Mit Beginn des neuen Jahres ist wieder an so manches zu denken. Gerade in Einzelkanzleien sollte zu den organisatorischen Vorkehrungen für eine nicht vorhersehbare Verhinderung die Bestellung eines Jahresvertreters/einer Jahresvertreterin nach § 53 II 2 BRAO zählen. Gehört der Vertreter/die Vertreterin derselben

Rechtsanwaltskammer an, können Sie ihn/sie grundsätzlich selbst bestellen; das gilt auch im Vornhinein für alle Verhinderungsfälle eines Jahres („Jahresvertreter“). Sie müssen Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer allerdings anzeigen, wer Ihr Vertreter bzw. Ihre Vertreterin ist. Viele Kammern stellen hierfür Formulare bereit (z.B. die RAK Berlin).

Aufgrund der Anzeige trägt Ihre Kammer die Vertretung im Gesamtverzeichnis ein und ordnet zugleich den Vertreter/die Vertreterin Ihrem beA zu. Ihre Vertretung hat dann automatisch Zugriff auf Ihr beA – allerdings nur mit dem Recht „Nachrichtenübersicht“. Das bedeutet, er/sie kann weder den Betreff der Nachrichten erkennen noch Nachrichten öffnen und lesen. Im Einzelfall sollten Sie daher überlegen, ob Sie Ihrer Vertretung unter Berücksichtigung der anwaltlichen Schweigepflicht standardmäßig noch weitere Rechte einräumen möchten und deren Sicherheitstoken zur Entschlüsselung von Nachrichten freischalten (beA-Newsletter 29/2018).

Obacht: Wenn Sie eine Jahresvertretung für 2019 bestellt haben, ist diese Bestellung mit dem Jahreswechsel ausgelaufen. Ihrem Vertreter/Ihrer Vertreterin wurde automatisch die Berechtigung für den Zugriff auf Ihr beA entzogen. Deshalb haben Sie und Ihr Jahresvertreter kurz nach dem Verklingen der Silvesterböller eine E-Mail mit der Profilbenachrichtigung erhalten haben, dass die „Zuordnung“ als „Vertreter“ entzogen wurde.