Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich ist. Auf eine Überprüfung der konkreten Tätigkeit anhand der durch die Rentenversicherungsträger entwickelten "Vier-Krieterien-Theorie" komme es nicht an. Das BSG beruft sich in seinen Urteilen vom 03.04.2014 auf frühere Entscheidungen von EuGH, BVerfG und BGH und stellt fest, dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog. Doppel- oder Zwei-Berufe-Theorie).

Die BRAK hat am 20.03.2014 die Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2014 veröffentlicht. Danach hatten die 28 deutschen Rechtsanwaltskammern insgesamt 163.690 Mitglieder (Vorjahr: 161.821), davon 162.695 Rechtsanwälte, 276 Rechtsbeistände, 654 Rechtsanwalts-GmbHs und 26 Rechtsanwalts-AGs.

Das berufsbezogene Vertrauensverhältnis, das zu schützen § 53 StPO beabsichtigt, beginnt nicht erst mit dem Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern umfasst auch das entsprechende Anbahnungsverhältnis. Entsprechende automatisch aufgezeichnete Telefongespräche zwischen Strafverteidiger und potentiellem Mandanten sind daher unverzüglich zu löschen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nunmehr den Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, die auf der Grundlage des § 6 des Mediationsgesetzes erlassen werden soll, vorgelegt. Die Verordnung soll die Aus- und Fortbildung zum bzw. des zertifizierten Mediators sowie die Anforderungen an die Ausbildungseinrichtungen regeln. Dabei wird insgesamt sehr großer Wert auf die Eigenverantwortung des Mediators gelegt und keine gesonderte Zertifizierungsstelle vorgesehen.

Die Prozesskostenhilfeformularverordnung nebst Anlage wurde am 21.01.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Folgetag in Kraft getreten. Wie vom Bundesrat gefordert, wurde als vom Einkommen absetzbarer Betrag noch der Solidaritätszuschlag aufgenommen und das Formular inhaltlich etwas übersichtlicher gestaltet. Auch im Hinweisblatt zum Formular wurde noch eine geringfügige Änderung vorgenommen. So wurde der Begriff „eingetragener Partner/Partnerin“ durch „eingetragener Lebenspartner/Lebenspartnerin“ ausgetauscht.

Die Beratungshilfeformularverordnung ist am 08.01.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit am 09.01.2014 in Kraft getreten. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der BerH-Formularverordnung noch kritisiert, dass man neuerdings den Bildungsabschluss anzugeben habe. Erfreulicherweise ist diese Änderung nicht Gesetz geworden.

Seit dem 01.01.2014 gelten für die Prozesskostenhilfe neue Freibeträge. Nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014 sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei folgende Beträge abzusetzen:

Die Satzungsversammlung hat beschlossen, die für die Gesamtdauer der von Fachanwältinnen und Fachanwälten mindestens zu erbringenden Fortbildungsleistungen von 10 auf 15 Stunden zu erhöhen. Gleichzeitig soll der § 15 Abs. 1 FAO so gefasst werden, dass künftig die Fortbildung auch bei Veranstaltungen, die nicht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (sondern beispielsweise von Sachverständigen) durchgeführt werden oder die sich nicht ausschließlich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richten, möglich ist.

Außerdem sollen künftig fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Eine Nichtbeanstandung durch das Bundesjustizmininsterium unterstellt, treten Beschlüsse der Satzungsversammlung mit dem 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichungen in den BRAK-Mitteilungen folgt (§§ 191 d Abs. 5, 191 e BRAO). Für die Neufassung von § 15 FAO ist in § 16 Abs. 3 FAO allerdings beabsichtigt, eine Übergangsregelung vorzusehen. Danach soll die Neufassung der Fachanwaltspflichtfortbildung erst am 01.01. des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres wirksam werden, frühestens also zum 01.01.2015.

Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 06.12.2013 beschlossen, die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht" einzuführen. Die hohe Bedeutung internationaler wirtschaftlicher Beziehungen deutscher Unternehmen gewährleiste eine breite Nachfrage nach international-rechtlichen Beratungsleistungen.

Für den Erwerb des Fachanwaltstitels müssen unter anderem Kenntnisse im schuldrechtlichen Kollisionsrecht, im internationalen Zivilprozess und Schiedsverfahrensrecht sowie im international vereinheitlichten Handels- und im international vereinheitlichten Gesellschaftsrecht nachgewiesen werden.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19.12.2013 der neuen Prozesskostenhilfe- sowie der Beratungshilfeformularverordnung nebst jeweiligen Anlagen nach Maßgabe von einigen wenigen Änderungen zugestimmt. Bei der Beratungshilfeformularverordnung soll in der Verordnung sowie im Formular das Wort "Hilfe" jeweils durch "laufende Leistungen" ersetzt werden. Auch die PKH-Formularverordnung soll noch einige kleinere Änderungen erfahren: es soll als vom Einkommen absetzbarer Betrag noch der Solidaritätszuschlag aufgenommen und das Formular inhaltlich etwas übersichtlicher gestaltet werden.

Mitte des Jahres ist das Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass für jedes Investmentvermögen die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Verwahrstelle mit der Verwahrung der Vermögensgegenstände und bestimmte Kontrollfunktionen beauftragen muss. Bei vielen geschlossenen so genannten alternativen Investmentfonds (AIF) besteht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 KAGB die Möglichkeit, anstelle eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder sonstigen beaufsichtigten Einrichtung nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 KAGB einen Treuhänder als Verwahrstelle zu nutzen. Auf Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer können unter bestimmten Voraussetzungen neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch Rechtsanwälte die Verwahrstelle bilden.

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