Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ist am 16.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Durch die Neuregelung in der ZPO und in den anderen Verfahrensordnungen werden die elektronischen Zugangswege für die Anwaltschaft zur Justiz erweitert. Ausgenommen von der elektronischen Einreichung sind lediglich die Verfassungs- und die Strafgerichtsbarkeit. Das Gesetz verpflichtet die BRAK gem. § 31a BRAO, zum 01.01.2016 für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation von Anwälten abgewickelt wird.

Gem. § 130a ZPO-neu können ab 2018 elektronische Dokumente dann entweder - wie nach der derzeit geltenden Fassung des § 130a ZPO auch - qualifiziert elektronisch signiert oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ bei Gericht eingereicht werden. Ein solcher Übermittlungsweg ist das besondere elektronische Anwaltspostfach. Voraussetzung für den Verzicht auf die qualifizierte elektronische Signatur ist ein sicheres Anmeldeverfahren vor dem Versand über das Anwaltspostfach.

Die Zustellung wird im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ab 01.01.2016 durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis, das in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, nachgewiesen werden.

Spätestens ab 01.01.2022 wird die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen für die Anwaltschaft verpflichtend. Das Gesetz sieht vor, dass jede Landesjustizverwaltung den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr separat auf den 01.01.2020 oder auf den 01.01.2021 vorverlegen kann (sog. „Opt In“). Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die freiwillige Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs mindestens zwei Jahre freiwillig ermöglicht wurde.

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