Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende klettert erneut nach oben. Für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 1.1. und 31.12.2026 starten, gelten ab dem neuen Jahr höhere Untergrenzen. Das betrifft auch künftige Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, für die zusätzlich die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern Orientierung bieten.
Was Azubis 2026 mindestens verdienen
Nach der kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung zur Fortschreibung der Mindestvergütung nach § 17 II 5 BBiG steigen die monatlichen Beträge spürbar:
- Im ersten Lehrjahr sind es künftig 724 Euro,
- im zweiten 854 Euro,
- im dritten 977 Euro
- und im vierten Ausbildungsjahr 1.014 Euro.
Damit setzt sich der Aufwärtstrend fort, der mit der Einführung der gesetzlichen Mindestvergütung für Auszubildende zum 1.1.2020 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) begann.
Mindestvergütung für Auszubildende als Untergrenze
Der Fortschreibungsmechanismus nach § 17 II BBiG, der eine jährliche Anpassung der Mindestvergütung vorsieht, griff erstmals zum 1.1.2024 ein. Wer als Ausbildungsbetrieb unterhalb dieser Schwelle vergütet, riskiert, dass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen wird – mit der Folge, dass Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden können.
Kammer-Empfehlungen als Maßstab
Die regionalen Rechtsanwaltskammern veröffentlichen regelmäßig Richtwerte zur Vergütung von Auszubildenden in Kanzleien, die deutlich über der gesetzlichen Mindestvergütung liegen. Nach der bis zum BBiMoG geltenden Rechtsprechung war eine Eintragung des Ausbildungsverhältnisses ausgeschlossen, wenn die Vergütung die Empfehlung der Kammer um mehr als 20 % unterschritt. Das Verhältnis zwischen den Kammerempfehlungen und der gesetzlichen Untergrenze ist bislang nicht abschließend geklärt. Die BRAK hatte diese Unstimmigkeit bereits im Gesetzgebungsverfahren hervorgehoben.
Die Empfehlungen der RAK Hamm zur ReFa/ReNo-Ausbildungevrgütung lauten wie folgt:
- 1. Ausbildungsjahr: 1.050,00 € monatlich
- 2. Ausbildungajahr: 1.150,00 € monatlich
- 3. Ausbildungsjahr: 1.250,00 € monatlich
Weiterführende Links:
Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2026) BGBl. 2025 I Nr. 235 v. 10.10.2025
Übersicht über die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern 2025
Nachrichten aus Berlin 24/2024 v. 28.11.2024 (zur gesetzlichen Azubi-Mindestvergütung)
Nachrichten aus Berlin 2/2025 v. 22.1.2025 (zum Rückgang der Ausbildungsverhältnisse)
Weitere Ausbildungsstatistiken
Püngel, BRAK-Magazin 3/2021, 8 f. (zur Ausbildungsvergütung)
Theus/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 212 ff. (zur Ausbildungssituation von ReFas)
Informationen zum Ausbildungsberuf ReFa: Kampagne „recht clever“