Das Justizministerium NRW weist auf Folgendes hin:

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 13.06.2014 die Zustimmung zur Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz (BR-Drs. 179/14) erklären, die am 30.06.2014 in Kraft treten wird. Gegenstand dieser Verordnung sind auch die Formulare, die ein Schuldner bei Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren ausgefüllt beim Insolvenzgericht einreichen muss. Aufgrund der Änderungen der Insolvenzordnung durch das zum 01.07.2014 in Kraft tretende Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) sind inhaltliche Änderungen des Formulars für die Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren notwendig, um die Erklärungen des Schuldners an die Neuregelungen der Insolvenzordnung anzupassen. Wegen § 305 Abs. 5 Satz 1 und 2 InsO hat der Schuldner, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen will, beim Insolvenzgericht die notwendigen Erklärungen zwingend auf dem bundesweit einheitlich vorgegebenen Formular einzureichen.

Anfang April hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren festgestellt, dass Syndikusanwälte keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht haben.

Die Hauptversammlung der BRAK hat in ihrer Frühjahrssitzung in Magdeburg den Inhalt der BSG-Urteile, soweit er bisher bekannt wurde, diskutiert. Das BRAK-Präsidium wurde gebeten, Gesetzesvorschläge zu entwerfen, die die Fortsetzung der bisherigen Befreiungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund sicherstellen. Dies soll in enger Abstimmung mit den betroffenen Verbänden geschehen.

Die Präsidentin und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern haben auf ihrer diesjährigen Frühjahrshauptversammlung die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs beschlossen. Die BRAK wurde mit dem Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr, das im vergangenen Jahr vom Bundestag verabschiedet wurde, verpflichtet, für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein so genanntes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten.

Gleichzeitig wurde eine Resolution verabschiedet, in der die Präsidentin und Präsidenten die Bundesregierung und die Landesregierungen auffordern, bis zur gesetzlich vorgesehenen Einführung des beA alle Maßnahmen zu treffen, um eine sichere digitale Infrastruktur zu schaffen.

Die BRAK hat zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) eine Stellungnahme erarbeitet. Grundsätzlich begrüßt die Kammer den Entwurf, regt jedoch an, neben der Absolvierung der Ausbildung von 120 Stunden auch den Nachweis von vier geleiteten Mediationsverfahren zu verlangen, damit die Bezeichnung zertifizierter Mediator/zertifizierte Moderatorin geführt werden darf.

Die BRAK hat zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung(MietNovG) eine Stellungnahme erarbeitet. Mit dem geplanten Gesetz soll u.a. eine Mietpreisgrenze für nachfragedominierte Wohnungsmärkte eingeführt werden.

Die BRAK hat zum Gesetzentwurf des Justizministeriums NRW zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden eine Stellungnahme vorgelegt. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, „das Unternehmen selbst" in das Zentrum der Strafverfolgung zu rücken.

Der Bundesrat hat am 11.04.2014 eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner abgegeben. Die Länderkammer begrüßt die Neuregelung grundsätzlich, kritisiert aber, dass sie dem Ziel der völligen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch nicht hinreichend Rechnung trägt.

Zu dem jetzt vorgelegten Gesetz regt der Bundesrat lediglich an, die wohl durch ein Redaktionsversehen entstandene fehlerhafte Verweisung auf § 187 Absatz 5 FamFG (Auffangzuständigkeit des AG Schöneberg) zu korrigieren.

Weiterführender Link:

Der Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. hat zur Europawahl 2014 Interviews mit den Spitzenkanditaten der Parteien geführt, um deren Auffassungen zur freiberuflichen Selbstverwaltung angesichts aktueller Deregulierungsbestrebungen  auf europäischer Ebene zu erkunden. Thesen, Fragen und Antworten hierzu, veröffentlicht im aktuellen Newsletter des VFB NW, finden Sie hier.

Die Interviews in ganzer Länge sind auf der Homepage des Verbandes (www.vfb-nw.de) wiedergegeben.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich ist. Auf eine Überprüfung der konkreten Tätigkeit anhand der durch die Rentenversicherungsträger entwickelten "Vier-Krieterien-Theorie" komme es nicht an. Das BSG beruft sich in seinen Urteilen vom 03.04.2014 auf frühere Entscheidungen von EuGH, BVerfG und BGH und stellt fest, dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog. Doppel- oder Zwei-Berufe-Theorie).

Die BRAK hat am 20.03.2014 die Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2014 veröffentlicht. Danach hatten die 28 deutschen Rechtsanwaltskammern insgesamt 163.690 Mitglieder (Vorjahr: 161.821), davon 162.695 Rechtsanwälte, 276 Rechtsbeistände, 654 Rechtsanwalts-GmbHs und 26 Rechtsanwalts-AGs.

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