Nach dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (v. 05.07.2017, BGBl. I 2208; BRAK-Nr. 412/2017 v. 17.07.2017) sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte grundsätzlich ab 01.01.2018 verpflichtet, Anträge und Erklä-rungen in nur maschinell lesbarer Form einzureichen, soweit maschinell lesbare Formulare eingeführt sind (§ 702 Abs. 2 ZPO n.F.). Ab 01.01.2020 wird sich die Nutzungsverpflichtung auch auf den Wider-spruch beziehen. Die Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren weist darauf hin, dass das Portal http://www.online-mahnantrag.de/ bereits jetzt Anträge auf Neuzustellung eines Mahnbe-scheids, auf Erlass des Vollstreckungsbescheids und auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids in maschinell lesbarer Form enthält.

Für die Übermittlung über das beA kann die Antragsdatei heruntergeladen und als Anhang zu einer beA-Nachricht an das Mahngericht gesandt werden. Hier ist der Nachrichtentyp "Mahn-Antrag" im beA auszuwählen. Für eine Einreichung in Papierform kann bis zur Einführung des verpflichtenden elektro-nischen Rechtsverkehrs das sogenannte Barcodeverfahren verwendet werden. § 130d ZPO n.F. wird ab grundsätzlich 2022 eine aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr vorsehen; die Länder können das Inkrafttreten bis 2020 durch Rechtsverordnung verschieben.

(RS BRAK vom 25.09.2017)