Der Ausschuss Rechtsanwaltsvergütung der BRAK sowie die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern befassen sich derzeit mit einer Änderung der Terminsgebühr nach Nr. 1010 VV RVG, da nach ersten Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass diese Gebühr in der Praxis nicht anfällt. Zur Erarbeitung von Änderungsvorschlägen gegenüber dem BMJV bedarf es der Ermittlung belastbarer Zahlen. Die BRAK bittet Sie deshalb um die Mitteilung Ihrer Erfahrungswerte zu dieser Terminsgebühr anhand eines kurzen, vorbereiteten Fragebogens, um dessen Rücksendung spätestens bis zum 10. April 2016 per Fax oder E-Mail gebeten wird.

Den Fragebogen finden Sie hier:

Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.

Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass selbst, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft nur die wirtschaftlichen Belange ihrer Treugeber wahrnehmen und in dieser Weise nicht rechtsberatend, sondern gewerblich tätig werden würde, diese Tätigkeit nicht nach § 59c Abs. 1 BRAO verboten ist. Die BRAO enthalte zwar – anders als die WPO und das StBerG – keine besondere gesetzliche Regelung, die Rechtsanwälten die Treuhandtätigkeit gestatte, eine solche sei jedoch auch nicht erforderlich. Die Treuhandtätigkeit gehöre nämlich seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte (u.a. BGH, Beschl. v. 04.03.1985 – AnwZ (B) 43/84). Ob eine Treuhandtätigkeit ohne jegliche Einschränkung zulässig wäre, musste vom BGH nicht entschieden werden, da die Treuhandtätigkeit vorliegend nur eine untergeordnete Rolle spielte.

BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 18/14

Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen erarbeitet und den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. In der geplanten Neuregelung ist vorgesehen, den Tatbestand des § 238 Abs. 1 StGB von einem Erfolgs- in ein Eignungsdelikt umzuwandeln. Für die Verwirklichung des Tatbestandes soll es ausreichend sein, dass die Handlung des Täters objektiv dazu geeignet ist, beim Betroffenen eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung herbeizuführen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist zur Ahndung nicht mehr notwendig. Außerdem ist vorgesehen, § 238 Abs. 1 StGB aus dem Katalog der Privatklagedelikte zu streichen. Damit sollen die Belastungen für Verletzte einer Nachstellung reduziert werden.

Weiterführendender Link:

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben weiterhin einen Gesetzentwurf zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern im Bundestag eingebracht. Danach soll künftig ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bereits dann vorliegen, wenn ein Ausländer wegen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, rechtskräftig zu einer mindestens einjährigen Freiheits- oder Jugendstrafe – auch auf Bewährung – verurteilt wurde, sofern diese Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden sind.

Asylsuchenden, die eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, weil sie wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, soll künftig zudem die Rechtsstellung als Flüchtling versagt werden können.

Weiterführender Link:

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben Mitte Februar einen Gesetzentwurf zur Einführung beschleunigter Asylverfahren im Bundestag eingebracht. Das geplante Gesetz hat das Ziel, die Asylanträge mit sehr geringen Erfolgsaussichten zügiger zu bearbeiten und im Falle einer Ablehnung des Antrags schneller rückzuführen. Dazu ist unter anderem vorgesehen, für Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder Folgeantragsteller ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen.

In Anlehnung an das sogenannte Flughafenverfahren soll das Verwaltungsverfahren künftig innerhalb einer Woche durchgeführt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von einer Woche Eilrechtsschutz beantragt werden. Das Verwaltungsgericht soll dann innerhalb einer weiteren Woche über den Antrag entscheiden.

Der Gesetzentwurf soll bereits in der kommenden Woche abschließend im Bundestag beraten werden.

Weiterführender Link:

Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.

In der Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren stellte der Erste Senat fest, dass der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ist. Der Gesetzgeber habe den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu berge eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.

BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 – 1 BvL 6/13

Anfang Januar hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Asylverfahren aufgrund der steigenden Zahl der Asylsuchenden reibungsloser und erfolgsorientierter zu gestalten. Es ist ein beschleunigtes Verfahren für Asylanträge, die von vorneherein geringe Erfolgsaussichten haben, vorgesehen. Innerhalb einer Woche muss über den Antrag entschieden werden, das Rechtsmittelverfahren muss innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden. Während dieser Zeit werden die Asylsuchenden in so genannte „besondere Aufnahmeeinrichtungen“ untergebracht.

Weiterführender Link:

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes passieren lassen. Mit dem Gesetz soll insbesondere der Schutz von Verbrauchern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung etc. verbessert werden. Künftig sollen auch Verbände und Kammern gegen eine unzulässige Datennutzung vorgehen können. Dazu wurde das Unterlassungsklagegesetz angepasst.

Weiterführende Links:

Der Bundesrat hat Ende Januar das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten passieren lassen. Mit der Neuregelung wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen. Das Gesetz regelt Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als Streitbeilegungsstelle. Einheitlich zuständige Stelle ist das Bundesamt für Justiz. Um einen flächendeckenden Zugang zu sichern, ist eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nebst wissenschaftlicher Evaluierung vorgesehen. Als Qualitätsanforderung an den Streitmittler wird vorausgesetzt, dass dieser entweder die Befähigung zum Richteramt besitzt oder zertifizierter Mediator sein muss. Dies entspricht der zentralen Forderung der BRAK.

Weiterführende Links:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schlägt die Schaffung eines präventiven Rechtsbehelfes bei überlangen Verfahren in bestimmten Kindschaftssachen vor. Die BRAK hat zu dem entsprechenden Diskussionsentwurf Stellung genommen.

Vorgeschlagen wird vom Bundesjustizministerium, dass insbesondere in Umgangsfällen die Verzögerungsrüge nicht mehr nur kompensatorische Wirkung haben soll, sondern zu einem präventiven Rechtsbehelf im Sinne einer Untätigkeitsbeschwerde fortentwickelt wird. Damit soll eine Entscheidung des EGMR aus dem vergangenen Jahr umgesetzt werden.

Die BRAK begrüßt den Vorschlag. Sie hatte bereits früher dafür plädiert, dass grundsätzlich der Rechtsschutz gegen überlange Verfahren auch präventiv ausgestaltet wird. Sie schlägt daher ein „Kombinationsmodell“ von präventivem und kompensatorischem Rechtsschutz vor, das nicht nur bereichsspezifisch in Kindschaftssachen, sondern generell in Fällen „drohender irreversibler Folgen des Zeitablaufs für die Rechte einzelner“ zumindest in allen Familiensachen gemäß § 111 FamFG Anwendung finden soll.

Weiterführender Link:

Mit Wirkung ab dem 01.03.2016 wird zukünftig der Fachanwalt für Migrationsrecht den bestehenden Kanon der Fachanwaltschaften ergänzen.

Auch für die neue Fachanwaltschaft für Migrationsrecht ist gemäß § 17 FAO ein Vorprüfungsausschuss zu bilden. Kolleginnen und Kollegen, die bereit sind, im Ausschuss Migrationsrecht mitzuwirken, werden gebeten, sich bei der Kammergeschäftsstelle bis zum 15.02.2016 zu bewerben.

Fachliche Qualifikation sollte sein, die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu erfüllen. Die entsprechenden Unterlagen zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen bitten wir zusammen mit der Bewerbung vorzulegen.
Wir freuen uns auf Ihr möglichst zahlreiches Interesse!

Das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten ist am 17.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und am Folgetag in Kraft getreten.

Die BRAK hatte sich nachdrücklich dagegen ausgesprochen, dass auch die Verkehrsdaten erhoben werden, die die anwaltliche Kommunikation betreffen. BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer hatte zuletzt ein einem Schreiben den Bundespräsidenten persönlich gebeten, das Gesetz auf Grund der aus Sicht der Kammer verfassungswidrigen Regelungen nicht auszufertigen. Die Speicherung solcher Daten wiederspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot, das Verhältnis zwischen dem rechtsuchenden Bürger und dem Beistand und Schutz gewährenden Strafverteidiger und Rechtsanwalt unbeobachtet und unangetastet zu lassen, heißt es in dem Brief an Bundespräsident Joachim Gauck.

Weiterführende Links:

BGBl. I 2015, 2218

Seite 37 von 50