Mit dem Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schwere Grundrechtseingriffe verbunden. Mit dem Ende Dezember 2023 vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation will das Bundesministerium der Justiz die Voraussetzungen für den Einsatz dieser Ermittlungsinstrumente klar definieren. Dadurch soll ein Ausgleich geschaffen werden zwischen dem Bedürfnis nach effektiver Strafverfolgung einerseits und rechtsstaatlich gebotener Transparenz und Kontrolle andererseits.

Der Entwurf enthält außerdem Regelungen zur sog. Tatprovokation. Damit sollen erstmals Regelungen geschaffen werden, unter welchen Voraussetzungen verdeckte Ermittler und V-Personen Beschuldigte im Zusammenhang mit der Verfolgung einer Straftat zu strafbarem Verhalten verleiten dürfen. Zudem sollen auch die Folgen unzulässiger Tatprovokation geregelt werden.

Die BRAK hat sich in zwei Stellungnahmen ihres Ausschusses Strafprozessrecht sowie des Strafrechtsausschusses (Strauda) ausführlich mit dem Entwurf befasst. Darin begrüßt sie, dass der Gesetzgeber nach jahrelangen Diskussionen jetzt endlich spezialgesetzliche Grundlagen für derart grundrechtssensible Ermittlungsinstrumente wie den Einsatz von V-Personen und die staatliche Tatprovokation schaffen will.

Sie äußert sich in beiden Stellungnahmen sehr differenziert zu den einzelnen Regelungsvorschlägen und deren Systematik. Dabei spricht sie auch Punkte an, die aus ihrer Sicht hätten mitbedacht werden müssen. Insbesondere kritisiert sie, dass die Voraussetzungen und Grenzen für den Einsatz von Tatprovokation zum Teil ausfüllungsbedürftig seien und über die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichtshofs hinausgingen. Die BRAK plädiert insofern für eine strengere Fassung der Durchführungsvoraussetzungen.

Sie kritisiert zudem, dass der Entwurf keine Regelungen für den Einsatz sog. nicht offen ermittelnder Polizeibeamter (noeP) enthält. Für solche nur gelegentlich verdeckt ermittelnden Beamten, die in der Praxis etwa für Scheinaufkäufe von Betäubungsmitteln, Falschgeld oder Waffen eingesetzt werden, bedürfe es ebenfalls einer speziellen Ermächtigungsgrundlage.


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