Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Anfang des Jahres hatte das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater veröffentlicht. Die BRAK hat dazu jetzt eine Stellungnahme erarbeitet.
Die BRAK begrüßt die geplanten Neuregelungen. Mit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) werde der Anwaltschaft eine Option zur Verfügung gestellt mit der es möglich ist, die Haftung für alle Fälle der Fahrlässigkeit per AGB auf 1 Mio. Euro zu begrenzen. Damit wird eine überfällige Gleichstellung zwischen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern herbeigeführt.
Die BRAK fordert in ihrer Stellungnahme allerdings in § 51a Abs. 2 BRAO-E, der die Höhe der für die Haftungsbeschränkung zu unterhaltenden Berufshaftpflichtversicherung festlegt, eine Möglichkeit vorzusehen, nach der die Jahreshöchstleistung des Versicherers auf das 10-fache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden kann. Damit würde einerseits dem Mandaten ausreichender Versicherungsschutz gewährt und andererseits die Versicherbarkeit des vorgesehenen Versicherungsschutzes gewährleistet. Andernfalls, so die BRAK unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Versicherungswirtschaft, sei der derzeit geplante Versicherungsschutz - wenn überhaupt - nur zu wirtschaftlich sehr ungünstigen Konditionen zu erhalten mit der Folge, dass die PartG mbB leerzulaufen droht.
Die BRAK regt ferner an, in den jeweiligen Berufsordnungen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach dem Vorbild des § 51a BRAO-E eine einheitliche Mindestversicherungssumme festzuschreiben, um für interdisziplinäre haftungsbeschränkte Partnerschaften von Rechtsanwälten mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern Rechtssicherheit hinsichtlich der Versicherungshöhe zu schaffen.

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