Befreiung von Syndikusanwälten von der Rentenversicherungspflicht in der BfA Unter welchen Voraussetzungen ein Syndikusanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (und bleiben) kann, ist in der letzten Zeit zunehmend in die Diskussion geraten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI können Beschäftigte für eine Beschäftigung, wegen der sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist aber tätigkeitsbezogen. Die Zulassung als Rechtsanwalt allein soll nicht ausreichen.

Um das Problem zu lösen, wurden zahlreiche Gespräche zwischen der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) und Vertretern der Rentenversicherung geführt. Diese Gespräche endeten mit folgendem Ergebnis:

Voraussetzung für eine Befreiung bei Rechtsanwälten ist grundsätzlich, dass sie eine berufsspezifische Tätigkeit, d. h. eine für den Rechtsanwalt typische anwaltliche Berufstätigkeit ausüben. Das Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kann dabei auch Rechtsanwälten zustehen, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, wenn sie dort eine für einen Rechtsanwalt typische Tätigkeit ausüben.

Zu den Kriterien, nach denen sich die anwaltliche Tätigkeit von der (allgemein) juristischen Tätigkeit abgrenzen lässt, gehören die Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung Rechtsgestaltung und Rechtvermittlung. Diese vier Tätigkeitsfelder müssen im Hinblick auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von dem beschäftigten Rechtsanwalt kumulativ abgedeckt werden, wobei die Gewichtung der einzelnen Felder in Abhängigkeit von der Art der ausgeübten Beschäftigung unterschiedlich sein kann.

Um die einer anwaltlichen Tätigkeit beschreibenden unbestimmten Begriffe zu präzisieren, wurde ein Hinweisblatt für nicht-anwaltliche Arbeitgeber erarbeitet, das die Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung Rechtsgestaltung und Rechtvermittlung wie folgt umschreibt:

Rechtsberatung als
- die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten konkreten Rechtsfragen
- die selbstständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund
- das unabhängige Bewerten von Lösungsmöglichkeiten
Rechtsentscheidung als
das außenwirksame Auftreten als rechtskundiger Entscheidungsträger verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis ist auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsfindungsprozessen im Unternehmen ausreichend.

Rechtsgestaltung als
- das selbstständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit den verschiedensten Partnern des Arbeitgebers

Rechtsvermittlung als
- das mögliche Darstellen abstrakter Regungskomplexe vor größeren Zuhörerkreisen

- die schriftliche Aufarbeitung abstrakter Regelungskomplexe
- die Bekanntgabe und Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall

Bei Fragen zur persönlichen Befreiungsfähigkeit stehen die Mitarbeiter des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in NRW (Postfach 105161, 40042 Düsseldorf, Tel.: 0211 / 353845, Fax: 0221 / 350264, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) zur Verfügung. Dort erhalten Sie auch die aktuellen Antragsformulare.