Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vorgelegt. Die BRAK hat dazu eine Stellungnahme erarbeitet.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene allgemeine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung im gesamten Zivilprozess unabhängig vom Anwaltszwang soll für Rechtsuchende die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtern und unzulässige Rechtsmittel vermeiden. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit und das familiengerichtliche Verfahren besteht bereits seit dem 01.09.2010 in § 39 FamFG eine entsprechende Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung.
Die BRAK begrüßt den Referentenentwurf grundsätzlich, äußert jedoch Bedenken im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem Referentenentwurf sollen die Folgen über die Wiedereinsetzung gelöst werden, wobei ein fehlendes Verschulden vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die BRAK schlägt vor, dass diese (widerlegbare) Vermutung durch einen unbedingten Verschuldensausschluss bei fehlerhafter oder unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung ersetzt wird.
Darüber hinaus ist es aus Sicht der Kammer nicht hinnehmbar, dass dann nicht belehrt werden muss, wenn kein Rechtsmittel und keiner der genannten Rechtsbehelfe statthaft ist. Die angestrebte Vermeidung unzulässiger Rechtsmittel kann nur dann effektiv erfolgen, wenn auch eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erfolgt, dass ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.
Weiterführender Link
Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf (Stlln.-Nr. 53/2011)