Sie wissen es schon längst: Das Pendant des beA für Behörden ist das besondere elektronische Behördenpostfach, kurz „beBPo“. Das beBPo kann auch vom beA aus adressiert werden, da beide dem EGVP-Verbund angehören. Damit bietet sich das beBPo als vorteilhafter Kommunikationsweg zwischen Rechtsanwalt und Behörde an, da der Zugang der Nachricht unmittelbar nachgewiesen werden kann, die Verfahrenslaufzeiten verkürzt werden sowie Porto- und Papierkosten entfallen. Gemäß § 3a I VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente in Verwaltungsverfahren zulässig, sofern der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet, etwa ein beBPo. Wir haben darüber bereits berichtet (beA-Newsletter 7/2019). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle aus der ZPO bekannten Vorschriften eins zu eins auf den ERV im Verwaltungsverfahren übertragbar sind. So ist als Ersatz für die Schriftform bei Verwendung des beA der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) erforderlich (§ 3a II S. 2 VwVfG). Die Verwendung des sicheren Übermittlungsweges führt hier nicht zu der aus § 130a III S. 1 Alt. 2 ZPO bekannten Privilegierung des Verzichts auf die qeS.


 
Bundes- und Landesministerien und kommunale Einrichtungen – viele Adressaten aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich haben bereits ein beBPo. Damit eine Behörde ein solches erhalten kann, ist die Einrichtung einer Prüfstelle im jeweiligen Bundesland erforderlich, was in allen Ländern bereits erfolgt ist.
 
Aber warum sind noch nicht alle Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf diese Weise erreichbar? Nun, bei der Vielzahl von Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sind noch einige Schritte bis zur Digitalisierung der Kommunikationen mit der Verwaltung notwendig. Einen großen Sprung hin zur Nutzung des ERV unternimmt in Kürze die Bundesagentur für Arbeit (BA). Unter dem Namen „E-JUSTIZ-BA“ werden ab dem 06.04.2020 schrittweise beBPo deutschlandweit für verschiedene Dienststellen der BA eingerichtet. Zunächst sind die Rechtsbehelfsstellen der Jobcenter, Operative Services und Familienkassen an der Reihe. Neben der Kommunikation zwischen der Anwaltschaft und der BA kann diese ihre Postfächer auch zum Nachrichtenversand an die Sozial- und Finanzgerichte nutzen. Dazu gleich mehr.
 
Wie Sie sehen, finden permanent spannende Entwicklungen hin zum Ausbau des ERV statt, damit Sie und die weiteren Akteure im Justizwesen sowie Behörden und Körperschaften Dokumente vollständig digital, medien- und systembruchfrei versenden können.