AGH Berlin: Nachweis der theoretischen Kenntnisse ist Voraussetzung für die Verleihung des Fachanwal

AGH Berlin: Dem Antrag zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung im Insolvenzrecht ist nur dann stattzugeben, wenn der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in allen Teilrechtsgebieten des § 14 FAO erbracht wurde. Eine vielfache Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter begründet keine Vermutung hinreichender theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO habe der Fachausschuss der Rechtsanwaltskammer im Regelfall ein Fachgespräch mit dem Antragsteller zu führen, das nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO ausnahmsweise nur dann entbehrlich sei, wenn der Ausschuss bereits nach dem Gesamteindruck der vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen eine fundierte Stellungnahme zu den theoretischen Kenntnissen des Antragstellers gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgeben könne.

Gemäß § 14 FAO könne der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer dem Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ ferner nur dann stattgeben, wenn der Antragsteller theoretische Kenntnisse in allen dort genannten Teilrechtsgebieten nachgewiesen hat. Das folge zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus dem Sinn und Zweck der Fachanwaltsbezeichnung überhaupt, wonach der Rechtsratsuchende darauf vertrauen soll, dass der von ihm beauftragte Fachanwalt sichere Kenntnisse in dem gesamten nachgesuchten Fachbereich hat. Das Fachgespräch diene indes nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern eröffne auch dem Antragsteller die Möglichkeit, seine theoretischen Kenntnisse, mündlich nachzuweisen.

Eine Rechtsanwaltskammer sei nicht verpflichtet, auf Grund der vielfachen Bestellung eines Antragstellers zum Insolvenzverwalter das Vorhandensein hinreichender theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes zu vermuten. Sowohl § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO als auch § 2 FAO würden vielmehr deutlich zwischen den praktischen Erfahrungen und den theoretischen Kenntnissen unterscheiden. Die Zweiteilung wäre hinfällig, wäre es zulässig von den praktischen Erfahrungen Schlussfolgerungen auf die theoretischen Kenntnissen zu ziehen. Ferner würde das der Einführung einer sog. „Alten-Hasen-Regelung“ gleichkommen, die der Normgeber gerade vermeiden wollte.

AGH Berlin, Urt. v. 21.11.2011 – I AGH 6/10