Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der folgenden Pflichten:

  • entgegen § 8 Abs. 2 GwG eine Angabe, eine Information, Ergebnisse der Untersuchung, Erwägungsgründe oder eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses nicht aufzeichnet,
  • entgegen § 52 Abs. 1 GwG Unterlagen nicht und nicht rechtzeitig vorlegt.

Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)