Die BRAK hat sich in einer Stellungnahme zu einer möglichen Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Verleger geäußert. Ein solches neues Leistungsschutzrecht wird insbesondere von Printverlagen und Journalistenverbänden gefordert. Geschützt werden sollen journalistische Beiträge, die von Verlagen gegenwärtig kostenlos im Internet veröffentlicht werden und von Online-Suchmaschinen meist verkürzt („abstracts“) weiterverbreitet werden. Auch so genannte snippets, also aus wenigen Sätzen bis hin zu einem Satzteil bestehende „Schnipsel“ eines Textes, sollen dem neuen Leistungsschutzrecht unterfallen.
Die BRAK steht der Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverleger skeptisch gegenüber. Für die Schaffung eines solchen Schutzrechtes bestehe im Bereich urheberrechtlich geschützter journalistischer Leistungen kein Bedürfnis, heißt es in der Stellungnahme. Die Verlage sind schon auf Grund der ihnen durch die Leistungserbringer eingeräumten Nutzungsrechte in der Lage, Urheberrechtsschutz geltend zu machen. Bei den Kleinstbestandteilen journalistischer Texte sieht die Kammer neben rechtlichen auch praktische Probleme: Es sei nicht erkennbar, wie ein solches Schutzrecht umgesetzt werden könnte, da dann jeder Satz eines Presseartikels unter Umständen in ein Verzeichnis der betreffenden Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden und überprüft werden müsste.
Weiterführender Link