Mitte August hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschlossen. Mit dem geplanten Gesetz sollen EU-Vorgaben für einen effektiven, grenzüberschreitenden Schutz von Gewaltopfern umgesetzt werden. Es soll sichergestellt werden, dass der Schutz von Gewaltopfern vor Übergriffen der gefürchteten Person nicht an den nationalen Grenzen endet. Die einem Opfer von Gewalt gewährten Schutzmaßnamen sollen auf einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgedehnt werden können.

 

Zusätzlich beinhaltet der Entwurf eine Änderung im Rechtsmittelrecht in Ehesachen. Um in Ehescheidungsverfahren künftig zu verhindern, dass die Rechtskraft des Scheidungsausspruches nicht eintritt, weil die Entscheidung einem beteiligten Versorgungsträger fehlerhaft oder gar nicht bekannt gemacht wurde, soll das Anschlussrechtsmittel der Ehegatten bei nur durch Versorgungsträger eingelegten Beschwerden eingeschränkt werden.

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