Die BRAK hat sich intensiv mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe befasst und eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.

Die BRAK begrüßt die Initiative des BMJV, das anwaltliche Berufsrecht weiter zu modernisieren und an die Entwicklungen seit der letzten umfassenden Reform der BRAO im Jahr 2009 anzupassen. Der Referentenentwurf sieht in vielen Vorschriften eine sprachliche Straffung und verbesserte Gliederung vor, was zu begrüßen ist. Die Anwendung der BRAO wird damit erleichtert. Der Gesetzgeber greift mehrere Anregungen der Anwaltschaft auf, wie beispielsweise die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsversammlung zur Regelung der allgemeinen Fortbildungspflicht (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. g BRAO-E) sowie das Erfordernis eines Nachweises von Kenntnissen des anwaltlichen Berufsrechts im zeitlichen Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 8 BRAO-E). Ferner trägt er mit der Ermächtigung der Satzungsversammlung, zukünftig die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln (§ 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO-E), der Rechtsprechung zum anwaltlichen Berufsrecht Rechnung.

Anders als der dem BMJV von der BRAK im Jahr 2014 unterbreitete Vorschlag sieht der Referentenentwurf hinsichtlich der Einführung von Briefwahlen bzw. elektronische Wahlen keine Öffnungsklausel für die regionalen Kammern vor. Grundvoraussetzung funktionaler Selbstverwaltung ist jedoch, die eigenen beruflichen Belange ohne staatliche Einflussnahme selbst regeln zu können. Hierzu gehört auch und gerade, selbst darüber zu bestimmen, wie die Repräsentanten des Berufsstands gewählt werden. Die Rechtsanwaltskammern sehen eine Öffnungsklausel bei den Briefwahlen unter dem Aspekt der anwaltlichen Selbstverwaltung daher als essentiell an.

 

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Der BGH hat nun den Beschluss des BVerfG umgesetzt und das Registergericht angewiesen, die bereits im Jahre 2010 angemeldete Partnerschaftsgesellschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Arzt und Apotheker in das Partnerschaftsregister einzutragen.

 

 

Vorausgegangen war diesem Beschluss ein jahrelanger Instanzenzug. Im Januar 2016 hatte das BVerfG (Beschl. v. 12.01.2016 - 1 BvL 6/13) schließlich festgestellt, dass das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Das BVerfG hatte betont, dass der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig sei. Der Gesetzgeber habe den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen - insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu berge eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Der BGH hielt nun infolgedessen fest, dass die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers bei gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufs i.S.v. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG darstellt.

BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – II ZB 7/11

 

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– Stärkere Beteiligung der Arbeitgeber notwendig –

Die Ende April angelaufene Studie des Soldan Instituts zu Personal in Anwaltskanzleien stößt auf lebhaftes Interesse auf Mitarbeiterseite: Rund 3.000 Kanzleimitarbeiter haben sich bereits an der Befragung beteiligt, die das professionelle Miteinander von Rechtsanwälten als Arbeitgebern und ihrem nicht-anwaltlichen Personal klären soll.

Bedauerlicherweise ist die Beteiligung der Arbeitgeberseite deutlich verhaltener, so dass alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dringend gebeten werden, sich an der Studie zu beteiligen.

Um die Zahl der anwaltlichen Teilnehmer zu erhöhen, besteht nunmehr für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Möglichkeit, sich an der Befragung zu beteiligen (während bislang gezielt im Rahmen einer Zufallsstichprobe ausgewählte Rechtsanwälte zur Teilnahme eingeladen wurden). Die Online-Befragung ist zugänglich unter: www.befragung-kanzleipersonal.de

Teilnehmen können nicht nur Rechtsanwälte, die als Kanzleiinhaber formal Arbeitgeberstellung haben, sondern alle Rechtsanwälte, die in Kanzleien als Vorgesetzte tätig sind. Auch Rechtsanwälte ohne Personal werden um Beteiligung gebeten, damit die Gründe für den Verzicht auf die Beschäftigung von Personal in Kanzleien untersucht werden können.

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Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers

 

Gem. § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Frage, ob eine Nebenleistung vorliege, ist dabei nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Leistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehöre jedoch nach Ansicht des BGH – jedenfalls im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung – nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild.

 

BGH, Urt. v. 14.01.2016 -  I ZR 107/14

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung (Stand: 06.06.2016) veröffentlicht. Der Entwurf befasst sich u.a. mit folgenden Maßnahmen:

Im materiellen Strafrecht ist vorgesehen, den Katalog der strafrechtlichen Sanktionen um die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei allen Straftaten und nicht nur bei solchen, die einen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr aufweisen, zu ergänzen. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird von drei Monaten auf sechs Monate erhöht; im Jugendstrafrecht soll es aufgrund des im Vordergrund stehenden Erziehungsgedankens und jugendkriminologischer Erwägungen bei einer Höchstdauer von maximal drei Monaten verbleiben. Im Strafverfahrensrecht wird die vorrangige Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei Ermittlungen wegen Straßenverkehrsdelikten auf die Staatsanwaltschaft übertragen.

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Die Bundesregierung ist nach § 8 Abs. 1 des Mediationsgesetzes verpflichtet, dem Bundestag bis zum 26. Juli 2017 über die gesetzlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren zu berichten.

In Vorbereitung dieses Evaluationsberichtes hat das BMJV das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer mit der Erstellung einer rechtstatsächlichen Untersuchung beauftragt. Das Institut wird nun im Zeitraum eines Jahres die Entwicklung der Mediation in Deutschland untersuchen. Insbesondere soll geprüft werden, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren nötig sind. Hierbei wird auch die in Kürze zu erlassende Verordnung über die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren zu berücksichtigen sein.

Die BRAK wird das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung unterstützen und die Erfahrungen und Expertise der Kolleginnen und Kollegen in die Evaluation einbringen.

Dr. Matthias Bartke, MdB und Justiziar der SPD-Bundestagsfraktion, wurde am 27.04.2016 vom Präsidenten der BRAK zum Mitglied des Beirats der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ernannt. Die Ernennung von Herrn Dr. Bartke zum Beiratsmitglied erfolgte, weil Frau Dr. Eva Högl, MdB und stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, ihr Amt als Beiratsmitglied der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft auf Grund zahlreicher anderer, vor allem politischer Verpflichtungen niedergelegt hat.

Die weiteren Mitglieder des Beirats sind auf der Website der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de, öffnet in einem neuen Fenster">www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de) aufgeführt.

Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 09.07.2014 ist von der Streitwertkommission, die aus Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte besteht, überarbeitet worden. Die aktualisierte Fassung vom 05.04.2016 ist auf der 78. Präsidentenkonferenz der Landesarbeitsgerichte in Nürnberg vorgestellt und zur Veröffentlichung freigeben worden.

Der Streitwertkatalog ist – entsprechend seiner Vorbemerkung – nicht verbindlich. Seine Anwendung ist nicht verpflichtend. Der Katalog stellt vielmehr ein bloßes Angebot einer Orientierungshilfe dar. Die Aussagen des Katalogs sind allein verfahrensbezogen zu sehen.

In ihrer Stellungnahme (Nr. 5/2016) hatte die BRAK die von der Streitwertkommission beabsichtigten Ergänzungen bzw. Anpassungen des Katalogs begrüßt. Denn die ständige Überarbeitung des Katalogs und dessen Anpassung an die wirtschaftlich und gesellschaftlich geprägten Veränderungen der Streitinhalte ist für die Anwaltschaft enorm wichtig. Allerdings hielt die BRAK weiterhin an ihren in ihrer Stellungnahme (Nr. 20/2013) geäußerten Bedenken zu dem ursprünglichen Katalog aus dem Jahr 2013 fest.

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Die Satzungsversammlung hat sich in ihrer Sitzung am 09.05.2016 unter anderem mit der Einführung einer allgemeinen Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte befasst und erste Strukturen und Eckpunkte kontrovers diskutiert. Während eine inhaltliche Konkretisierung der Fortbildungspflicht übereinstimmend nicht für notwendig erachtet wurde, wurde der zeitliche Umfang der Fortbildungspflicht sowie die Anrechnung der Fachanwaltsfortbildung ausführlich erörtert. Konkrete Beschlüsse wurden nicht gefasst.

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Mit Urteil vom 20.04.2016 hat das BVerfG entschieden, dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger im Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) insoweit nicht tragfähig ausgestaltet ist, als zwischen Strafverteidigern einerseits und anderen Rechtsanwälten andererseits unterschieden wird. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme 28/2015 beanstandet, dass die vom Gesetzgeber herangezogene Unterscheidung zwischen Strafverteidigern einerseits und den in anderen Mandatsverhältnissen tätigen Rechtsanwälten andererseits als Abgrenzungskriterium für einen unterschiedlichen Schutz schon deshalb ungeeignet ist, weil die in Frage stehenden Überwachungsmaßnahmen nicht der Strafverfolgung, sondern der Gefahrenabwehr dienen. Deshalb sei eine solche Unterscheidung zum Schutz der Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger untauglich.

Das BVerfG hat diese Beanstandung nun aufgriffen, wonach der Schutz vor heimlichen Überwachungsmaßnahmen durch § 20u BKAG ins Leere laufen würde, da im Bereich der Gefahrenabwehr eine Verteidigung noch gar nicht stattfinden kann, weil eine Straftat noch nicht begangen wurde. Es ist zu begrüßen, dass das BVerfG damit den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt im Bereich der Gefahrenabwehr gleich behandelt wie im Bereich der Strafverfolgung.

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Das Soldan-Institut führt seit Anfang April 2016 eine Studie über Mitarbeiter in Anwaltskanzleien durch. Die BRAK bittet daher alle Rechtsanwälte, ihre nicht-anwaltlichen Mitarbeiter über diese Befragung zu informieren und zu einer Teilnahme auf http://www.mitarbeiter-in-anwaltskanzleien.de, öffnet in einem neuen Fenster">www.mitarbeiter-in-anwaltskanzleien.de zu ermutigen. Die Teilnahme ist anonym.

Der Erfolg und die Zukunftsfähigkeit von Kanzleien hängen nicht zuletzt auch von engagierten und gut qualifizierten Mitarbeitern ab. Für die Anwaltschaft ist es unverzichtbar, mehr über Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Anwaltskanzleien zu wissen – über ihre Zufriedenheit, Probleme im Kanzleialltag, Wünsche und Erwartungen, aber auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Rekrutierung und Beschäftigung des Personals.

Im Rahmen der Studie wird zudem die Arbeitgeberseite befragt. Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Rechtsanwälte werden per Telefax eingeladen, sich an der Studie zu beteiligen. Alle auf diese Weise Angesprochenen werden gebeten, im Interesse der Gesamtanwaltschaft an der Befragung teilzunehmen.

Wie bei allen Studien des Soldan-Instituts werden die daraus gewonnenen Erkenntnisse nach Abschluss der Datenerhebung der Anwaltschaft umfassend zur Verfügung gestellt.

Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Verbraucher können künftig auf ein europaweit flächendeckendes Schlichtungsangebot zugreifen. Dafür wurde die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013; sog. ODR-Verordnung) und die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU; sog. ADR-Richtlinie) erlassen. Diese wurde mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in nationales Recht umgesetzt.

Für Rechtsanwälte bestehen aufgrund dieser europäischen und nationalen Neureglungen zur alternativen Streitbeilegung neue Hinweispflichten. So sind seit dem 09.01.2016 Rechtsanwälte verpflichtet, auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorzusehen und ihre E-Mail-Adresse anzugeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.

Ausführliche Informationen zu den Hinweispflichten sowie weitere Informationen rund um die alternative Verbraucherstreitbeilegung finden Sie hier.

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