1. § 229 BRAO verweist ohne Einschränkung auf die ZPO, so dass auch die Zustellung der Widerrufsverfügung davon erfasst wird.

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Niedersächsischer AGH, B. v. 21. Oktober 2002 -AGH 22/02
1.
§ 229 BRAO verweist ohne Einschränkung auf die ZPO, so dass auch die Zustellung der Widerrufsverfügung davon erfasst wird.

2.
Die Spezialnorm des § 229 BRAO verdrängt die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungszustellungsgesetze der Länder, so dass eine RAK die öffentliche Zustellung nicht selbst bewirken kann.

3.
Ist der Aufenthaltsort eines RA unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich, kann die Zustellung i. S. d. § 185 Nr. 1 ZPO durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 281 f.)