Miszellen zum Vereinsrecht
Miszellen zum Vereinsrecht
RA Dr. Marcus Kreutz, LL.M., Essen
KammerReport Nr. 3/2015
- Das Groucho-Marx-Paradoxon und das Phänomen des Vereinswesens in Deutschland
Groucho Marx, der bekannteste der Marx Brothers[1], schuf mit folgender Sentenz, die sich in einem Telegramm an den Friars Club wiederfindet, das nach ihm benannte Groucho-Marx-Paradoxon: „I don’t care to belong to any club that will have me as a member.“[2]
In Deutschland hätte er mit dieser Aussage wohl ein weit geringeren humoristischen Erfolg erzielt, als dies in den USA der Fall war. Denn zum einen ist Deutschland nicht dafür bekannt, Paradoxien als Gegenstand gedanklicher Auseinandersetzung zu lieben[3], noch dafür, dass Humor auf Kosten eines Vereins gemacht wird. Denn obgleich es die abschätzigen Begriffe des Vereinmeiers und der Vereinsmeierei gibt, so kann gleichwohl nicht davon gesprochen werden, dass die deutsche Bevölkerung dem Vereinswesen distanziert gegenüberstünde. Das Gegenteil dürfte vielmehr der Fall sein. Denn nach einer im Jahr 2008 durchgeführten Auswertung der Vereinsregister gibt es in Deutschland eine Zahl von 554.401 Vereinen.[4] Und obzwar die gesellschaftliche Bindungswirkung von Parteien und Gewerkschaften in den letzten Jahrzehnten nachgelassen hat, wird man dies für Vereine nicht unbedingt behaupten können. Möglicherweise ist sogar mit dem verstärkten Trend zur „Flucht ins Private“ der gegenteilige Effekt feststellbar. Zwar wird man wohl konstatieren müssen, dass die Zahl derjenige, die sich ehrenamtlich in Wahlämtern von Vereinen engagieren, ebenfalls nachgelassen hat. Ob die eigentlichen Mitgliederzahlen im deutschen Vereinswesen zurückgegangen sind, ist eine noch zu beantwortende Frage. Viel eher besteht auch die Möglichkeit, dass die deutsche Bevölkerung das Bild der immer weiteren gesellschaftlichen Auffächerung durch Gründung weiterer Vereine vorantreibt.
Wie es auch immer sein mag – das Vereinsrecht ist ein Rechtsgebiet, welches in seiner forensischen Bedeutung in einem auffälligen Kontrast zur Zahl der Vereine und Vereinsmitglieder steht. Dies belegt auch der Umstand, dass trotz der immensen Zahl juristischer Fachzeitschriften zu den entlegensten Rechtsgebieten nur eine Fachzeitschrift existiert, die sich in ihrem Titel explizit mit dem Vereinsrecht beschäftigt.[5] Daher sollen im Folgenden einige vermischte rechtliche Tatsachen und aktuelle Urteile aus dem Bereich des Vereinsrechts präsentiert werden.