Das Bundesministerium der Justiz hat vor wenigen Tagen einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts an die Verbände versandt. Ziel des Entwurfes ist es die Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe effizienter zu gestalten und die missbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern. Die Regelungen zur Beratungshilfe setzen darüber hinaus eine Entscheidung des BVerfG zur Einbeziehung steuerrechtlicher Angelegenheiten in die Beratungshilfe um. Im Zuge dieser Änderung soll außerdem der Kreis der die Beratungshilfe erteilenden Personen über die Rechtsanwälte hinaus auf die Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie auf die Rentenberater erweitert werden.
Aus Sicht der Anwaltschaft sind mehrere Punkte problematisch: So soll beispielsweise Verfahrenskostenhilfe künftig im Ehescheidungsverfahren dem Antragsgegner nicht mehr automatisch bewilligt werden, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Vielmehr soll eine einzelfallabhängige Beiordnung stattfinden, wenn das Gericht aufgrund der Sach- und Rechtslage und der Schutzbedürftigkeit des Antragsgegners einen Bedarf zur Beiordnung sieht. Außerdem sieht der Entwurf vor, im RVG klarzustellen, dass bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für ein zulässiges Erfolgshonorar vorliegen, die Gewährung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe außer Acht bleibt. Das heißt, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe dann künftig mit der Begründung abgelehnt werden können, der Antragsteller hätte ein Erfolgshonorar vereinbaren können.
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