BVerfG zur Anwaltszulassung einer pöbelnden Referendarin
Ein Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nur dann als unwürdig i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO angesehen werden, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblicher Umstände – wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheint; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen.