BRAO § 43 a Abs. 3

Vorwurf der Rechtsunkenntnis kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot

AnwG Hamburg, Beschl. v. 17.07.2008 – 1 AnwG 8/08 = BeckRS 2009, 03017
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 62 f.

Trägt ein Anwalt in seinem Schriftsatz vor, dass ein Antrag auf Gewährung von PKH zurückzuweisen sei, weil das Verteidigungsvorbringen des Beklagten ohne Aussicht auf Erfolg sei und es in höchstem Maße unverantwortlich wäre, dem Beklagten „ausgerechnet seine gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, die wettbewerbsrechtliche Kenntnisse erst durch das vorliegende Verfahren zu gewinnen hoffen“, liegt hierin kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot.

Leitsatz des Gerichts

StPO § 23

Befangenheit des Vorsitzenden Richters des Anwaltsgerichts

AnwG Köln, Beschl. v. 20.10.2008 – 10 EV 202/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1622 f.

Gegen ein Mitglied einer Kammer des Anwaltsgerichts besteht nicht bereits deswegen die Besorgnis der Befangenheit, weil der Richter über eine disziplinarrechtliche Maßnahme der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat, an der als Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer zuvor ein Sozius seiner Kanzlei mitgewirkt hat.

Leitsatz des Einsenders der NJW

§ 11 BORA

Keine Auskunftspflicht gegenüber RechtsschutzversicherungAnwG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 – IV AG 69/11 – 4 EV 231/11 = BeckRS 2012, 07478 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 255

Ein Anwalt hat gegenüber einer Rechtsschutzversicherung keine berufsrechtliche Pflicht, Auskünfte über den Mandatsverlauf zu geben. § 11 BORA stellt eine reine Mandantenschutzvorschrift dar, die mangels vertraglicher Beziehungen zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwalt keine Anwendung findet.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 43 a Abs. 2; BORA § 2

Kein Verstoß gegen Schweigepflicht bei Hinweis auf Regressfall

AnwG Köln, Beschl. vom 20.05.2009 – 10 EV 330/07 = BeckRS 2009, 25014

Fundstelle: NJW-Spezial 2009, S. 750

Ein ehemals angestellter Rechtsanwalt verstößt nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht, wenn er den Mandanten seines vormaligen Arbeitgebers darauf hinweist, dass dieser einen Regressfall ausgelöst hat.

 

Leitsatz des Einsenders bei der NJW Spezial

1. § 229 BRAO verweist ohne Einschränkung auf die ZPO, so dass auch die Zustellung der Widerrufsverfügung davon erfasst wird.

....

Niedersächsischer AGH, B. v. 21. Oktober 2002 -AGH 22/02
1.
§ 229 BRAO verweist ohne Einschränkung auf die ZPO, so dass auch die Zustellung der Widerrufsverfügung davon erfasst wird.

2.
Die Spezialnorm des § 229 BRAO verdrängt die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungszustellungsgesetze der Länder, so dass eine RAK die öffentliche Zustellung nicht selbst bewirken kann.

3.
Ist der Aufenthaltsort eines RA unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich, kann die Zustellung i. S. d. § 185 Nr. 1 ZPO durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 281 f.)

1.Die Verwendung des Domain-Namen „Immobilienanwalt“ ist gem. §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 BORA unzulässig.

2. Die formelle Wirksamkeit eines Rüge- und Einspruchsbescheids setzt nicht voraus, dass die Bescheide von allen mitwirkenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind, ...

AnwG Hamm, B. v. 27. Juni 2002 – AR 22/01

1.
Die Verwendung des Domain-Namen „Immobilienanwalt“ ist gem. §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 BORA unzulässig.

2.
Die formelle Wirksamkeit eines Rüge- und Einspruchsbescheids setzt nicht voraus, dass die Bescheide von allen mitwirkenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind, wenn die Bescheide deren Namen enthalten und seitens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer im pflichtgemäßen Ermessen allgemein in der Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss festgelegt wurde, dass Entscheidungen nur vom Präsidenten, von einem Abteilungsvorsitzenden oder auch von einem sonstigen Vorstandsmitglied unterschrieben zu werden brauchen.

Der betroffene Rechtsanwalt gab in der Fußleiste einer von seiner Sozietät versandten „Rechtsprechungsinformation“ die Internet- / Mail-Adresse „www.immobilienanwalt.de / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.“ an.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt der Domainname „Immobilienanwalt“ gegen § 43 b BRAO, da er in den Rechtsuchenden die fehlerhafte Vorstellung erzeuge, dass sich hinter der Adresse der einzige oder zumindest maßgebliche Anbieter verberge oder aber eine Vielzahl von Anbietern zu finden seien. Dies sei aber nicht der Fall. Der Domainname sei deshalb irreführend und somit auch unter Berücksichtigung der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Domainnamen (vgl.: BGH NJW 2001, 3362 zur Domain „mitwohnzentrale.de“) als Alleinstellungswerbung unzulässig.

Darüber hinaus verstoße der Domainname „Immobilienanwalt“ gegen § 7 Abs. 1 BORA. Abgesehen davon, dass die Bezeichnung „Immobilienanwalt“ schon deshalb unzulässig sei, weil der Rechtsuchende in Folge nicht klarer Trennung zwischen Rechtsberatung und gewerblicher Tätigkeit den Eindruck gewinne, dass die Tätigkeit auch auf dem gewerblichen Sektor entfaltet werde, umschreibe der Domainname „Immobilienanwalt“ einen Teilbereich der anwaltlichen Tätigkeit, der allenfalls als Interessen- und / oder Tätigkeitsschwerpunkt genannt werden dürfe.

Die angegriffenen Bescheide seien auch formell wirksam. Erforderlich sei, dass der Rügebescheid und die schriftliche Mitteilung der Einspruchsentscheidung die Namen der darin mitwirkenden Mitglieder des Kammervorstands enthalten, jedoch nicht, dass die Bescheide auch von allen entscheidenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die Namen der an der Entscheidung mitwirkenden Vorstandsmitglieder seien jederzeit aus den Protokollen ersichtlich. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes, allgemein in seiner Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss festzulegen, dass seine Entscheidungen nur vom Präsidenten oder von einem Abteilungsvorsitzenden oder auch von einem sonstigen Vorstandsmitglied unterschrieben zu werden brauchen. Diesem Erfordernis sei durch § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm im ausreichenden Maße Rechnung getragen, so dass der Rügebescheid und der Einspruchsbescheid durch die Unterschriftsleistung des Abteilungsvorsitzenden bzw. des stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden wirksam abgefasst worden seien.

BRAO § 113 Abs. 2

Abgrenzung zwischen beruflichem und außerberuflichem Verhalten

AnwG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.12.2016 – IV AG 55/16 – 4 EV 411/14

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 95

 

Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 BRAO sind eng auszulegen, da Sinn und Zweck des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht darin bestehen, den Anwalt zu einem privaten Wohlverhalten anzuhalten.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BORA § 25

Beanstandung gegenüber Kollegin

AnwG Frankfurt a. M, Beschluss vom 03.08.2015 - IV AG 52/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 606

 

 

Die Vertraulichkeit einer Beanstandung ist auch bei einem Fax gewahrt, wenn dieses an eine Einzelkanzlei gerichtet ist und lediglich der Anwalt und seine Mitarbeiter hiervon Kenntnis nehmen können.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO §§ 43, 113 Abs. 2; StGB § 142

Berufsrechtliche Ahndung einer privaten Fahrerflucht

AnwG Köln, Urteil vom 20.03 .2017- 1 AnwG 40/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2017, S. 479

 

Macht sich ein Anwalt eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig und erschwert dadurch auch die Schadensregulierung, kann neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch eine berufsrechtliche Ahndung in Betracht kommen.

 

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

 

 

BORA § 14

Pflicht zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses

AnwG Köln, Beschluss vom 21.1.2014 - 10 EV 32/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 127

Ein Anwalt ist gem. § 14 BORA verpflichtet, ein Empfangsbekenntnis, das ihm von einem Anwalt im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt zulässigerweise per Telefax übermittelt worden ist, unverzüglich zurückzusenden.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO § 43 a III

Unsachliche Äußerungen

AnwG Köln, Beschluss vom 17.02.2014 – 10 EV 245/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 447

Verwendet ein Anwalt in einem Schriftsatz, mit dem er für seinen Mandanten Maklerhonorar geltend macht, die Formulierung „ ... ob es dreiste kriminelle Energie oder bloß Einfältigkeit

war“, stellt dies eine unsachliche Äußerung im Sinne des § 43 a III BRAO dar.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO §§ 43, 46

Verstoß eines Syndikus gegen das Gerichtsvertretungsverbot

AnwG Köln, Urteil vom 17.02.2014 - 10 EV 76/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 606

Ein Anwalt unterfällt auch dann der Vorschrift des § 46 BRAO, wenn er für ein Unternehmen als „Berater“ tätig ist und hierbei im Unternehmen eigene Büroräume hat sowie nach außen als „Syndikus“ auftritt.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

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