In einer gemeinsamen Presseerklärung forderten BRAK (Nr. 14) und DAV (Nr. 31) am 2.11.2016, dass künftig sowohl im Ersten als auch im Zweiten Senat obligatorisch jeweils eine Anwältin oder ein Anwalt als Richterin oder Richter an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mitwirkt. Eine entsprechende Regelung ist nach Auffassung der BRAK und des DAV ohne eine Änderung des Grundgesetzes möglich. Die Anwaltschaft als größte Berufsgruppe unter den volljuristischen Berufen ist bislang auf der Richterbank des Bundesverfassungsgerichts nicht angemessen repräsentiert. Die anwaltliche Expertise, insbesondere die praktische Erfahrung von Anwältinnen und Anwälten, könnten die Arbeit des Gerichts jedoch in erheblichem Maße bereichern.

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Die BRAK hat zu den Änderungen des Entwurfs eines weltweiten Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Judgements Project“) vom 09.06.2016 erneut Stellung genommen. Dieser revidierte Entwurf orientiert sich im Wesentlichen an dem Vorentwurf vom November 2015 und ändert diesen teilweise ab. Die Bundesrechtsanwaltskammer nahm zu dem Vorentwurf bereits im Februar 2016 grundsätzlich positiv Stellung (Stellungnahme der BRAK Nr. 04/2016).

Die BRAK begrüßt die Neuregelung, die verständlicher und übersichtlicher formuliert wurde, in weiten Teilen. Die Ergänzungen im Katalog der indirekten Zuständigkeiten sind im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung sinnvoll.

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ie Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vom 23.09.2016 ist am 27.09.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Rechtsverordnung tritt gemäß § 32 im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung – also heute – in Kraft. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). § 21 I stellt klar, dass die BRAK das beA empfangsbereit einzurichten hat. § 31 sieht vor, dass der Postfachinhaber bis zum 31.12.2017 Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang erklärt hat.

In einem gemeinsamen Schreiben haben sich der Präsident der BRAK, Ekkehart Schäfer, und der Präsident des DAV, Ulrich Schellenberg, an den Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, gerichtet. Scharf wiesen sie darin dessen Äußerungen gegenüber der BILD-Zeitung und dem Nachrichtensender N24 zurück. Wendt hatte unter anderem von einer „regelrechten Abschiebeverhinderungsindustrie“ gesprochen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Hilfsorganisationen vorgeworfen, sie würden systematisch und unrechtmäßig die Rückführung abgelehnter Asylbewerber verhindern.

Die Zahl der zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stieg zum Stichtag 01.01.2016 im Vergleich zum Vorjahr nur noch um 0,16 % an. Deutlicher stieg dagegen der Frauenanteil: 33,87 % der Anwaltschaft sind nun Rechtsanwältinnen, das bedeutet eine Zunahme von rund 1 % gegenüber dem Vorjahr.

Noch stärker ist der Anstieg bei den Rechtsanwaltsgesellschaften. Hervorzuheben ist vor allem, dass es um 7,67 % mehr Partnerschaftsgesellschaften gibt als im Vorjahr. Insgesamt sind nun 4.001 Partnerschaftsgesellschaften verzeichnet, davon 1.402 mit beschränkter Berufshaftung.

Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann.

 

 

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass ein auf der eigenen Homepage veröffentlichter Beitrag zwar unter die allgemeine Fortbildungspflicht des § 43a VI BRAO falle, jedoch nicht unter § 15 FAO. Das Einstellen von Beiträgen auf der eigenen Homepage sei keine wissenschaftliche Publikation und falle nicht unter § 15 FAO. Denn der Artikel sei zwar für die Öffentlichkeit zugänglich, er sei jedoch nicht nachhaltig verfügbar und könne vom Autor unerkannt verändert werden, weswegen er nicht wissenschaftlich verwertbar sei. Die von einem Fachverlag oder einer Universität zu verantwortende Veröffentlichung weise dagegen typsicherweise zumindest dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau auf, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen wurde. Indem sich der Verfasser der Fachöffentlichkeit stelle, sei auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Dies fehle bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage.

 

 

BGH, Urt. v. 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

Im Rahmen der Justizministerkonferenz geht eine Unterarbeitsgruppe u.a. der Frage nach, ob sich die Rechtswegzuweisung für die rechtsberatenden Berufe bewährt hat. Auf Anfrage des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein hat die Bundesrechtsanwaltskammer hierzu Stellung genommen. Hintergrund der Anfrage ist die vom Präsidenten des BVerwG, Rennert, aufgeworfene Frage, ob die Zuständigkeit des BGH in Anwaltssachen nicht auf das BVerwG übertragen werden sollte, weil das Verfahren der VwGO unterliege und z.T. verwaltungsrechtliche Rechtsfragen zu beantworten seien. Damit verbunden ist die Frage, ob die Anwaltsgerichtshöfe an die Oberlandesgerichte angegliedert bleiben sollen.

Die BRAK sieht in ihrer Stellungnahme keinen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Sie spricht sich dafür aus, den Rechtsweg unverändert beizubehalten. Die Zuweisung der Anwaltssachen an Spezialsenate der ordentlichen Gerichtsbarkeit habe sich sehr bewährt. Die BRAK gibt u.a. zu bedenken, dass bei den Verwaltungsgerichten eine strafprozessuale Expertise, wie sie für Disziplinarsachen notwendig sei, fehle. Zudem verweist sie darauf, dass die meisten Rechtsanwälte vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig seien.

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Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV) abgegeben. Mit der Verordnung soll eine Rechtsgrundlage für die BRAK geschaffen werden, die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) von Beginn an empfangsbereit einzurichten. Eine entsprechende Klarstellung soll in § 21 RAVPV-E erfolgen, indem das Wort "empfangsbereit" eingefügt wird. Die BRAK begrüßt diese Klarstellung ganz ausdrücklich. Sie bittet das BMJV, alles zu unternehmen, damit ein Inkrafttreten dieser klarstellenden Regelung auf jeden Fall vor dem geplanten Start des beA am 29.09.2016 sichergestellt ist.

Teilweise werden Bedenken geäußert, ob einerseits die Ermächtigungsgrundlage des § 31c Ziff. 3 lit. d BRAO ausreichend konkret ist, um die beabsichtigte Regelung darunter subsumieren zu können und andererseits, ob ein Eingriff in das Berufsrecht im Lichte des Art. 12 GG durch eine untergesetzliche Norm zu rechtfertigen ist. Aus diesem Grund hält die BRAK es für erforderlich, dass neben der in der Verordnung beabsichtigten Regelung eine gesetzliche Norm geschaffen wird, um jegliche Angreifbarkeit der Regelung zu vermeiden. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe bereits vorgeschlagen, zur Klarstellung in § 31a I 1 BRAO das Wort "empfangsbereit" zu ergänzen. Diesen Vorschlag erhält die BRAK ausdrücklich weiter aufrecht. Im Übrigen wird der Referentenentwurf im Wesentlichen begrüßt.

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BRAK und DAV haben sich in einem gemeinsamen Schreiben nebst einer entsprechenden Presseerklärung am 01.07.2016 entschieden gegen eine Äußerung des Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maiziére gewandt. Der Minister hatte in seiner Rede zur Aktuellen Stunde im Deutschen Bundestag am 23.06.2016 Teilen der Anwaltschaft vorgeworfen, sie würden mit Asylantragstellern, denen die Abschiebung droht, „Geschäftemacherei“ betreiben. Die beiden Anwaltsorganisationen betonen, dass es die Aufgabe der Anwaltschaft ist, für eine faire und rechtsstaatliche Behandlung der Bürger einzutreten.

 

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Gemeinsame Presseerklärung von BRAK und DAV

Die BRAK hat sich intensiv mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe befasst und eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.

Die BRAK begrüßt die Initiative des BMJV, das anwaltliche Berufsrecht weiter zu modernisieren und an die Entwicklungen seit der letzten umfassenden Reform der BRAO im Jahr 2009 anzupassen. Der Referentenentwurf sieht in vielen Vorschriften eine sprachliche Straffung und verbesserte Gliederung vor, was zu begrüßen ist. Die Anwendung der BRAO wird damit erleichtert. Der Gesetzgeber greift mehrere Anregungen der Anwaltschaft auf, wie beispielsweise die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsversammlung zur Regelung der allgemeinen Fortbildungspflicht (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. g BRAO-E) sowie das Erfordernis eines Nachweises von Kenntnissen des anwaltlichen Berufsrechts im zeitlichen Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 8 BRAO-E). Ferner trägt er mit der Ermächtigung der Satzungsversammlung, zukünftig die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln (§ 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO-E), der Rechtsprechung zum anwaltlichen Berufsrecht Rechnung.

Anders als der dem BMJV von der BRAK im Jahr 2014 unterbreitete Vorschlag sieht der Referentenentwurf hinsichtlich der Einführung von Briefwahlen bzw. elektronische Wahlen keine Öffnungsklausel für die regionalen Kammern vor. Grundvoraussetzung funktionaler Selbstverwaltung ist jedoch, die eigenen beruflichen Belange ohne staatliche Einflussnahme selbst regeln zu können. Hierzu gehört auch und gerade, selbst darüber zu bestimmen, wie die Repräsentanten des Berufsstands gewählt werden. Die Rechtsanwaltskammern sehen eine Öffnungsklausel bei den Briefwahlen unter dem Aspekt der anwaltlichen Selbstverwaltung daher als essentiell an.

 

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Der BGH hat nun den Beschluss des BVerfG umgesetzt und das Registergericht angewiesen, die bereits im Jahre 2010 angemeldete Partnerschaftsgesellschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Arzt und Apotheker in das Partnerschaftsregister einzutragen.

 

 

Vorausgegangen war diesem Beschluss ein jahrelanger Instanzenzug. Im Januar 2016 hatte das BVerfG (Beschl. v. 12.01.2016 - 1 BvL 6/13) schließlich festgestellt, dass das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Das BVerfG hatte betont, dass der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig sei. Der Gesetzgeber habe den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu berge eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Der BGH hielt nun infolgedessen fest, dass die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers bei gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs i.S.v. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG darstellt.

BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – II ZB 7/11

 

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– Stärkere Beteiligung der Arbeitgeber notwendig –

Die Ende April angelaufene Studie des Soldan Instituts zu Personal in Anwaltskanzleien stößt auf lebhaftes Interesse auf Mitarbeiterseite: Rund 3.000 Kanzleimitarbeiter haben sich bereits an der Befragung beteiligt, die das professionelle Miteinander von Rechtsanwälten als Arbeitgebern und ihrem nicht-anwaltlichen Personal klären soll.

Bedauerlicherweise ist die Beteiligung der Arbeitgeberseite deutlich verhaltener, so dass alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dringend gebeten werden, sich an der Studie zu beteiligen.

Um die Zahl der anwaltlichen Teilnehmer zu erhöhen, besteht nunmehr für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Möglichkeit, sich an der Befragung zu beteiligen (während bislang gezielt im Rahmen einer Zufallsstichprobe ausgewählte Rechtsanwälte zur Teilnahme eingeladen wurden). Die Online-Befragung ist zugänglich unter: www.befragung-kanzleipersonal.de

Teilnehmen können nicht nur Rechtsanwälte, die als Kanzleiinhaber formal Arbeitgeberstellung haben, sondern alle Rechtsanwälte, die in Kanzleien als Vorgesetzte tätig sind. Auch Rechtsanwälte ohne Personal werden um Beteiligung gebeten, damit die Gründe für den Verzicht auf die Beschäftigung von Personal in Kanzleien untersucht werden können.

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