BORA § 10 S. 1 – 3

Transparenz einer Kurzbezeichnung im Briefkopf einer Anwaltskanzlei – „& Kollegen“

BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2007, S. 3349 f.

 

 

 Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte zum Ausdruck kommt, so sollen diese nicht anonym bleiben, sondern entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Publikum namentlich benannt werden.4

 4 Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Anmerkung:

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte zwei Rechtsanwälten einen belehrenden Hinweis erteilt, da diese in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendet haben, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.

Die beiden Rechtsanwälte hatten gegen diesen belehrenden Hinweis Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 7. April 2006 diesen Antrag als unbegründet verworfen und in seiner Begründung ausgeführt, dass die Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ in der Kurzbezeichnung auf dem Kanzleibriefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei voraussetze, dass mindestens zwei weitere Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf dem Kanzleibriefbogen namentlich aufgeführt würden, da ansonsten eine Kanzleigröße vorgetäuscht würde, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sein könnte. Der Anwaltsgerichtshof hatte die sofortige Beschwerde zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zugelassen, die auch von den beiden Rechtsanwälten erhoben wurde.

Mit dem Beschluss des BGH vom 13. August 2007 hat der BGH die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

In seinen Gründen führt der BGH aus, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 3 BORA Transparenz gewährleisten solle. Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte zum Ausdruck komme, so sollen diese nicht anonym bleiben, sondern es sollen entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Publikum namentlich benannt werden. Die Regelung diene damit – ebenso wie die ihr vorangestellten Bestimmungen in § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BORA – dem legitimen Informationsinteresse der Rechtsuchenden und stelle ebenso wie § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BORA eine Berufsausübungsregelung dar, die gewichtigen Belangen des Gemeinwohls dient und damit verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

BORA § 26 Abs. 1 S. 2 lit. b; BRAO § 43 S. 2

Angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts in Trainee-Programm

BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08 (AnwGH Nordrhein-Westfalen)1.      Die Berufspflicht, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen, wirkt sich bereits im Vorfeld eines Vertragsschlusses aus. Daher ist es einem Rechtsanwalt verboten, in allgemein zugänglichen Stellenanzeigen den Abschluss von Beschäftigungsverhältnisses zu unangemessenen Bedingungen anzubahnen.

 

2.      Bereits die Veröffentlichung einer solchen Stellenanzeige verstößt gegen die sich aus § 43 S. 2 BRAO ergebende Pflicht, sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen 

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Zulassungswiderruf trotz Antrags auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschl. v. 07.01.2010 - AnwZ (B) 79/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 222

Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entfällt erst bei Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts oder durch die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger oder durch die Ersetzung von deren Zustimmung durch das Insolvenzgericht.

Leitsatz der Schriftleitung des KammerReports 

Anmerkung:

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

 

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des RA eröffnet, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

In diesem letztgenannten Fall können die Vermögensverhältnisse des RA grundsätzlich erst wieder als geordnet angesehen werden mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit der der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts.

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners oder mit der Freigabe der Kanzlei durch den Insolvenzverwalter oder mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren.

Es kann vielmehr in aller Regel erst dann davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann. Dies setzt die Ankündigung der Rechtsschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts oder die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger oder die Ersetzung von deren Zustimmung durch das Insolvenzgericht voraus.

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Verlust der Zulassung trotz Anstellungsvertrags

BGH, Beschl. v. 08.02.2010 – AnwZ (B) 67/08 = BeckRS 2010, 07624 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 255

Bei Vermögensverfall ist die Zulassung zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall verbunden sind, nicht realisieren werden. Grundlage einer solchen Prognose ist nicht allein der Abschluss eines Anstellungsvertrags.

 

Leitsatz Redaktion NJW

BRAO § 14 Abs. 2 Nrn. 8, 7

Unvereinbarkeit von Anwaltsberuf und anderweitiger abhängiger Tätigkeit

BGH, Beschl. v. 09.11.2009 – AnwZ (B) 83/08 (AGH Koblenz) Fundstelle: NJW 2010, S. 1381 ff.

Hat ein Dienstgeber dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt lediglich gestattet, seine Arbeitsstätte zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine zu verlassen, „wenn dies eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Einzelfall zwingend erforderlich macht“, genügt dies der vom Rechtsanwaltsberuf zu fordernden Unabhängigkeit und Professionalität nicht.

 

Leitsatz der NJW

BRAO § 14 II Nr. 7

Kein Widerruf der Zulassung trotz Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

BGH, Beschl. v. 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 (AnwGH Mecklenburg-Vorpommern) Fundstelle: NJW 2007, S. 2924 f.

 

1.  Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts kann im Ausnahmefall vereint werden, wenn der Rechtsanwalt nur noch als angestellter Rechtsanwalt tätig ist, die Abrechnung der Mandate durch den Arbeitgeber erfolgt und es ausgeschlossen ist, dass der Rechtsanwalt mit Mandantengeldern in Berührung kommt.²

 

2.  Eine Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt grundsätzlich nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Rechtsanwalts und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung.²

 

3.  Erst wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts gerechnet werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht.²

 

 2 Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

BRAO § 202 Abs. 2; KostO § 31

Keine Anfechtung der Wertsetzung im anwaltsgerichtlichen Verfahren

BGH, Beschl. v. 21.02.2007 – AnwZ (B) 87/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 469 f

 

Die Festsetzung des Gegenstandswertes im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 nicht anfechtbar.1

 

1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO § 43 S. 2; BORA § 26 Abs. 1; BGB § 138 

Angemessenheit eines anwaltlichen Einstiegsgehalts

BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 286 f.

 

Es besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn das angebotene anwaltliche Gehalt nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts liegt.

Anmerkung:

§ 26 BORA statuiert die Berufspflicht, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigten.

Die RAK Hamm hatte einem Rechtsanwalt einen belehrenden Hinweis wegen Verstoßes gegen §§ 43 Abs. 2 BRAO, 26 Abs. 1 BORA erteilt, da dieser per Anzeige anwaltlichen Berufseinsteigern eine Stelle in seiner Kanzlei zu einer Vergütung anbot, die „ein wenig über dem Referendargehalt“ lag.

Das gegen diesen belehrenden Hinweis eingelegte Rechtsmittel vor dem AGH NW blieb ebenso erfolglos wie die sofortige Beschwerde zum BGH. Der BGH stellt in seiner Entscheidung vielmehr fest, dass der RA in seiner Stellenanzeige Beschäftigungsverträge angeboten habe, die im Falle ihres Abschlusses gegen § 26 Abs. 1 BORA verstoßen hätten. Damit habe er gegen die Berufspflicht aus § 43 S. 2 BRAO verstoßen.

Unangemessene Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 26 BORA seien dann anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dies begründe einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB.

Der Wert der von dem RA in Aussicht gestellten Leistungen habe nicht mehr als € 1.250,00 betragen. Dieser Wert sei zu der verkehrsüblichen Vergütung von Rechtsanwälten in vergleichbaren Angestelltenverhältnissen in Beziehung zu setzen. Das durchschnittliche Einstiegsgehalt eines angestellten Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikation und ohne Prädikatsexamen habe im Jahr 2006 rund € 2.300,00 brutto für eine Vollzeitstelle betragen. Da die angebotene Vergütung somit nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts gelegen habe, bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies führe zu einer Unangemessenheit im Sinne des § 26 BORA.

 

Leitsatz der Schriftleitung des KammerReport

BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1

Nichtiger Anwaltsvertrag

BGH, Urt. vom 21.10.2010 – IX ZR 48/10 = BeckRS 2010, 28291 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 767

Der Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundet hat, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten.

 

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO § 49 b Abs. 1 BRAO; RVG § 4

Verbotene Gebührenunterschreitung

BGH, Beschl. vom 09.06.2008 – AnwSt (R) 5/05 = BeckRS 2008, 14241
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 6

Bezieht sich eine Pauschalvergütung auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen, muss etwa durch Gebührenstaffelung gewährleistet sein, dass in allen Fällen ein angemessenes Verhältnis des Pauschalbetrags zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt ist.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 51 Abs. 1 S. 2

Berufshaftpflichtversicherung auch bei Kanzlei im Ausland

BGH, Beschl. v. 10.05.2010 – AnwZ (B) 30/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 543.

Die Verpflichtung eines Anwalts zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung entfällt nicht deshalb, weil dieser seine Kanzlei im Ausland betreibt.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO § 51 b; EGBGB Art. 229 §§ 6 Abs. 1 S. 2, 12 Abs. 1 Nr. 3

Verjährung des Sekundäranspruchs nach anwaltlicher Fehlberatung

BGH, Urt. v. 13.11.2008 – IX ZR 69/07 (OLG Köln) Fundstelle: NJW 2009, S. 1350 f.

Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung die Verjährung des Primäranspruchs auf der Grundlage des maßgeblichen Übergangsrechts nach § 51 b BRAO, so gilt dies auch für den Sekundäranspruch.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

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