Das Bundesjustizministerium hat Ende April nun offiziell den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. In dem Entwurf ist vorgesehen, Syndikusanwälten auch für die Tätigkeit innerhalb ihres Dienstverhältnisses einen anwaltlichen Status zu verleihen, wenn sie zuvor bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wurden. Bisher galt nach der von der Rechtsprechung entwickelten so genannten „Zwei-Berufe-Theorie“ lediglich die Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als anwaltliche Tätigkeit.

Die BRAK hat auf ihrer diesjährigen Frühjahrshauptversammlung am 17.04.2015 den Anfang April bekanntgewordenen Referentenentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte intensiv diskutiert. Der Entwurf, so die überwiegende Auffassung der Kammerpräsidenten, schafft eine geeignete Grundlage zur Lösung der durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus dem vergangenen Jahr aufgeworfenen berufsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Probleme. Er greift wesentliche Anregungen der Stellungnahme der BRAK zum Eckpunktepapier auf und beseitigt zahlreiche dort noch vorhandene Unschärfen.

Kritik wurde von der Versammlung an der beabsichtigten Ausgestaltung der Beteiligung der Rentenversicherung am Zulassungsverfahren der Syndikusrechtsanwälte und an den Regelungen zum nur noch eingeschränkt geltenden Vertretungsverbot geübt. Hier sieht die BRAK deutlichen Änderungsbedarf.

Auch in der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer am 22.04.2015 war der Referentenentwurf des BMJV das beherrschende Thema. Mehrheitlich wurde hierzu folgender Beschluss gefasst:

" Im Interesse der Einheit der Rechtsanwaltschaft werden sich Vorstand und Präsidium bei der BRAK, und – soweit rechtlich zulässig – der Politik und den am Gesetzgebungsprozess und der Gesetzesumsetzung beteiligten Institutionen dafür einsetzen, dass gesetzliche Regelungen – insbesondere auch im Berufsrecht – getroffen werden, welche

a)
anerkennen, dass die Tätigkeit von Syndikusanwälten für einen nicht-anwaltlichen Arbeitgeber auch als anwaltliche Tätigkeit ausgeübt werden kann und Syndikusanwälte, angestellte Kanzleianwälte sowie freiberuflich tätige Rechtsanwälte grundsätzlich – mit ggf. gebotenen berufsrechtlichen Differenzierungen im Detail – gleich behandelt werden, und die

b)
es ermöglichen, dass weiterhin (bzw. wieder) alle Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit haben, für jedwede Anwaltstätigkeit Beiträge anstatt in die gesetzliche Rentenversicherung in ein anwaltliches Versorgungswerk zu entrichten – also auch wenn sie diese anwaltliche Arbeit bei anwaltlichen oder nicht anwaltlichen Arbeitgebern in einem Anstellungsverhältnis leisten.

Im Bemühen um derartige Regelungen werden Vorstand und Präsidium insbesondere das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, derzeit Referentenentwurf Stand 26.03.2015, 22:01 Uhr, unterstützen, das das Papier „Neuregelung des Rechtes der Syndikusanwälte, Eckpunkte“ umsetzt, welches das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13.01.2015 der Öffentlichkeit vorgestellt hat.
Dabei ist sorgfältig darauf zu achten, dass es nicht zu einer Umgehung des § 46 BRAO kommt."

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Laut der jährlichen Statistik der BRAK zu den Rechtsanwaltszahlen waren zum 01.01.2015 insgesamt 163.540 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik zugelassen. Die Anwaltschaft hat sich damit zwar zahlenmäßig weiter erhöht, nämlich um 875, aber längst nicht mehr so stark wie in den Vorjahren. Seit 2010 betrug der jährliche Zuwachs weniger als 2 Prozent, erstmals sinkt er zum 01.01.2015 auf unter 1 Prozent, konkret auf 0,53 Prozent.

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Am 18.03.2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) beschlossen. Am 27.03.2015 fand die Erste Lesung im Bundestag statt. Mit dem geplanten Gesetz soll eine Grundlage auf Basis der sog. Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen geschaffen werden, mit dem der A-Status für das Institut erhalten bleibt. An den A-Status sind maßgebliche Beteiligungs- und Rederechte im Menschenrechtsrat und den Fachausschüssen der Vereinten Nationen sowie im Verfahren des Staatenüberprüfungsverfahrens (Universal Periodic Review) geknüpft. Das DIMR bleibt, wie von der BRAK gefordert, ein eingetragener Verein, der auch künftig unabhängig und weisungsungebunden seine Aufgaben als nationale Menschenrechtsinstitution wahrnehmen kann.

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Bundesjustizminister Maas hat in einem Schreiben vom 31.03.2014 mitgeteilt, dass der Teilaufhebungsbescheid des im vergangenen November von der Satzungsversammlung beschlossenen neuen § 2 BORA aufgehoben wird. Das Justizministerium hatte eine Regelung beanstandet, nach der ein Verstoß gegen die Verschwiegenheit nicht gegeben sein sollte, „soweit das Verhalten des Rechtsanwalts im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“. In dem Schreiben vom 31.03.2015 heißt es jetzt, dass eine erneute Prüfung unter Einbeziehung der später übermittelten Begründung der Beschlussvorlage ergeben habe, dass die beschlossene Neuregelung „als noch akzeptabel“ angesehen werden könne und deshalb der frühere Aufhebungsbescheid aufgehoben wird. Damit tritt § 2 BORA, wie auch die anderen Beschlüsse der Novembersitzung am 01.07.2015 in Kraft.

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Der Ende März bekannt gewordene Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, der noch nicht innerhalb der zuständigen Ressorts abgestimmt ist, berücksichtigt zahlreiche Argumente, die die BRAK in ihrer Stellungnahme zum Eckpunktepapier bereits benannt hatte. So sieht beispielsweise § 46 III BRAO-E eine Definition der spezifisch anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusanwalts vor. Das Eckpunktepapier beschränkte sich hier noch auf die Formulierung „rechtliche Beratung und Vertretung des Arbeitgebers in allen seinen Rechtsangelegenheiten“.

Die Rechtsanwaltskammern und der Berufsrechtsausschuss der BRAK werden sich mit dem Gesetzentwurf befassen und eine Stellungnahme erarbeiten.

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Im hiesigen Kammerbezirk wenden sich seit einiger Zeit die R+V Versicherungen als KfZ-Haftpflichtversicherer von Verkehrsunfallverursachern mit einem Fragebogen unmittelbar an die Geschädigten. Gefragt wird, ob der Geschädigte bereits einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung mandatiert habe, oder ob er den Rechtsanwalt kenne, gesehen habe und wie die Mandatsanbahnung erfolgt sei. Die Fragen implizieren einen Generalverdacht, Rechtsanwälte würden mit als  fragwürdig zu erachtenden Mehoden Mandate aquirieren.

Wir haben die Angelegenheit daher an die Bundesrechtsanwaltskammer weitergeleitet, die den Sachverhalt dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen angezeigt und die Ausschüsse Verkehrsrecht und Rechtsdienstleistungsgesetz mit einer rechtlichen Einordnung des Fragebogens beauftragt hat.

Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte erarbeitet. Vorangegangen war eine intensive Diskussion der Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung Ende Februar. Die Kammerpräsidenten bestätigten hier ihre Auffassung, dass die durch die Entscheidungen des BSG entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Probleme im Sozialrecht gelöst werden müssen. Sie forderten deshalb eine inhaltliche politische Debatte über den von der BRAK bereits im vergangenen Jahr vorgelegten Gesetzesvorschlag für eine Ergänzung im SGB VI.

Die Satzungsversammlung hat auf ihrer letzten Sitzung die Einführung eines Fachanwaltstitels für das Vergaberecht beschlossen. Damit wird es künftig 22 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die Satzungsversammlung im vergangenen Jahr den Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht eingeführt. Mit neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.

Der Bundesjustizminister hat den im November gefassten Beschluss der Satzungsversammlung zur Neuregelung des § 2 BORA (Anwaltliche Verschwiegenheit) teilweise beanstandet und aufgehoben. Mit dem Beschluss wollte die Satzungsversammlung unter anderem die Einschaltung von externen Dienstleisters regeln. Danach sollte kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegen soweit das Verhalten des Rechtsanwaltes „im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“. Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums enthält diese Regelung jedoch eine Befugnisnorm im Sinne des § 203 StGB, zu deren Erlass der Satzungsversammlung die Kompetenz fehle. Da ein „sozialadäquates Verhalten“ auch kein anerkannter Rechtsfertigungsgrund im Rahmen des § 203 StGB sei, könne der Gedanke der Sozialadäquanz allenfalls Grundlage eine gesetzliche Befugnisnorm im Sinne des § 203 StGB sein, heißt es im Schreiben des Ministeriums. Der Minister bietet jedoch gleichzeitig Gespräche über eine mögliche gesetzliche Regelung an.

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Im zweiten Halbjahr 2015 werden auch die Rechtsanwaltskammern ihren Mitgliedern die Nutzung einer Datenbank zur elektronischen Vollmachtsübermittlung an die Finanzverwaltung (Vollmachtsdatenbank) ermöglichen. Mit Hilfe dieser Datenbank können Rechtsanwälte dann bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen künftig Vollmachten ihrer Mandanten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Hintergrund dieser Datenbank ist die im Jahre 2014 eingeführte sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung durch die Finanzverwaltung.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie demnächst auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 06.02.2015 das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes gebilligt. Durch das neue Gesetz erhält die/der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den rechtlichen Status einer obersten Bundesbehörde, die eigenständig und unabhängig ausgestaltet ist. Dienstsitz ist Bonn. Die/der Bundesbeauftragte untersteht künftig ausschließlich parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle. Auf eine Rechtsaufsicht der Bundesregierung wird verzichtet und zugleich die bisherige organisatorische Anbindung an das Bundesministerium des Innern aufgehoben.

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