Die ERVV regelt in § 4 im Detail, wie elektronische Dokumente übermittelt werden. Werfen wir einmal einen genaueren Blick auf den Verordnungstext:

§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

1. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.

(2) (…)

Zulässige Wege, um elektronische Dokumente zu übermitteln, sind also ein „sicherer Übermittlungsweg“ oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Anwältinnen und Anwälte können sich hier entspannt zurücklehnen: Mit dem beA nutzen sie nämlich nach § 130a IV Nr. 2 ZPO n.F. ab dem 1.1.2018 einen solchen „sicheren Übermittlungsweg“. Dabei können sie sogar auf das Anbringen der qualifizierten elektronischen Signatur verzichten, wenn die verantwortende Person – also die Anwältin oder der Anwalt – selbst den Schriftsatz bei Gericht einreicht, also den Sendebefehl im beA erteilt. Wer den Versand per beA lieber durch sein Kanzleipersonal erledigen lässt, muss das zu versendende Dokument qualifiziert elektronisch signieren und erfüllt dann ebenfalls alle Anforderungen der neuen Regelung.

§ 4 I ERVV schränkt somit zugleich die Nutzung anderer Übermittlungswege ein:

So ist es beispielsweise nicht möglich, einen Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur per E-Mail beim Gericht einzureichen – allerdings war das auch bisher schon so, vielmehr war nach den jeweiligen ERV-Verordnungen der Länder das EGVP des Gerichts zu nutzen. Und auch mit der bisherigen Rechtsprechung, die den durch die Geschäftsstelle des Gerichts gefertigten Ausdruck eines eingescannten Schriftsatzes – auch bei Übermittlung mit einfacher E-Mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur – als schriftformwahrend angesehen hat (etwa BGH für das Zivilverfahren oder OLG Rostock für das Strafverfahren), dürfte es vorbei sein. Diese Vorgehensweise war ohnehin schon bislang nicht zu empfehlen, weil der Versand einer unverschlüsselten E-Mail die anwaltliche Verschwiegenheit beeinträchtigt und der ordnungsgemäße Ausdruck bei Gericht zahlreiche Unwägbarkeiten mit sich bringt.