Wie das Leben so spielt: Durch Heirat, Scheidung oder öffentlich-rechtliche Namensänderung ändert sich der Name einer Kollegin oder eines Kollegen. Und wie wirkt sich das auf das beA aus? Kommt darauf an: Da das beA dem Inhaber über die SAFE-ID zugeordnet ist, kann es weiter genutzt werden. Die zuständige RAK trägt nach der gemäß § 24 I BORA erforderlichen Mitteilung über die Namensänderung den neuen Namen in das Anwaltsverzeichnis ein, das taggleich und automatisiert in das Gesamtverzeichnis der BRAK übertragen wird. Dadurch sind im beA stets die aktuellen Daten verfügbar.


 
Eine einfache elektronische Signatur (eeS), die aus dem getippten Namen und dem Zusatz „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ besteht, wird bei jedem einfach signierten Dokument erneut erstellt und kann daher ab dem Zeitpunkt der Namensänderung problemlos dem neuen Namen entsprechend verwendet werden.
 
Wenn die Kollegin oder der Kollege nun über eine beA-Signaturkarte verfügt, um ihre versendeten Nachrichten auch qualifiziert elektronisch signieren zu können (vgl. hierzu unseren beA-Newsletter 20/2018), wird es ein wenig komplizierter: In dem qualifizierten Zertifikat sind logischerweise der ursprüngliche Vor- und Nachname aufgeführt. Daher muss eine neue Signaturkarte bestellt werden. Die Bestellung kann nun aber erst nach dem Eintritt der Namensänderung erfolgen, da hierfür zwingend ein amtliches Ausweisdokument oder der Nachweis über die eingetretene Namensänderung vorgelegt werden muss.

Muss die Kollegin oder der Kollege also in der Zwischenzeit auf die Möglichkeit, eine qualifizierte elektronische Signatur anzubringen, verzichten? Da noch keine Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt, bietet es sich an, eine Parallele zur analogen Unterschrift auf einem Papierdokument zu ziehen. Eine Unterschrift setzt einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (BGH, Urteil v. 11.10.2005, Az. XI ZR 398/04). Zudem ist vorauszusetzen, dass die als Aussteller in Betracht kommende Person zweifelsfrei feststeht. Beides ist bei Verwendung eines ehemaligen Nachnamens der Fall. Übertragen auf die qualifizierte elektronische Signatur bedeutet dies, dass in einer angemessenen Übergangsphase zwischen dem Eintritt der Namensänderung und der Ausstellung einer neuen Signaturkarte die Verwendung der bisherigen qualifizierten Signatur zulässig sein dürfte.

Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie aber unbedingt umgehend nach Ihrer Namensänderung die neue Signaturkarte bestellen!