Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in der EU

Der Bundesrat hat Ende März dem vom Bundestag am 08.03.2012 verabschiedeten Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestimmt.
Das Gesetz dient der Umsetzung eines Rahmenbeschlusses aus dem Jahre 2006. Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates soll demnach unter den gleichen Bedingungen Zugang zu vorhandenen Informationen zu gewähren sein wie innerstaatlichen Strafverfolgungsbehörden. Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht, Daten durch strafprozessuale oder polizeirechtliche Maßnahmen zu erheben.
Bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in Bundesrecht differenziert das Gesetz anknüpfend an bisherige Regelungen nach dem Verwendungszweck der übermittelten Daten. Dienen sie der Abwehr oder Verhütung einer Straftat, findet die Datenübermittlung künftig ihre Rechtsgrundlage in den einschlägigen Spezialgesetzen wie dem Bundeskriminalamtgesetz, dem Bundespolizeigesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Zollverwaltungsgesetz, der Abgabenordnung und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Erfolgt die Datenübermittlung hingegen zu repressiven Zwecken, handelt es sich um einen Fall der Rechtshilfe in Strafsachen, weswegen die einschlägigen Regelungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geschaffen werden sollen.

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