Die Rechtsanwaltskammern hatten zum 01.01.2016 insgesamt 164.864 Mitglieder und damit 300 Mitglieder mehr als im Vorjahr, davon 163.779 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Vorjahr: 163.545), 764 RA-GmbHs und 23 RA-AGs.

Der Zuwachs der Anwaltschaft beträgt 0,17 %. Nur 11 Kammern weisen ein Wachstum der Mitgliederzahlen auf, davon nur eine Kammer von über 1 %. In 15 Kammern hat die Mitgliederzahl abgenommen.

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Zu der streitigen Frage, ob die allgemeinen Vorschriften der StPO auf das Verfahren nach § 74a BRAO sinngemäße Anwendung finden, hat das BVerfG angemerkt, dass mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zumindest erhebliche Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 146 StPO (Verbot der Mehrfachvertretung) bestehen.

In einem Verfahren auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gem. § 74a BRAO war der beschwerdeführende Rechtsanwalt von fünf Kollegen einer Partnerschaftsgesellschaft als Verteidiger beauftragt worden, nachdem jeder der fünf Kollegen mit einem gesonderten, aber gleichlautenden Bescheid eine Rüge wegen Missachtung berufsrechtlicher Bestimmungen (§ 43b BRAO, § 6 BORA) erhalten hatte. Nach Zurückweisung der Rüge hatte der beschwerdeführende Rechtsanwalt als Verteidiger der fünf Kollegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragt. Das Anwaltsgericht hatte den Rechtsanwalt schließlich wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Mehrfachvertretung (§146 Satz 1 StPO, § 74a Abs. 2 Satz 2 BRAO) als Verteidiger zurückgewiesen.

Das BVerfG hat nun ausgeführt, dass der mit dem Ausschluss als Verteidiger verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des mit § 146 Satz 1 StPO verfolgten Gemeinwohlziels verfassungsrechtlich nur schwer zu rechtfertigen ist. Im vorliegenden Fall sei im Übrigen lediglich über die Berechtigung einer Rüge - eine aufsichtsrechtliche Maßnahme, deren Gehalt als Sanktion sich bereits in dem Ausdruck der Missbilligung erschöpft - zu entscheiden gewesen.

Da nach Ansicht des BVerfG das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs nicht genügend dargelegt wurde, ist die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts allerdings nicht zur Entscheidung angenommen worden.

BVerfG, Beschl. v. 25.02.2016 - I BvR 1042/15

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weist darauf hin, dass Betroffene sexuellen Missbrauchs seit Mai 2013 einen Antrag auf ergänzende Hilfeleistungen bei der Geschäftsstelle Fonds sexueller Missbrauch stellen können. Menschen, die sexuellen Missbrauch im Familienbereich erlitten haben, können noch bis zum 30.04.2016 einen Antrag stellen. Für Menschen, die sexuellen Missbrauch im institutionellen Bereich erlitten haben, endet die Antragsfrist am 31.08.2016.

Das ergänzende Hilfesystem möchte Menschen helfen, die als Kinder und Jugendliche sexuellen Missbrauch erleben mussten und auch heute an den Folgebeeinträchtigungen leiden. Betroffene können konkrete Sachleistungen, die geeignet sind, die Missbrauchsfolgen zu mindern, im Wert von max. 10.000,-- € erhalten.

Umfassende Informationen zum ergänzenden Hilfesystem und das Antragsformular auf ergänzende Hilfeleistungen finden Sie auf der Webseite http://www.fonds-missbrauch.de/.

Rechtsanwalt Benedikt Trockel, Ennigerloh

KammerReport 2/2016 vom 21.03.2016 S. 7

Gemäß § 15 Abs. 1 FAO muss sich, wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet fortbilden. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf gemäß § 15 Abs. 3 FAO je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

Nach § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn die Fortbildung unterlassen wird.

Der Vorstand der RAK Hamm hat in der Vergangenheit auf bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres fehlende oder unvollständige Fortbildungsnachweise großzügig reagiert.

Am 16.03.2016 wurde das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Folgetag in Kraft.

Die Neuregelung sieht u.a. vor, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge innerhalb von einer Woche über Asylanträge entscheiden soll und dass Rechtsbehelfsverfahren in zwei Wochen abgeschlossen werden. Sollten Asylanträge abgelehnt werden, erfolgt die Rückführung direkt aus der Aufnahmeeinrichtung. Der Familiennachzug für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz wird für zwei Jahre ausgesetzt.

In Zukunft haben Asylbewerber erst dann einen vollen Anspruch auf gesetzliche Leistung, wenn sie sich vor Ort registriert haben und den neuen Flüchtlingsausweis besitzen. Gesetzliche Leistungen werden gekürzt. Ein alleinstehender Flüchtling erhält künftig 10 Euro weniger als bisher.

Weiterführender Link:

Am 07.03.2016 wurde die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV) die am 01.04.2016 in Kraft treten wird, im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Verordnung bestimmt neben den Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle und die beizufügenden Unterlagen und Belege auch die von der zuständigen Behörde oder Aufsichtsbehörde an die zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mitzuteilenden Angaben zu einer Verbraucherschlichtungsstelle. Darüber hinaus wird festgelegt, welche Information eine Verbraucherschlichtungsstelle auf ihrer Website bereitzustellen hat.

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BGBl. 2016, S. 390 ff.

Der 71. Deutsche Juristentag findet vom 13. - 16. September in Essen in der Messe Essen CC-Ost/Grugahalle statt. Einen Flyer mit Informationen zum Fachprogramm finden Sie hier:

Am 25.02.2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten im Bundesgesetzblatt verkündet.

Den Schwerpunkt der Neuregelungen bildet das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das insbesondere auch das Verfahren und die Besetzung der Schlichtungsstellen regelt. Durch die neuen Regeln für alternative Streitbeilegungsverfahren und Streitbeilegung bei Online-Verkäufen sollen Verbrauchern langwierige Gerichtsverfahren bei Streitigkeiten mit Verkäufern erspart werden.

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Am 23.02.2016 wurde das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts im Bundesgesetzblatt verkündet.

Durch das Gesetz wird der Schutz von Verbrauchern insbesondere bei Geschäften im Internet verbessert. Kernstück sind Änderungen im UKlaG, mit denen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 auch aufgrund des § 2 UKlaG gegen datenschutzrechtliche Verstöße mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vorgehen können. Außerdem wurden Regelungen getroffen, um eine missbräuchliche Geltendmachung dieser neuen Ansprüche und der anderen im UKlaG schon geregelten Ansprüche zu verhindern.

Gemäß des Artikels 5 des neuen Gesetzes werden Artikel 1 Nr.1  und Artikel 2 Nr. 2 des neuen Gesetzes erst am 01.10.2016 in Kraft treten, um Unternehmen, die Schriftformklauseln in ihren AGB verwenden, ausreichend Zeit zu gewähren, diese anzupassen.

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BGBl. I 2016, 233

Das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts ist am 23.02.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird gemäß den europäischen Richtlinien fristgerecht am 18.04.2016 in Kraft treten.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU), die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU) und die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsordnung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU). Das Vergaberecht oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte wird auf diese Weise vollständig neugefasst.

Die das neue Gesetz konkretisierende Verordnung wird zur Zeit ebenfalls neu überarbeitet. Der Entwurf wurde am 25.02.2016 bereits im Bundestag behandelt.

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BGBl. I 2016, 203

Seit dem 01.03.2016 ist es möglich einen Fachanwaltstitel für das Migrationsrecht zu erwerben. Die Satzungsversammlung hatte die Einführung des neuen Fachanwaltes im November des vergangenen Jahres beschlossen. Damit wird es künftig 23 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die 5. Satzungsversammlung in ihrer letzten Sitzung im März 2015 den Fachanwalt für Vergaberecht beschlossen, der Anfang November eingeführt wurde. Mit neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.

Weiterführender Link:

Die BRAK wird immer wieder auf Verzögerungen im Bereich der Kostenfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren und der damit verbundenen „Vorfinanzierung“ dieser Prozesse hingewiesen. Um ggf. eine Gesetzesänderung vorschlagen zu können, bittet die BRAK deshalb um die Übersendung entsprechender Fälle an folgende Kontaktanschrift:

Bundesrechtsanwaltskammer, Frau Franke
Littenstraße 9
10179 Berlin
Fax: 0 30 – 28 49 39 – 11
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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