Die Rechtsprechung rund um das bei Zustellungen abzugebende Empfangsbekenntnis (EB) führt immer wieder zu Diskussionen – dabei ist die höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. des BGH eigentlich unmissverständlich: Abzustellen ist auf den Empfangswillen und die tatsächliche Kenntnis vom Zugang des übermittelten Schriftstücks (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.05.2003 – VI ZB 77/02). Lediglich wenn der Zustellungsempfänger anderweitig (etwa in der Berufungsschrift) bekundet, dass ihm das angegriffene Urteil zugestellt worden sei, reicht dies für den Vollzug der Zustellung an ihn aus (BGH, Beschl. v. 12.09.2017 – XI ZB 2/17).



Manche Instanzgerichte wenden, wie das VG Leipzig, gleichwohl eine Zustellfiktion an (beA-Newsletter 25/2019) oder gehen von einer offensichtlichen Unrichtigkeit eines zehn Tage nach Erhalt des Beschlusses per Fax ausgestellten EB aus (LSG München, Beschl. v. 17.02.2017 – L 16 AS 859/16 B ER). Dagegen ist ein aktueller Beschluss des OVG Schleswig (Beschl. v. 3.1.2020 – 4 LA 211/18)  anwaltsfreundlich in zweierlei Hinsicht.

In der Sache ging es um die Wahrung der verwaltungsprozessualen Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Zustellung des angegriffenen Urteils erfolgte per beA gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 11.9.2018. Der Zustellungsempfänger bestätigte erst nach mehrmaliger Erinnerung durch das VG schriftlich den Empfang des Urteils „für den 01.11.2018 durch Übersendung durch die beauftragte Firma Renostar und für den 11.09.2018 im Anwaltspostfach“ – also über sieben Wochen nach Zugang.

Das OVG Schleswig stellte zum einen für die Fristberechnung auf den späteren Zeitpunkt, also den 01.11.2018 ab, zu dem der Prozessbevollmächtigte die Zustellung wohl als Ausdruck tatsächlich erhalten hatte (§ 56 II VwGO i.V.m. § 174 I ZPO). Denn erst zu diesem Zeitpunkt hatte er nachweislich Kenntnis von der Zustellung und mit Abgabe des EB entsprechenden Empfangswillen.

Zum anderen ließ das OVG trotz der elektronischen Zustellung das schriftliche EB ausreichen. Denn nach seiner Meinung kommt es auf die Form der Bestätigung nicht an, solange sie schriftlich erfolgt sei. Damit sei der Beweis erbracht sowohl für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als auch für dessen Empfang. Dies alles gelte auch für die Zustellung auf elektronischem Wege gem. § 174 III 1 ZPO. Das ist deswegen bemerkenswert, weil bisherige Verlautbarungen der Justiz bei Abgabe „nur“ eines schriftlichen statt eines elektronischen Empfangsbekenntnisses einen Verstoß gegen zwingende Zustellvorschriften vermuten ließen. Gleichwohl: Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie das EB, wie in § 174 IV 3 ZPO vorgesehen, elektronisch abgeben.