Art und Charakter des Verstoßes:

       Verletzung der folgenden Pflicht:

  • eine Identifizierung einer für den Vertragspartner auftretenden Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgenommen

 

Verantwortlich für den Verstoß:

natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)