Der Bundesjustizminister hat den im November gefassten Beschluss der Satzungsversammlung zur Neuregelung des § 2 BORA (Anwaltliche Verschwiegenheit) teilweise beanstandet und aufgehoben. Mit dem Beschluss wollte die Satzungsversammlung unter anderem die Einschaltung von externen Dienstleisters regeln. Danach sollte kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegen soweit das Verhalten des Rechtsanwaltes „im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“. Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums enthält diese Regelung jedoch eine Befugnisnorm im Sinne des § 203 StGB, zu deren Erlass der Satzungsversammlung die Kompetenz fehle. Da ein „sozialadäquates Verhalten“ auch kein anerkannter Rechtsfertigungsgrund im Rahmen des § 203 StGB sei, könne der Gedanke der Sozialadäquanz allenfalls Grundlage eine gesetzliche Befugnisnorm im Sinne des § 203 StGB sein, heißt es im Schreiben des Ministeriums. Der Minister bietet jedoch gleichzeitig Gespräche über eine mögliche gesetzliche Regelung an.

Weiterführende Links:

Im zweiten Halbjahr 2015 werden auch die Rechtsanwaltskammern ihren Mitgliedern die Nutzung einer Datenbank zur elektronischen Vollmachtsübermittlung an die Finanzverwaltung (Vollmachtsdatenbank) ermöglichen. Mit Hilfe dieser Datenbank können Rechtsanwälte dann bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen künftig Vollmachten ihrer Mandanten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Hintergrund dieser Datenbank ist die im Jahre 2014 eingeführte sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung durch die Finanzverwaltung.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie demnächst auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 06.02.2015 das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes gebilligt. Durch das neue Gesetz erhält die/der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den rechtlichen Status einer obersten Bundesbehörde, die eigenständig und unabhängig ausgestaltet ist. Dienstsitz ist Bonn. Die/der Bundesbeauftragte untersteht künftig ausschließlich parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle. Auf eine Rechtsaufsicht der Bundesregierung wird verzichtet und zugleich die bisherige organisatorische Anbindung an das Bundesministerium des Innern aufgehoben.

Weiterführender Link:

Nachdem bereits zum 01.09.2014 Änderungen von § 15 Abs. 1 und 2 FAO in Kraft getreten sind, wurden auch die Absätze 3, 4 und 5 der Vorschrift zum 01.01.2015 reformiert. Wir haben bereits im KammerReport 3/2014, Seite 11 hierüber berichtet. Bedeutsam ist insbesondere die Erhöhung der Fortbildungspflicht von 10 auf 15 Zeitstunden. § 15 FAO lautet in der Fassung ab dem 01.01.2015 wie folgt:

Die seit dem 1. Januar 2015 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wurden neu bekannt gemacht. Sie betragen für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 210 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 462 Euro, für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 370 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 349 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 306 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 268 Euro.

Weiterführender Link:

BGBl. I 2014, 2007

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der EU-Verordnung Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ist am 12.12.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es ist überwiegend am 11.01.2015 in Kraft getreten.

Mit dem Ziel, die Erstellung der Einkommensteuererklärung grundlegend zu erleichtern, hat Anfang des Jahres die Finanzverwaltung die sogenannte „vorausgefüllte Steuererklärung“ eingeführt. In ihr werden dem Steuerpflichtigen die zu seiner Person bei der Steuerverwaltung gespeicherten Steuerdaten bereitgestellt (u.a. Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung).

Gegen zwei der insgesamt drei Urteile des BSG vom 03.04.2014 zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Ein Verfahren betrifft die Entscheidung mit dem Aktenzeichen B 5 RE 9/14 R. In diesem Fall klagte ein Rechtsanwalt, der als Compliance-Beauftragter und Vorstandsassistent in einem Versicherungsunternehmen tätig ist, gegen die Verweigerung seiner Befreiung für die unbefristete Tätigkeit, nachdem er zuvor für die zunächst befristete Tätigkeit befreit worden war. Das andere Verfahren mit dem Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R betrifft eine in der Rechtsabteilung eines Beratungsunternehmens für betriebliche Altersversorgung und Vergütung beschäftigte juristische Mitarbeiterin.

Vor dem Hintergrund, dass der Archivflächenbedarf und die damit verbundenen Kosten der Justiz stetig steigen, hat sich das Landesjustizministerium mit folgendem Anliegen an uns gewandt:

Nicht selten, so wird berichtet, werden Schriftsätze nebst Anlagen insbesondere im Bereich der Familien- und Zivilrechtssachen mehrfach eingereicht, also "vorab per Fax" und später nochmals auf dem Postweg. Da auch Doppeleinreichungen nicht vernichtet werden dürfen, übersteige der Zuwachs aufzubewahrenden Aktenvolumens daher immer häufiger den Abbau von Akten durch Aussonderung und Vernichtung. Es werde deshalb darum gebeten, im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob es der mehrfachen Einreichung eines Schriftsatzes tatsächlich bedarf. Ebenso sollte kritisch hinterfragt werden, ob das Beifügen umfänglicher Anlagen, gerade wenn der Schriftsatz mehrfach eingereicht wird, wirklich notwendig ist.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung Ende November eine Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des Angeklagten in der Berufungsverhandlung beschlossen. Die Bundesregierung reagiert mit dem Vorschlag auf eine Entscheidung des EGMR, in der dieser beanstandet hatte, dass das Rechtsmittel eines Angeklagten, der der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, verworfen wurde, obwohl sein Verteidiger anwesend und vertretungsbereit war. Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht jetzt vor, dass eine Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungsverhandlung nicht notwendig ist, wenn er durch seinen Verteidiger vertreten wird und keine besonderen Gründe die Anwesenheit erfordern. Außerdem werden die Möglichkeiten der Berufungsverwerfung präzisiert.

Seite 41 von 49