Das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage tritt wie geplant am 1.11.2018 in Kraft. Der Bundesrat hat hierzu in seiner Sitzung am 6.7.2018 den Weg freigemacht. Das Gesetz wurde am 17.7.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Vorangegangen war ein äußerst zügiges Gesetzgebungsverfahren: Die Bundesregierung hatte ihren Gesetzentwurf erst Anfang Mai vorgelegt. Mit der Einführung dieser schon lang diskutierten neuen Klageart soll Verbrauchern eine kostengünstige Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden, die gleichartige Schäden erlitten haben. Hintergrund für die große Eile war, dass die Ansprüche der von der VW-Abgas-Affäre Betroffenen mit Ablauf dieses Jahres verjähren; auch sie sollen aber nach dem Willen des Gesetzgebers von dem neuen Klagerecht für Verbraucherschutzverbände profitieren.

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Der Deutsche Bundestag hat nach kontroverser Diskussion in seiner Sitzung am 14.6.2018 den Entwurf für ein Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Mit der Einführung dieser neuen Klageart soll Verbrauchern eine kostengünstige Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden, die gleichartige Schäden erlitten haben.

Vorangegangen war ein äußerst zügiges Gesetzgebungsverfahren: Innerhalb von etwa zwei Wochen beriet der Rechtsausschuss des Bundestages, erfolgte die erste Lesung im Bundestag, führte der Rechtsausschuss eine Sachverständigen-Anhörung durch und erfolgten die zweite und dritte Lesung im Bundestag. Dabei wurden gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf noch zahlreiche Änderungen vorgenommen.

Die Mitgliederzahlen der Rechtsanwaltskammern blieben auch im vergangenen Jahr stabil – das zeigt die nun veröffentlichte Große Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2018: Die 28 regionalen Rechtsanwaltskammern verzeichneten insgesamt einen Zuwachs von 0,18 % im Vergleich zum Vorjahr, allerdings schrumpfen 17 Kammern, während 13 weiterhin wachsen.

Weiter gestiegen ist der Frauenanteil in der Anwaltschaft, und zwar auf nunmehr knapp 35 % (Vorjahr: 34,37 %); der Trend, dass der Anteil der Anwältinnen kontinuierlich steigt, setzt sich damit fort. Deutlich höher ist der Frauenanteil in England und Wales: Der jüngst veröffentlichte Annual Statistics Report der dortigen Law Society verzeichnet erstmals mehr Frauen als Männer (50,1 %) mit einem Pracitsing Certificate als Solicitor.

Dr. Ulrich Wessels, Rechtsanwalt und Notar aus Münster, wird ab Mitte September neuer BRAK-Präsident. Der Präsident der RAK Hamm und derzeitige BRAK-Vizepräsident wurde in der BRAK-Hauptversammlung am 28.5.2018 zum Nachfolger von BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer gewählt. Schäfer stellt, wie er Anfang Mai mitteilte, sein Amt aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung ab dem 14.9.2018 (dem Tag der nächsten ordentlichen BRAK-Hauptversammlung) zur Verfügung – und damit ein Jahr vor Ablauf der vierjährigen Wahlperiode.

Die von CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt im Zusammenhang mit Asylverfahren wiederholt gegen die deutsche Anwaltschaft erhobenen Vorwürfe weist die BRAK mit Nachdruck zurück. Dobrindt hatte behauptet, eine „Anti-Abschiebe-Industrie“ nutze die Mittel des Rechtsstaats, um ihn durch eine bewusst herbeigeführte Überlastung von innen heraus zu bekämpfen. 2015 seien die Grenzen überrannt worden, jetzt versuchten „Abschiebe-Saboteure“ das gleiche mit den Gerichten.

Bereits am 24.5.2016 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Sie gilt ebenso wie das neue Bundesdatenschutzgesetz ab dem 25.5.2018. Auf ihrer Website hat die BRAK eine Reihe von Informationsmaterialien für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum neuen Datenschutzrecht zusammengestellt, unter anderem eine Checkliste und häufig gestellte Fragen (FAQ).

Weiterführende Links:

BRAK-Website

Herb, BRAK-Mitt. 2017, 209

Mathis/Dreßler, BRAK-Magazin 2/2018, 16

In ihrer Sitzung am 16.4. hat die Satzungsversammlung nach eingehender Diskussion und knapper Abstimmung auf die Einführung einer neuen Fachanwaltschaft für Opferrechte verzichtet. Hauptargument war, dass die im Bereich des Straf- bzw. Sozialrechts tätigen Kolleginnen und Kollegen über ausreichend Expertise verfügen. Die Befürworter der Einführung hatten dagegen das Mandanteninteresse an einer spezialisierten Beratung aus einer Hand angeführt.

Am 27.04.2018 fand die jährliche Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in Koblenz statt.

Dem Präsidium der BRAK und deren Geschäftsführung wurde hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2017, einschließlich des Titels für den elektronischen Rechtsverkehr, Entlastung erteilt. Für 2019 wurde ein ERV-Beitrag von 52,00 € pro Kammermitglied beschlossen.

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 VI EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Anfrage bezog sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH), die dem BVerfG zur Entscheidung vorliegen. Darin hatte der BFH angenommen, § 9 VI EStG verstoße gegen Art. 3 I GG; eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich. In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung.

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