BRAO §§ 43, 43 b; BDSG §§ 4, 28

Datenschutzverletzung bei Schreiben an Nichtmandanten als Berufsrechtsverstoß

AnwG Berlin, Beschluss vom 05.03.2018 - 1 AnwG 34/16

Fundstelle: NJW 2018, S. 2421 ff.

 

An sich zulässige anwaltliche Werbeschreiben an Nicht-Mandanten stellen einen Berufsrechtsverstoß im Sinne des § 43 BRAO dar, wenn die Daten der Beworbenen in datenrechtlich unzulässiger Weise aus einer nicht frei zugänglichen Quelle (hier: Insolvenzakte) stammen und keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Ein Rechtsanwalt, der sich in einem Rügeprüfungsverfahren selbst vertritt oder in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren selbst verteidigt, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Verteidigergebühren.

AnwG Hamm, B. v. 22. November 2001 – AR 5/99

Derjenige, der sich in einem Rügeprüfungsverfahren oder anwaltsgerichtlichen Verfahren selbst verteidigt, erbringe, so das Anwaltsgericht Hamm, keine volle Verteidigerleistung und habe daher keinen Anspruch auf Erstattung von Verteidigergebühren wie bei Verteidigung durch einen anderen von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten oder Betroffenen seien, auch in solchen Verfahren, miteinander unvereinbar. Der Verteidiger nehme nicht nur ein durch privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erteiltes Mandat wahr, sondern werde als unabhängiges – mit eigenen Rechten und Pflichte versehenes – Organ der Rechtspflege grundsätzlich gleichberechtigt neben dem Staatsanwalt tätig. Seine Position sei mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten oder Betroffenen hin ausgestattet. Dem Verteidiger seien Beschränkungen auferlegt, die die StPO einem Beschuldigten nicht abverlange. Dies sei anders als im Zivilprozess, wo § 78 Abs. 4 ZPO dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt die vollen Rechte eines Verfahrensbevollmächtigten einräume.

BRAO § 43

Eingeschränkter Anwendungsbereich der allgemeinen Berufspflicht

AnwG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2016 – III AnwG 7/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 479

 

 

Eine Rechtsanwaltskammer kann die Verletzung rein zivilrechtlicher Pflichten durch einen Anwalt regelmäßig nicht über § 43 BRAO mit einer Rüge ahnden.

 

BRAO § 43 a Abs. 3; StGB § 185

Harsche Kritik gegenüber einer Gemeinde

AnwG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 414 f.

Allein der Umstand, dass ein Anwalt den Mitarbeitern einer Gemeinde „den Anstand“ abspricht, reicht nicht aus, um den Tatbestand einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu erfüllen.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

BRAO § 46 Abs. 2 - 5

Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für Referentin für Rechtspolitik

AnwGH Hessen, Urteil vom 08.05.2017 - 1 AGH 14/16

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 511

Die reine Erstellung von Rechtsgutachten, die sich nicht auf einen konkreten Streitfall beziehen, ist nicht als anwaltliche Tätigkeit anzusehen.


Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

RVG § 3 a; BRAO § 43

Mündliche Vergütungsvereinbarung als berufsrechtlicher Verstoß

AnwG Hamm, Beschluss vom 11.05.2017 - AnwG Hamm 52/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 199

 

Der nur mündliche Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten stellt keinen mit dem Berufsrecht zu ahndenden Verstoß gem. § 43 BRAO dar.

 

Leitfaden des Verfassers des RVGreports

 

BRAO § 56 Abs. 1 S. 1

Pflicht zur Auskunft auch bei unberechtigter Beschwerde

AnwG Frankfurt a. M., Beschluss vom 07.10.2016 - IV AG 68/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 734 f.

Ein Anwalt ist auch dann gem. § 56 I 1 BRAO zur Auskunft verpflichtet, wenn die einem Auskunftsbegehren zugrunde liegende Beschwerde nicht berechtigt ist.

 

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO § 43 b

Pin-Up-Kalender als unzulässige Werbemaßnahme

AnwG Köln, Beschluss vom 10.11.2014 – 10 EV 490/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 94

Die Verteilung eines Pin-Up-Kalenders durch einen Anwalt an potenziell Rechtsuchende bzw. Mandanten stellt eine unzulässige Werbemaßnahme dar.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO §§ 43a Abs. 3 S. 1, 113 Abs. 1

Rat zu „robustem" Gespräch als anwaltliche Berufspflichtverletzung

AnwG Köln, Urteil vom 25.8.2014-10 EV 113/12

Fundstelle: NJW 2015, S. 383

 

1.

§ 43 a Abs. 3 S. 1 BRAO zeigt mit seiner „insbesondere"-Aufzählung, dass auch weitere Fallgruppen möglich bleiben.§ 43 a Abs. 3 S. 1 BRAO zeigt mit seiner „insbesondere"-Aufzählung, dass auch weitere Fallgruppen möglich bleiben.

2.

Empfiehlt ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, bei zukünftigen tätlichen Angriffen des Gegners seinerseits mit einemtätlichen Angriff zu reagieren, seine berufsrechtlich sanktionierbare Unsachlichkeit dar. 

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

§§ 43 BRAO i. V. m. 12 BORA
Umgehung des Gegenanwalts mit privatem Briefbogen
AnwG Köln, Beschluss vom 16.8.2019 - 3 AnwG 15/19 R = BeckRS 2019,20061
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 607

Ein Anwalt verstößt auch dann gegen das Umgehungsverbot, wenn er nicht den Kanzleibriefbogen für die direkte Korrespondenz mit der anwaltlich vertretenen Gegenseite verwendet, sondern einen privaten Briefbogen, auf dem er ausdrücklich seine Berufsbezeichnung verwendet.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

BRAO § 43 a Abs. 3

Unsachliche Äußerungen in einem Schreiben

AnwG Köln, Beschluss vom 06.11.2014 – 10 EV 255/11

Fundsteller: NJW-Spezial 2015, S. 30

Äußert ein Anwalt, dass Richter eines bestimmten Gerichtszweigs gezielt so ausgewählt würden, dass nur die staatstragendsten Juristen ins Richteramt gelangen und eine bestimmte Richterin diese Art, staatstragend zu sein, so sehr internalisiert habe, dass sie „wahrscheinlich schon gar nicht verstehen würde, wie sie auch anders hätte entscheiden können“, liegt hierin eine gegen die Richterin gerichtete Beleidigung.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

§ 7 Abs. 1 S. 2 BORA
Unzulässige Bezeichnung als Experte und Spezialist
AnwG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9.1.2020 -IV AG 27/19 = BeckRS 2020, 4016
Fundstelle: NJW-Spezial, 2020, S. 223

Die Verwendung der Begriffe „Experte" und „Spezialist" als qualifizierende Zusätze gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BORA setzen mindestens voraus, dass ein Anwalt Kenntnisse aufweist, die denen eines Fachanwalts entsprechen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

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