Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.

Aufgrund einer Klage eines Mitgliedes der Rechtsanwaltskammer Hamm gegen die beA-Umlage musste sich der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Frage befassen, ob die beA-Umlage als solche, aber auch der Beschluss der Kammerversammlung zur beA-Umlage vom 09.04.2014 rechtlich zu beanstanden sind, ggfs. die gesetzliche Grundlage dafür fehle und damit ggfs. auch der Beschluss der Kammerversammlung vom 09.04.2014 unwirksam ist.

Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen ist dies nicht der Fall und für die Erhebung der beA-Umlage durch die Rechtsanwaltskammer Hamm gibt es eine entsprechende gesetzliche Grundlage wie auch einen rechtmäßigen Beschluss der Kammerversammlung. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Die Kammerversammlung hat am 22.04.2015 beschlossen, dass die be-Umlage 2016 67,00 € für jedes Kammermitglied beträgt. Dies ist exakt der Betrag, der von der Bundesrechtsanwaltskammer, entsprechend der Mitgliederzahl der RAK Hamm von der RAK Hamm angefordert werden wird.

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass es gewerbliche Anbieter gibt, die behaupten, dass das beA nur in Verbindung mit einer professionellen Kanzleisoftware sinnvoll genutzt werden könne. Für den Fall, dass auch Sie entsprechende Anfragen erhalten, teilt die Bundesrechtsanwaltskammer mit, dass das beA selbstverständlich für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die nicht über eine Kanzleisoftware verfügen, über einen Web-Service erreichbar ist und komfortabel genutzt werden kann. Die Anschaffung einer Kanzleisoftware nur zur sinnvollen Nutzung des beA ist definitiv nicht notwendig.

Umgekehrt gilt natürlich weiterhin, dass über die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Kanzleisoftware-Schnittstelle die Einbindung des beA in die jeweilige Kanzleisoftware erfolgen kann. Soweit der Bundesrechtsanwaltskammer bekannt ist, setzen die Kanzleisoftware-Anbieter dies auch um, so dass eine komfortable Nutzung des beA aus der bereits vorhandenen oder anzuschaffenden Software heraus möglich ist.

Die BRAK hat einen weiteren Beitrag zum beA veröffentlicht mit dem Titel "beA digital! - Die technischen Voraussetzungen für das beA", den sie hier einsehen können. Da der Zeitpunkt näher rückt, in dem wir alle ein beA zur Verfügung haben werden, ist damit ausreichend Zeit, die eigenen technischen Voraussetzungen in der Kanzlei zu überprüfen bzw. dahingehend überprüfen zu lassen.

Anfang März hat die BRAK gemeinsam mit Atos, dem mit der Entwicklung beauftragten Dienstleister, einem ausgewählten Kreis von Rechtsanwälten den ersten Prototyp des beA-Webclients präsentiert. Der Webclient wird für Rechtsanwälte, die ohne eine Kanzleisoftware arbeiten, einen einfachen Zugang zu dem von der BRAK zu entwickelnden besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ermöglichen. Kanzleisoftwarenutzer werden das beA direkt aus ihrer jeweiligen Anwendung heraus erreichen können. Die BRAK wird dazu den Softwareherstellern eine entsprechende Schnittstelle zur Verfügung stellen.

Die beteiligten Rechtsanwälte beschrieben den vorgestellten Prototypen überwiegend als intuitiv bedienbar, gaben aber auch konkrete Vorschläge zur Verbesserung. Sie begrüßten die frühe Einbindung der Anwaltschaft in die konkrete Entwicklung des beA, damit es den Bedürfnissen und praktischen Anforderungen gerecht wird. Das Feedback wird jetzt in die weitere technische Umsetzung einfließen. Der breiten Öffentlichkeit wird die Oberfläche des beA voraussichtlich im Juni präsentiert.

Weiterführender Link:

beA bekommt Gesicht – Neues vom elektronischen Anwaltspostfach (BRAKMagazin 1/2015)

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