Die Verwendung des Slogans „Alles was Recht ist!“ in Telefonbüchern oder sonstigen Werbeanzeigen stellt eine unzulässige Selbsteinschätzung dar und verstößt damit gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43 b BRAO.

OLG Stuttgart, U. v. 27. Oktober 2000 – 2 U 67/00-

Fundstelle: NJW-RR 2002, S. 1067 f.Die beklagten Rechtsanwälte hatten in einem örtlichen Telefonbuch einen Eintrag geschaltet, der in seiner Kopfleiste den Slogan „Alles was Recht ist!“ enthält. Im folgenden Text der Anzeige warben sie mit jeweils ausdrücklich als solche bezeichneten Tätigkeitsschwerpunkten. Nach Auffassung des Gerichts liegt der beanstandete Slogan jenseits der zulässigen, rein sachbezogenen Weitergabe von Informationen über die Tätigkeitsschwerpunkte der Beklagten. Es bleibe unklar, worin der sachliche Gehalt dieser Aussage neben den ausdrücklich angegebenen Tätigkeitsschwerpunkten liegen solle. Wenn über ein Schlagwort ohne klaren sachlichen Gehalt auf die Entschließung des interessierten, rechtsuchenden Personenkreises eingewirkt wird, werde der allein zulässige Bereich bloßer Informationswerbung verlassen. Jede Aussage, welche sich nicht auf Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes beschränkt, sondern eine Selbsteinschätzung enthält oder durch zusätzliche Mittel den Adressaten zu beeinflussen sucht, enthalte Merkmale reklamehafter Anpreisung, die mit dem gesetzlichen Berufsbild des Rechtsanwalts als einem Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei. Hieran ändere nichts, dass das BVerfG (NJW 2000, 1635) im Nichtannahmebeschluss über die gegen die Entscheidung des OLG Köln gerichtete Verfassungsbeschwerde es als „nur schwer vorstellbar“ bezeichnete, dass die Werbeaussage „Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe“ einen irreführenden Eindruck bei den Rechtsuchenden auslösen könne. Schließlich diene das Verbot unzulässiger Werbung nicht nur dem Schutz der Rechtsuchenden vor falschen Erwartungen, sondern auch der Abgrenzung zwischen anwaltlicher und gewerblicher Werbung (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 BRAO).

Letztlich könne deshalb offen bleiben, ob der Slogan „Alles was Recht ist!“ darüber hinaus in unzulässiger Weise eine besonders umfassende Beratungs- und Vertretungskompetenz vorgebe (vgl. hierzu AGH NW, AnwBl. 1999, 558) oder darin wegen § 3 Abs. 1 BRAO eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit zu sehen sei.

Eine Internetwerbung für Online-Rechtsberatung ist irreführend, wenn ein Interessent den Eindruck erhält, dass seine Anfrage lediglich zu einem unverbindlichen Kostenvoranschlag führt und erst auf sein weiteres Tätigwerden ein Beratungsmandat zustande kommt, jedoch bei einer Rechtsschutzversicherung des Interessenten die weitere Bearbeitung durch den Anbieter nicht mehr davon abhängt, ob der Interessent noch seinerseits aktiv wird).

OLG Braunschweig, U. v. 12. September 2002 – 2 U 24/02
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 2003, 96) .

Eine Rechtsanwaltsgesellschafts-mbH nach §§ 59 c ff. BRAO kann im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung einer Partei gem. § 121 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren beigeordnet werden.

OLG Nürnberg vom 1. Juli 2002 (Fundstelle: MDR 2002, Seite 1219 f.) .

ZPO § 104; BRAO §§ 45, 46, 47; RPflG § 11 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 2

Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrags im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2017 - 2 W 12/17

Fundstelle: NJW 2017 S. 1557 f.

Der auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Vertretungsverbot gestützte Einwand der Nichtigkeit des zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrags ist im Kostenfestsetzungsverfahren

zu prüfen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

FamFG § 275; BGB § 675

Honoraranspruch des Rechtsanwalts bei Beauftragung durch den Betreuten

OLG Koblenz, Urteil vom 13.2.2014 - 6 U 747/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 1251 f.

Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 12; BRAO § 43 b; BORA § 6 III

1. § 6 III BORA, der Rechtsanwälten die Werbung mit Umsatzzahlen untersagt, ver-stößt gegen Art. 12 GG und ist damit verfassungswidrig.

2. Rechtsanwälten kann es nicht untersagt werden, mit wahren Umsatzzahlen und damit zusammenhängenden Bewertungen - zum Beispiel in einer Medieninformation - zu werben.

3. Die Aussagen, die Kanzlei „behauptet sich als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs“ und sei „damit Partner Nr. 1 im internationalen Mittelstand“, verstoßen gegen das Gebot der sachlichen Information gem. § 43 b BRAO.1)

OLG Nürnberg, U. v. 22.06.2004 - 3 U 334/04 (nicht rechtskräftig) (Fundstelle: NJW 2004, 2167 ff.)

GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; GBO § 12 Abs. 1 S. 2; GBV § 46; BORA § 19

Kein Anspruch auf Mitnahme von Akten in die Kanzlei

OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2012 – I 15 W 261/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 127

Ein Anwalt hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Grundakten zum Zwecke der Einsichtnahme in seine Kanzlei überlassen werden.

Leitsatz des Gerichts

HGB § 24; PartGG § 2

Namensänderung bei Partnerschaftsgesellschaft

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 22.06.2005 – 20 W 396/04 Fundstelle: NJW 2005, S. 2712 f. Die Voranstellung des Namens eines neu aufgenommen Sozius stellt eine Änderung des Namens der Partnerschaft der Rechtsanwälte dar, so dass die bisher enthaltenen Namen bereits verstorbener Partner nicht länger beibehalten werden dürfen.

Das Gericht hat zwar ein sachlich berechtigtes Interesse der Gesellschafter an der Verlautbarung der Aufnahme eines neuen Partners im Namen der Partnerschaftsgesellschaft anerkannt. Durch die Voranstellung des neuen Partners erhielte der Name der Partnerschaftsgesellschaft aber eine deutlich abweichende neue Prägung, die Zweifel an der Identität mit der bisherigen Gesellschaft in den betroffenen Verkehrskreisen aufkommen ließen. Der nunmehr gewählte Name stelle deshalb eine Neubildung dar, die wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG unzulässig sei, da er die Namen zweier bereits verstorbener Partner enthielte.

BRAO § 27

Irreführende Bezeichnung einer Steuerberater- und Anwaltskanzlei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2016 - 7 W 129/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 414 f.

 

 

Eine Partnerschaft von Anwälten darf ihre Sozietät nicht als „Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei“ bezeichnen, wenn diese mehrere Kanzleien in verschiedenen Städten unterhält.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

§§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, 27 Abs. 2 S. 1 BRAO
Irreführende Werbung mit mehreren Kanzleistandorten
OLG Köln, Urteil vom 17.1.2020 - 6 U 101119 = BeckRS 2020, 1331
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 222

Eine Irreführung der Rechtsuchenden liegt vor, wenn auf einem Briefkopf unterhalb der Bezeichnung "Rechtsanwaltskanzlei" mehrere Orte genannt werden und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich hierbei lediglich um Zweigstellen handelt.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BGB § 134 i. V. m. BRAO § 43 a Abs. 4
Kein Interessenwiderstreit
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 01.03.2022 - 15 U 1409/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 478 f.

Ein Interessenwiderstreit liegt nicht vor, wenn ein Anwalt für den Pflichtteilsberechtigten und den Alleinerben die in deren Miteigentum stehenden Immobilien veräußert und ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten und den Nachlassbestand klärt, da in einem solchen Fall die Interessen beider Mandanten gleichgerichtet sind.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BGB §§ 627, 628
Keine Ansprüche nach Mandatskündigung
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 14.05.2021- 24 U 81/20
Fundstelle: NJW-Spezial 2021, S. 478 f.

Kündigt ein Anwalt das Mandat zwar ohne wichtigen Grund, jedoch nicht zur Unzeit, kann der Mandant die Kosten, die er an seinen neuen Anwalt zahlen muss, nicht als Schaden ersetzt verlangen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

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