Der Rechtsanwalt und die DL-InfoV

von RAuN Rüdiger Brüggemann, Warstein

KammerReport Nr. 3/2018 vom 25.06.2018 S. 25 ff

 

Hinter dem Kürzel DL-InfoV steht ein kleines Wortungetüm: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Diese Verordnung ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten und gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 6 DL-InfoV i.V.m. § 6 c, 146 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 GewO mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden kann. Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach § 73 b BRAO die Rechtsanwaltskammer.

 

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen und Informationen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

1. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

 

Nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV sind dem Mandanten vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

 

-     Familien- und Vorname(n), bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform (§ 2 Abs. 1 Nr. 1); für Internetpräsenzen - zu denen neben der Website auch Internet-Dienste wie E-Mail gehören - ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

 

-     Kanzleianschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2); auch diese Informationspflicht ergibt sich für Internetpräsenzen mit Ausnahme der Telefonnummer bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG

 

-     soweit einschlägig: Angaben zum zuständigen Handels- oder Partnerschaftsregister nebst Angabe des Registergerichts und der Registernummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3); für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG

 

-     Name und Anschrift der zuständigen Behörde bzw. der einheitlichen Stelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 4); zuständige Behörde ist die jeweilige regionale Rechtsanwaltskammer. Für Internetpräsenzen ergibt sich diese Pflicht bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG

 

-     Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 5); auch diese Pflicht ergibt sich für Internetpräsenzen bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG

 

-     gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6); für Internetpräsenzen besteht diese Informationspflicht schon ge­mäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) TMG

 

-     ggfs. verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7); allgemeine Geschäftsbedingungen sind lediglich dann anzugeben, sofern sie in einem konkreten Mandatsverhältnis auch tatsächlich Verwendung finden sollen wie bspw. Vergütungsvereinbarungen

 

-     ggfs. verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand (§ 2 Abs. 1 Nr. 8), soweit Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand nicht bereits Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind

 

-     ggfs. bestehende Garantien, die über gesetzliche Gewährleistungsrechte hinausgehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 9); diese Informationspflicht ist im Bereich anwaltlicher Dienstleistungen ohne praktische Relevanz

 

-     wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10); da sich die wesentlichen Merkmale einer anwaltlichen Dienstleistung bereits unmittelbar aus dem Zusammenhang ergeben, kommt auch dieser Informationspflicht im anwaltlichen Bereich keine praktische Bedeutung zu

 

-     Angaben zu Name, Anschrift und den räumlichen Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 11). Ein Anspruch auf Nennung der Deckungssumme oder weiterer Informationen zur Versicherungspolice (bspw. zur Versicherungsnummer) lässt sich der DL-InfoV nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit dem räumlichen Geltungsbereich müssen im Zweifel alle Regelungen des Versicherungsvertrages angegeben werden, die zu einer räumlichen Einschränkung des Versicherungsschutzes führen könnten. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist bspw. regelmäßig die Vertretung vor außereuropäischen Gerichten. Achtung: Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 159/12 - entschieden, dass die Nicht-Angabe des räumlichen Geltungsbereichs der Versicherung keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle i.S.d. UWG darstelle. Folglich kann eine unvollständige oder gänzlich fehlende Angabe (auch) wettbewerbsrechtlich geahndet werden.

 

-     Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser durch den Dienstleistungserbringer im Vorhinein festgelegt wurde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1):

 

Legt der Rechtsanwalt den Preis seiner anwaltlichen Dienstleistung vorab fest, muss er hierauf hinweisen, indem er dem Mandanten diese Information von sich aus mitteilt, sie am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhält, dass sie dem Mandanten leicht zugänglich ist, sie ihm über eine von diesem angegebene Adresse leicht zugänglich macht oder sie in alle dem Mandanten zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnimmt. Im Vorhinein einseitig festgelegte Preise kommen vor allem bei Erstberatungen vor. Sie sind aber auch bei Pauschalangeboten oder bei im Vorhinein festgelegten Stundensätzen denkbar.

 

Zu beachten ist, dass bei Vergütungsvereinbarungen nicht nur die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Wirksamkeit, sondern auch die besonderen Informationspflichten nach der DL-InfoV zu beachten sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 4 Abs. 1 Nr. 2). Die­se sind nach § 4 Abs. 2 i.V.m. den Vorschriften der Preisangabenverordnung auch auf Rechtsdienstleistungen anwendbar.

 

2. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

 

Welche Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind, ist § 3 DL-InfoV zu entnehmen:

 

-     Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1); für Internetpräsenzen besteht diese Informationspflicht bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 5c) TMG. Der Rechtsanwalt muss auf die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen, mithin die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Be­rufs­ord­nung für Rechtsanwälte (BORA), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) und ggfs. die Fachanwaltsordnung (FAO) verweisen. In diesem Zusammenhang kann ein Hinweis auf den Internetauftritt der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) erfolgen, wo alle berufsrechtlich relevanten Vorschriften in der Rubrik "Berufsrecht" aufgeführt sind.

 

-     Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und zu mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften und, soweit erforderlich, zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Ist ein Rechtsanwalt bspw. auch Steuerberater oder hat er sich mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden, so ist er zu einer entsprechenden Angabe zumindest dann verpflichtet, wenn diese Gemeinschaft in direkter Verbindung zu dem konkreten Mandatsverhältnis steht, weil die Vertretung widerstreitender Interessen Rechtsanwälten berufsrechtlich verboten ist. Es ist daher anzugeben, dass vor Übernahme eines jeden Mandats überprüft wird, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.

 

-     soweit einschlägig: Angaben zu den vom Rechtsanwalt anerkannten Verhaltenskodizes und deren elektronische Verfügbarkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3). Diese Informationspflicht betrifft lediglich Verhaltenskodizes, denen sich ein Rechtsanwalt freiwillig unterworfen hat wie bspw. Ethikrichtlinien.

 

-     Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und nähere Informationen über deren Voraussetzungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Hierunter sind außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO und gem. § 191f BRAO (Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft) zu verstehen.

 

-     Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern er nicht im Vorhinein festgelegt wurde, oder zu Einzelheiten der Berechnung oder einem Kostenvoranschlag (§ 4 Abs. 1 Nr. 2): Wurde der Preis nicht im Vorhinein einseitig durch den Rechtsanwalt festgelegt, sondern rechnet dieser entweder auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder über eine Vergütungsvereinbarung ab, muss er dem Mandanten auf Anfrage - sofern möglich - den Preis der Dienstleistung angeben oder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Mandant die Höhe des Preises leicht errechnen kann. Diese Pflicht ergibt sich für Gebühren nach dem Gegenstandswert schon aus § 49 b Abs. 5 BRAO und ist bereits eine berufsrechtliche Verpflichtung, die ohne Anfrage zu erfüllen ist.

 

Da mit Ausnahme von Pauschalvereinbarungen der Endpreis in der Regel nicht angegeben werden kann, muss der Rechtsanwalt auf Anfrage des Mandanten die Grundlagen seiner Berechnung mitteilen. Bei Abrechnung auf der Grundlage des RVG bedeutet dies, dass entweder die Fest- oder Betragsrahmengebühren angegeben werden müssen bzw. die Abrechnung nach Streitwert erläutert werden muss. Bei der Streitwertabrechnung dürfte erforderlich sein, dem Mandanten die Grundlagen der Streitwertberechnung, bezogen auf den konkreten Fall, zu erläu­tern und anschließend darauf hinzuweisen, welche Gebühren anfallen können und wie sich dies betragsmäßig auswirkt. Bei Rahmengebühren sollten zusätzlich die Kriterien des § 14 RVG erwähnt werden. Schließen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, enthält diese ohnehin die notwendigen Grundlagen für die Berechnung, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Auf jeden Fall müssen die Abrechnungsgrundlagen (Stundensatz, Pauschale, vereinbarter Gegenstandswert etc.) und etwaige Nebenkosten angegeben werden.

 

3. Informationsmöglichkeiten

 

Nach § 2 Abs. 2 DL-InfoV hat der Rechtsanwalt vier unterschiedliche Möglichkeiten, seiner Informationspflicht nachzukommen. Die Informationen dürfen

 

-     dem Mandanten unaufgefordert mitgeteilt werden, bspw. postalisch, per E-mail oder zusammen mit Vertragsunterlagen

 

-     am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorgehalten werden, dass sie dem Mandanten leicht zugänglich sind, bspw. durch Auslegen auf dem Empfangstresen oder durch Aushang im Wartezimmer

 

-     dem Mandanten über eine angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich gemacht werden, bspw. durch Veröffentlichung auf der Internetpräsenz

 

-     in alle dem Mandanten zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufgenommen werden, bspw. in Kanzleibroschüren und Prospekten

 

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine Muster-Information erstellt, die man auf brak.de in der Rubrik Für Anwälte unter dem Stichwort Berufsrecht findet.

 

Zum Abschluss für Anwaltsnotare:

 

Obgleich die DL-InfoV nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007 auf nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse keine Anwendung findet, empfiehlt es sich im Hinblick auf die Besonderheiten des Anwaltsnotariats, Angaben zur zuständigen Notarkammer, zu den berufsrechtlichen Regelungen für Notare und zur zuständigen Aufsichtsbehörde für Notare zu machen.