Angesichts der Corona-Pandemie und der damit häufig verbundenen Notwendigkeit, auch außerhalb der Kanzlei arbeitsfähig zu bleiben, bietet das beA eine sinnvolle Möglichkeit, die Korrespondenz mit Gerichten, Behörden und Kolleginnen und Kollegen schnell und sicher zu führen, ohne dass man über einen Computer mit Internet-Anbindung, ein Kartenlesegerät und die beA-Karte hinaus eine technische Infrastruktur vorhalten müsste. Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stellen sich derzeit außerdem die Frage, wie sie für Homeoffice, Quarantäne oder gar Krankheitsfall dafür sorgen können, dass auch die Posteingänge in ihrem beA gelesen und ggf. beantwortet werden können.



Wir haben ein paar Tipps für Sie zusammengetragen:

Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie Ihrem Kanzleipersonal und/oder einer Kollegin bzw. einem Kollegen Zugriffsrechte auf Ihr beA-Postfach einrichten. Dann können diese den Posteingang kontrollieren und – je nach dem, welche weitergehenden Rechte Sie eingeräumt haben – ggf. auch Nachrichten exportieren, beantworten usw.

Wie das geht, haben wir z.B. im beA-Newsletter 18/2018 und 16/2018 erläutert. Soll die betreffende Person für Sie auch Empfangsbekenntnisse abgeben dürfen, achten Sie darauf, dass Sie auch die hierfür nötige Berechtigung erteilt haben (dazu beA-Newsletter 8/2019).

Prüfen sollten Sie außerdem, ob die Benachrichtigungen aktiviert sind, die Sie automatisch per E-Mail informieren, wenn eine Nachricht in Ihrem beA eingeht (s. dazu beA-Newsletter 17/2018).