Das BMJ hat den innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vorgelegt. Der Entwurf enthält Regelungen zur Verkürzung und zur Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte, zur Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren, zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen. Nach dem Konzept des BMJ sollen bei der Ausgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens das Interesse der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen mit dem Interesse der Schuldner an der Erlangung einer zweiten Chance in Ausgleich gebracht werden. Auch die Interessen der Landesjustizverwaltungen, die sich über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung des Verfahrens beteiligen, sind bei einer Regelung zu berücksichtigen. Der Ausgleich soll dadurch herbeigeführt werden, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren an die Voraussetzung geknüpft wird, dass der Schuldner die Verfahrenskosten beglichen und einen signifikanten Anteil i.H.v. 25 % seiner Verbindlichkeiten getilgt hat. Nach fünf Jahren soll eine Restschuldbefreiung dann erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen wurden. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.
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