Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung die Zulassungsfähigkeit einer GmbH & Co. KG verneint. Die Karlsruher Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass der nach § 161 Abs. 1 HGB für die Gründung einer KG erforderliche Zweck – „Betrieb eines Handelsgewerbes“ – bei anwaltlicher Tätigkeit nicht erfüllt ist. Nach § 2 Abs. 1 BRAO übe der Rechtsanwalt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit sei kein Gewerbe. Dies gelte auch dann, wenn der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gesellschaftszweck auch gewerbliche Tätigkeiten umfasst, die üblicherweise durch Rechtsanwälte ausgeübt werden, z.B. Treuhandtätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Insolvenzverwaltungen u.ä. Bestimmend sei bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft, so das Gericht, grundsätzlich die Tätigkeit im Sinne des § 2 BRAO und nicht etwaige Nebentätigkeiten, mögen diese auch gegebenenfalls berufsrechtlich zulässig sein.
Der BGH betonte auch, dass es kein verfassungsverbürgtes Recht gibt, einen Beruf in jedweder Rechtsform betreiben zu können, auch soweit diese vom Gesetzgeber dafür nicht vorgesehen sind.
Weiterführender Link