Beim Oberlandesgericht Hamm werden ab dem 01.07.2025 weitere Zuständigkeiten konzentriert; die Justizzuständigkeitsverordnung wurde entsprechend geändert. Damit wird die hohe fachliche Qualifikation in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm weiter gestärkt.

Bisher war das Oberlandesgericht Hamm für das gesamte Land NRW mittels Zuständigkeitskonzentrationen u.a. für Verbandsklageverfahren sowie zweitinstanzlich für Baulandsachen und zivilrechtliche Streitigkeiten über alle Facetten erneuerbarer Energien ausschließlich zuständig. Der Dienstgerichtshof für Richter und der Anwaltsgerichtshof sind ebenfalls in Hamm angesiedelt.

Nunmehr sind ab dem 01.07.2025 weitere Zuständigkeitskonzentrationen hinzugekommen, die die bisherigen Zuständigkeitskonzentrationen inhaltlich ergänzen und konsequent erweitern.

Das Oberlandesgericht Hamm ist zukünftig landesweit in zweiter Instanz ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten, die dem Recht der freien Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) zuzuordnen sind. Dies erfasst nicht nur gerichtliche Streitverfahren über berufliche Pflichtverletzungen der Rechtsanwälte, Steuer- oder Wirtschaftsprüfer, sondern hat auch deren Vergütungsfragen zum Gegenstand.

Weiter wird die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm für Angelegenheiten des Verbraucherschutzes ausgebaut. Neben den heute schon beim Oberlandesgericht konzentrierten Verfahren nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG) tritt nun die landesweite ausschließliche Zuständigkeit für Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG). Der kollektive Verbraucherschutz wird durch die Zuständigkeit über Musterverfahrensanträge nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vervollständigt.

Dem Oberlandesgericht Hamm ist ab dem 01.07.2025 auch eine landesweite Zuständigkeit in Streitigkeiten zugewiesen, die Ansprüche aus ausgewählten Gefährdungstatbeständen zum Gegenstand haben. Insoweit sind insbesondere die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Umweltschäden nach dem Umwelthaftungsgesetz erfasst. Weitere Konzentrationen betreffen hier aber auch Ansprüche aus den §§ 2 und 3 Haftpflichtgesetz, §§ 25 bis 26 des Atomgesetzes, §§ 33, 53 und 54 des Luftverkehrsgesetzes, § 84 des Arzneimittelgesetzes, § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 114 des Bundesberggesetzes.

Neben der bereits bestehenden landesweiten zweitinstanzlichen ausschließlichen Zuständigkeit für Zivilprozesse, die Anlagen der erneuerbaren Energien – wie Windräder, Solar-, Fernwärme- und Biogasanlagen nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) zum Gegenstand haben und einen Streitwert von mehr als 100.000 EUR aufweisen, tritt nun eine landesweite Zuständigkeit für Streitigkeiten wegen leitungsgebundener Versorgungsleistungen mit Strom, Wasser, Gas, Wasserstoff und Fernwärme.

In Landwirtschaftssachen – also insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten über Landpachtverträge oder die Genehmigung von Hofübergabeverträgen – entscheidet künftig in zweiter Instanz auch landesweit ausschließlich der hiesige Senat für Landwirtschaftssachen.

Die vorstehenden Ausführungen sollen lediglich einen kurzen Überblick geben. Neue Zuständigkeitskonzentrationen gibt es auch beim OLG Köln und LG Aachen, wo Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften im Zusammenhang mit dem internationalen, grenzüberschreitenden Gütertransport auf Straße und Schiene gebündelt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zum 01.07.2025 in Kraft tretende Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZuVO) Bezug genommen. Eine Übersicht über bestehende Zuständigkeitskonzentrationen finden Sie auch auf der Internetseite der Justiz des Landes NRW (www.justiz.nrw.de).