Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung ist am 30.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und am 01.01.2016 in den wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Das neue Gesetz sieht vor, Syndikusanwälten auch für die Tätigkeit innerhalb ihres Dienstverhältnisses einen anwaltlichen Status zu verleihen, wenn sie zuvor bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wurden. Bisher galt nach der von der Rechtsprechung entwickelten so genannten „Zwei-Berufe-Theorie“ lediglich die Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als anwaltliche Tätigkeit.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob das Umgehungsverbot des § 12 BORA auch für den Anwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Der BGH (Urt. v. 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14) hatte im Juli 2015 entschieden, dass ein Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, sich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten hat. Der BGH hatte ausgeführt, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehöre. Zwar werde der Zugang zum Beruf des Insolvenzverwalters in den §§ 56 ff. InsO geregelt, die Ausübung des Berufs habe allerdings keine gesetzliche Regelung, etwa in einer Berufsordnung, erfahren. Auch die Fachanwaltsordnung, welche die bei der BRAK eingerichtete Satzungsversammlung aufgrund ihrer Satzungskompetenz erlassen hat, verstehe die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit.

Das BVerfG hat nun ausgeführt, dass der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung zukomme noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des beschwerdeführenden Rechtsanwalts angezeigt sei. Die Verfassungsbeschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen der §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe verkannt, dass der Bescheid der Rechtsanwaltskammer und die diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen die Einhaltung seiner als Rechtsanwalt zu beachtenden Berufspflichten zum Gegenstand hatte. Es sei nicht darum gegangen, für den anwaltlichen Insolvenzverwalter Berufspflichten einzuführen. Insbesondere sei bei der Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden, dass die Gerichte nur in dem vorliegenden Einzelfall entschieden hatten, in dem der Insolvenzverwalter unter seinem anwaltlichen Briefkopf aufgetreten war und auch unter Beifügung seiner Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt unterzeichnet hatte.

BVerfG, Beschl. v. 28.10.2015 – 1 BvR 2400/15

Der Bundestag hat am 03.12.2015 den Gesetzentwurf zur Regelung alternativer Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen und damit die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. Dadurch wird nun ein bundeseinheitlicher Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen. Das Gesetz regelt Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als Streitbeilegungsstelle. Einheitlich zuständige Stelle ist das Bundesamt für Justiz. Um einen flächendeckenden Zugang zu sichern, ist eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nebst wissenschaftlicher Evaluierung vorgesehen. Als Qualitätsanforderung an den Streitmittler wird vorausgesetzt, dass dieser entweder die Befähigung zum Richteramt besitzt oder zertifizierter Mediator sein muss. Dies entspricht der zentralen Forderung der BRAK.

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Am 02.12.2015 hat sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte befasst und noch einige Änderungen gegenüber den beiden ursprünglichen Gesetzentwürfen beschlossen. Klargestellt wurde, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. dessen Nachweis abhängt. Eine Klarstellung enthält § 231 Abs. 4 d) SGB VI im Zusammenhang mit der 45-Jahres-Altersgrenze. Damit wird unter bestimmten Voraussetzungen ein rückwirkendes Befreiungsrecht eingeräumt, sofern für berufsständische Versorgungswerke, die bislang noch Höchstaltersgrenzen für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft kennen, diese Altersgrenzen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben werden. Weitere Änderungen betreffen das besondere elektronische Anwaltspostfach sowie die Anwaltsverzeichnisse.

Der Deutsche Bundestag wird sich mit diesem Gesetzgebungsvorhaben in zweiter und dritter Lesung am 17.12.2015 befassen. Für dem 18.12.2015 steht das Gesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates. Ob der Bundesrat sich an diesem Tag endgültig mit dem Vorhaben befassen wird, steht noch nicht fest. Abweichend von den bisherigen Gesetzentwürfen kann das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte frühestens am 01.01.2016 in Kraft treten.

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Seit dem 01.01.2010 ist zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen „über die Grenze“ nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Je nach Fallgestaltungstellen sich Fragen in Bezug auf die Nachweispflichten des Rechtsanwalts und ihrer Vereinbarkeit mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Vier typische Fallgestaltungen werden in dem nachfolgenden Link dargestellt.

Für die Wertung einer Publikation als Fortbildungsmaßnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FAO kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auf den Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beitrags, an.

Der AGH ging nach Abwägung der einzelnen Argumente davon aus, dass unter dem Begriff „Publizieren“ der Gesamtvorgang zu verstehen sei, nämlich das Erarbeiten des wissenschaftlichen Beitrags und das Veröffentlichen des Werks. Dies sei das Ergebnis einer stringenten systematischen und teleologischen Auslegung des § 15 FAO. Die Frage, ob die kalenderjährliche Fortbildungspflicht durch eine wissenschaftliche Publikation erfüllt sei, werde nicht nur nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auch danach beantwortet, ob und inwieweit der in § 15 Abs. 3 FAO (§ 15 Abs. 2 FAO a. F.) vorgeschriebene zeitliche Rahmen für die Erstellung des Beitrags ausgeschöpft wurde. Auch derjenige, der die Fortbildung durch Publikationstätigkeit nachweise, müsse der zuständigen Kammer mitteilen, wie viel Zeit das Verfassen des jeweiligen Beitrags beansprucht habe. Zudem könne man ansonsten „auf Vorrat“ arbeiten und einen Beitrag in zwei Teilen am Ende des einen und zu Beginn des nächsten Jahres veröffentlichen.

Hinweis: Die Berufung ist zugelassen. Eine Grundsatzentscheidung des BGH ist zu erwarten.

AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.09.2015 – 1 AGH 20/15

Bundesjustizminister Maas hat in einem Schreiben vom 19.11. den Beschluss der Satzungsversammlung, der in der ersten Sitzung der neugewählten Legistarperiode der Satzungsversammlung im November 2015 verabschiedet wurde, nicht beanstandet. Der Beschluss betrifft die Einführung eines Fachanwalts für Migrationsrecht. Damit wird es künftig 23 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die 5. Satzungsversammlung in ihrer letzten Sitzung im März diesen Jahres den Fachanwalt für Vergaberecht beschlossen, der Anfang November eingeführt wurde. Mit neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.

Die Änderungen werden in den kommenden BRAK-Mitteilungen (6/2015, Mitte Dezember) veröffentlicht und treten zum 01.03.2016 in Kraft.

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Auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses für den 02.12.2015 stehen auch die beiden gleichlautenden von Bundesregierung und den Regierungsfraktionen eingebrachten Gesetzentwürfe zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte. Das Plenum des Bundestages tagt in diesem Jahr noch einmal in der 49. und in der 52. Kalenderwoche. Wenn das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll, müsste daher spätestens am 18.12.2015 die Zweite und Dritte Lesung im Bundestag stattfinden. In den Gesetzentwürfen ist ein Inkrafttreten für den ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats vorgesehen.

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Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit einer Verfassungsbeschwerde, die die Versagung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren betraf, stattgegeben. Die angegriffenen Beschlüsse hätten den Beschwerdeführer für die Einlegung des Widerspruchs auf die Selbsthilfe verwiesen, ohne konkret zu prüfen, ob ein bemittelter Rechtsuchender die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Betracht ziehen würde, heißt es in der Entscheidung. Außerdem werde der Vortrag des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, dass er die anwaltliche Hilfe auch für die Begründung des Widerspruchs beantrage. Die pauschale Wertung, die Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer selbst wahre seine Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren ebenso effektiv wie die Einlegung des Widerspruchs mittels Anwaltsschreibens, verkenne, dass regelmäßig nicht bereits die bloße Erhebung des Widerspruchs zur begehrten Änderung der angefochtenen Entscheidung führt, sondern erst dessen sorgfältige Begründung.

BVerfG, Beschl. v. 7.10.2015 - 1 BvR 1962/11

Die Satzungsversammlung hat in der ersten Sitzung ihrer neuen Legislaturperiode am 9.11.2015 den Fachanwaltstitel für Migrationsrecht beschlossen. Der Beschluss geht auf Vorbereitungen aus der vergangenen Legislaturperiode und einer Initiative von Mitgliedern der Satzungsversammlung, darunter der Präsident des Deutschen Anwaltvereins Ulrich Schellenberg und mehrere Kammerpräsidenten, zurück.

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Zum 01.01.2016 werden die Amtsgerichte Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer zusammengelegt. Zudem erfolgt im Januar 2016 der Umzug in das neue Justizzentrum. Wichtige organisatiorische Informationen zu den Sprechzeiten, zum Sitzungsbetrieb und den nutzbaren Briefkästen geben die Direktoren beider Amtsgerichte in einem gemeinsamen Schreiben. Dieses Schreiben finden Sie hier:

Bislang wurde eine berufsrechtliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO aus § 14 BORA abgeleitet. Der BGH entschied nun in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, dass § 14 BORA nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden regelt.

 

In der Berufsordnung (BORA) können nur solche Pflichten normiert werden, zu deren Konkretisierung die Satzungsversammlung über § 59b BRAO ermächtigt worden ist. Eine Ermächtigungsgrundlage, nach der die Berufsordnung Berufspflichten im Zusammenhang mit einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt regeln kann, besteht nach Auffassung des BGH indes nicht. Insbesondere stelle § 59b Abs. 2 Nr. 6b BRAO keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, denn danach können lediglich „die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden […] bei Zustellungen“  in der Berufsordnung festgelegt werden. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei davon nicht umfasst. Ebenso scheide eine extensive Auslegung von § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO aus. Die Rechtsetzungskompetenz berufsrechtlicher Einschränkungen sei durch höherrangiges Recht begrenzt; prozessual sei es zulässig, die Mitwirkung bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu verweigern.

Die Entscheidung des BGH wird nach Auskunft der Geschäftsstelle des Anwaltssenats in zwei bis drei Wochen veröffentlicht.

 

 

BGH, Urteil vom 26.10.2015, Az. AnwS(R) 4/15

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