Erinnern Sie sich noch an die Container-Signatur? In dem beA Newsletter der BRAK 17/2017 wurde Ihnen dieses an sich ganz praktische Vehikel vorgestellt. Mit seiner Hilfe können mehrere Dateien gesammelt elektronisch unterzeichnet, also mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen werden. Die neue Regelung in § 4 II ERVV schließt die Container-Signatur ab 1.1.2018 aus:

§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

(…)

(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.

Nach Ansicht des Verordnungsgebers ist diese Einschränkung geboten, weil andernfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich wäre. Denn nach der Trennung der elektronischen Dokumente könne die „Container-Signatur“ nicht mehr überprüft werden. Insbesondere könnten der Prozessgegner oder andere Verfahrensbeteiligte nicht mehr nachvollziehen, ob die Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente gewährleistet sei. Gleiches gelte für die gerichtsinterne Prüfung bei Nutzung der elektronischen Akte. – Streng genommen dürfte danach also auch der Versand eines einzelnen Dokuments mit einer Container-Signatur nach § 4 II ERVV unzulässig sein.

Aber keine Sorge: Ihre Arbeit mit dem beA wird dadurch nicht beeinträchtigt:

Denn für den Fall, dass der Anwalt als derjenige, der einen Schriftsatz verantwortet, dessen Versand aus dem beA selbst anstößt, kann ab dem 1.1.2018 ohnehin auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden – Sie verwenden dann also nicht nur keine Container-Signatur, sondern überhaupt keine Signatur.

Wer den Versand per beA lieber durch sein Kanzleipersonal (oder andere Dritte) erledigen lässt, muss lediglich darauf achten, dass die elektronischen Dokumente selbst mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind (1). Bei diesen elektronischen Dokumenten muss es sich im Regelfall um PDF handeln (Warum das so ist? Hier können Sie nachlesen!). ZIP-Ordner dürfen ab dem 1.1.2018 schon wegen § 2 ERVV nicht mehr genutzt werden. Die qualifizierte elektronische Signatur der gesamten Nachricht (2) kann und sollte vor diesem Hintergrund unterbleiben; sie würde eine Container-Signatur darstellen, die alleine nicht formwahrend wäre.

 

Etwas verwirrend mag ein Blick in die Begründung zur ERVV (BT-Drs. 645/17, S. 15) sein: In bestimmten Fällen bleiben Container-Signaturen nämlich nach dem Willen des Verordnungsgebers trotz der Regelung in § 4 II ERVV zulässig. Es ist aber gar nicht so kompliziert, wie es zunächst aussieht:

§ 4 II ERVV betrifft nur die qualifizierte elektronische Signatur der die Übermittlung des Schriftsatzes und der Anlagen verantwortenden Person (vgl. § 130a III Alt. 1 ZPO n.F.). Die Vorschrift ist also nicht anwendbar auf Dokumente, die von Dritten mit einer Container-Signatur versehen wurden. So können etwa mehrere mit einer Container-Signatur des Gerichts untrennbar verklammerte elektronische Dokumente – z.B. ein mit einem Berichtigungsbeschluss verbundenes Urteil (§ 319 II ZPO) – vom Kläger(vertreter) als Anlage zu einem Schriftsatz an das Gericht übermittelt werden, wenn das elektronische Dokument (zusätzlich!) mit der qeS des Kläger(vertreter)s versehen ist.

Und wenn Sie sich nicht sicher sind, ob § 4 II ERVV anzuwenden ist? Dann benutzen Sie im Zweifel besser keine Container-Signatur.