Schutz von Berufsgeheimnissen im Strafprozess

Das Land Schleswig-Holstein will im Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozess einbringen. Der Entwurf sieht vor, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 StPO vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und -verwendungsmaßnahmen auf alle in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger zu erstrecken. Danach würden künftig dann beispielsweise auch Ärzte und Psychotherapeuten unter den absoluten Schutzbereich des § 160a Abs. 1 StPO fallen.
Der Antrag wurde in der Bundesratssitzung am 02.03.2012 erstmalig behandelt und anschließend in den Rechtsausschuss (federführend), den Gesundheitsausschuss und den Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrates verwiesen.

Weiterführender Link:

Gesetzesantrag des Landes Schleswig Holstein für einen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Berufsgeheimnisträgern im Strafprozessrecht (BT-Drucks. 99/2012)