Eigentlich soll mit dem elektronischen Rechtsverkehr doch alles besser werden. Das Vertrauen in die digitale Kommunikation soll dadurch gefördert werden, dass mittels einer Eingangsbestätigung durch die Justiz endlich der rechtssichere Nachweis des rechtzeitigen Eingangs geführt werden kann. Man ist nicht mehr auf eine Bestätigung der hauseigenen Technik – wie beim Faxprotokoll – angewiesen. Aber das setzt freilich voraus, dass diese Eingangsbestätigung auch kontrolliert wird und diese Kontrolle in organisatorische Arbeitsanweisungen eingebettet ist.

Das LAG Hamm setzt in seinem gerade veröffentlichten Urteil v. 2.4.2019 – 16 Sa 28/19 die bisherige Rechtsprechung zur Eingangsbestätigung fort. In der Sache ging es um die Versäumung einer Berufungsfrist: Die Berufung sollte mittels beA eingereicht werden. Aber irgendwas ging schief, die Nachricht erreichte das Gericht nicht. Die vom Prozessvertreter dem Gericht vorgelegte „Übermittlungsdatei“ wies zwar ein Sendedatum aus. Die Felder „Empfangen“ bzw. „Zugegangen“ enthielten aber keine Eintragungen. Das Gericht sah darin einen (weiteren) Beleg dafür, dass die Berufung es nie erreicht hatte. (Übrigens: Das Gericht hätte sogar noch auf § 46c V 1 ArbGG  verweisen können, wonach ein elektronisches Dokument erst dann eingegangen ist, wenn es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts vollständig gespeichert wurde.)

Nach Speicherung der Nachricht auf dem Justizserver ist dem Absender eine automatische Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen (vgl. § 46c V 2 ArbGG). Diese Bestätigung wurde hier aber bei Gericht nicht generiert. Der Prozessbevollmächtigte behauptete auch nicht, sie erhalten zu haben. Vielmehr trug er in seinem Wiedereinsetzungsantrag vor, seine langjährige, zuverlässige und mit beA vertraute Mitarbeiterin habe aufgrund fahrlässiger Unachtsamkeit und trotz anders lautender organisatorischer Anweisungen keine „Empfangsprüfung“ durchgeführt.

Diesen Vortrag unterstellte das LAG als wahr, ließ ihn aber unter Bezugnahme auf das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 16.6.2017 – 16 U 41/17) und das Bayerische Landessozialgericht (Beschl. v. 3.1.2018 – 17 U 298/17) nicht ausreichen! Der Prozessbevollmächtigte hätte einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse vorsehen und damit weitergehende organisatorische Anweisungen treffen müssen, nämlich

  • dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist, also die automatisch generierte Eingangsbestätigung aus dem EGVP und damit der Nachweis der erfolgreichen Übermittlung vorliegen;
  • dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird.

Aber das wissen Sie ja bereits… (Und wenn nicht, lesen Sie einfach im beA-Newsletter 35/2017 nach!)