1. Es verstößt gegen die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts aus Art. 12 GG, wenn die Gerichte ihm Werbeaussagen im Internet, die auch wertenden Charakter haben, wie zum Beispiel „optimale Interessenvertretung“, als nicht erlaubte Werturteile über die eigene Kompetenz untersagen.

2.
....

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), B. v. 28. Februar 2003 - 1 BvR 189/031.
Es verstößt gegen die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts aus Art. 12 GG, wenn die Gerichte ihm Werbeaussagen im Internet, die auch wertenden Charakter haben, wie zum Beispiel „optimale Interessenvertretung“, als nicht erlaubte Werturteile über die eigene Kompetenz untersagen.

2.
Der verständige Rechtssuchende weiß sehr wohl die Bedeutung solcher Werturteile einzuschätzen und wird daher auch nicht irregeführt.

3.
Bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Urteil eines Fachgerichts ist dieses dann nicht aufzuheben, wenn der Rechtsanwalt in der Zwischenzeit seine Werbung im Internet geändert hat.

Der Beschwerdeführende Rechtsanwalt warb im Internet mit folgender Aussage: „RA S. hat es zu seiner wichtigsten Aufgabe gemacht, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mandanten optimal zu wahren und durchzusetzen.“ Noch während des von konkurrierenden Kollegen angestrengten wettbewerbsrechtlichen Klageverfahrens, in dem letztlich der Klage stattgegeben wurde, änderte der Beschwerdeführer seine Internethomepage so, dass die beanstandete Formulierung entfiel.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verurteilung ergebe sich für den Beschwerdeführer kein besonders schwerer Nachteil, da eine Unterlassung aufgegeben werde, deren Erzwindung auf Grund zwischenzeitlicher Änderung der Homepage nicht mehr in Betracht komme.

Die Auslegung und Anwendung von § 43 BRAO seitens des Fachgerichts werde dem Maßstab des Artikel 12 Abs. 1 GG allerdings nicht gerecht. Die Argumentation des Gerichts, die Werbung des Bf. stelle sich dem Rechtsundenden als Werbung für Spitzenleistung dar und verstoße daher gegen § 43 b BRAO, weil sie als bloßes Werturteil irreführend sei, beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. Einzeläußerungen wie die beanstandete Wortkombination der „optimalen Interessenwahrung“ müssten im Kontext des gesamten Werbeinhalts grundrechtsfreundlich ausgelegt werden. Die beanstandete Entscheidung hingegen betrachte die Ausdrucksweise der „optimalen Interessenwahrung“ isoliert vom Satzbau und restlichen Satzinhalt und verändere dadurch den Aussagegehalt zu Lasten des Werbenden. Der Rechtsuchende, der ein durchschnittliches Leseverständnis aufbringt, vermöge sehr wohl zwischen optimaler Mühewaltung und optimaler Interessenvertretung zu differenzieren. Eine Gefahr der Irreführung von Rechtsuchenden ergebe sich nicht. Gleichfalls verfassungsrechtlich bedenklich sei die Auffassung, dass jegliche Werbung mit beruflicher Motivation von vornherein berufsrechtswidrig sei. Diese Auffassung unterscheide nicht in der gebotenen Weise zwischen Pflichten oder wünschenswerten Eigenschaften und der Zusicherung des Rechtsanwalts, diesen Anforderungen auch zu genügen.

(Fundstelle: NJW 2003, 1307)

Zu der Individualbeschwerde Albrecht Wendenburg u.a. gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Urteils des BVerfG vom 13.12.2000 zur Verfassungswidrigkeit der Singularzulassung beim OLG gem. § 25 BRAO

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, B. v. 6. Februar 2003 – Beschwerde-Nr.: 71630/01  

1. Soweit die Beschwerde den Verlust zukünftigen Einkommens betrifft, geht sie über den Rahmen des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 hinaus, der nur auf bestehenden Besitz anwendbar ist.

2.   Art. 1 erstreckt sich jedoch auf die Anwaltskanzlei als solche und ihre Mandanten, da diese Einheiten einen gewissen Wert im Sinne eines Vermögenswertes darstellen und daher Eigentum gemäß des ersten Satzes von Art. 1 sind1).

3.   Selbst wenn die Entscheidung des BVerfG einen Eingriff in den Besitzstand gem. Art. 1 darstellte, wäre dieser Eingriff nach Abs. 2 gerechtfertigt1).

4.   Im Hinblick auf das vom BVerfG in diesem Fall verfolgte Ziel gilt, dass die maßgeblichen nationalen Gerichte einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Kontrollmaßnahme genießen. Ein Urteil wird insoweit respektiert, als es nicht offensichtlich willkürlich und unbegründet ist1).

5.   In seiner Entscheidung hat das BVerfG sowohl das allgemeine Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als auch die Interessen des juristischen Berufsstandes und das individuelle Interesse der betroffenen RAe berücksichtigt1).

6.   In Verfahren, die eine Entscheidung für eine kollektive Anzahl von Einzelpersonen zum Gegenstand haben, ist es nicht immer erforderlich oder sogar möglich, dass jede betroffene Einzelperson vor dem Gericht angehört wird1).

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, B. v. 6. Februar 2003 –
Beschwerde-Nr.: 71630/01

 

(Fundstelle: BRAK-Mitt. 2003, 70 ff.)

   

Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GGnicht mehr vereinbar, ....

BVerfG, U. v. 28. Januar 2003 – 1 BvR 487/02 Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die Ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um zehn von hundert ermäßigt werden (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a S. 1 des Einigungsvertrags i. V. m. § 1 der Ermäßigungssatz -Anpassungsverordnung)

p> Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um zehn Prozent ermäßigt werden. Die zugrunde liegende Regelung kann bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2003, weiter angewendet werden. Dies entschied mit heute verkündetem Urteil der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Rechtsanwältin aus Dresden.

In dem vorliegenden Verfahren geht es allein um den Gebührenabschlag, den Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern hinzunehmen haben. Die weitere Gebührenregelung, die auf den Gerichts- oder Behördensitz sowie auf den Wohnsitz oder Sitz des Mandanten abstellt, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Wegen der Einzelheiten des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen.In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Der allgemeine Gleichheitssatz, der Maßstab für die verfassungsgerichtliche Prüfung,verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieses Grundrecht ist aber verletzt,  wenn Personengruppen durch eine Regelung im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt werden, obwohl die Unterschiede zwischen beiden Gruppen nicht derart und so gewichtig sind, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, wie z. B. der beruflichen Tätigkeit, nachteilig auswirken kann, umso begrenzter ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit.

Diesem Maßstab wird die Regelung über den Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern nicht mehr gerecht. Sie knüpft an den Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts an.

Dadurch werden alle Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in einem der neuen Länder eingerichtet haben, gegenüber den Rechtsanwälten benachteiligt, deren Kanzlei in Berlin oder in einem der alten Bundesländer liegt, auch wenn sie nicht im Auftrag eines Mandanten aus dem Beitrittsgebiet vor Gerichten oder Behörden in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen tätig werden. Sie können für ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwalt nur Gebühren verlangen, die um zehn Prozent niedriger sind als diejenigen, die Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Berlin und den alten Bundesländern ihren Mandanten in Rechnung stellen dürfen.

Mit dieser Gebührenermäßigung folgte der Gesetzgeber im Jahre 1990 sozialen Erwägungen. Er wollte den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der in der früheren Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Rechtsanwälte und Rechtsuchenden Rechnung tragen. Dies war als Rechtfertigungsgrund für die Differenzierung so lange geeignet, wie sich die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet und in der alten Bundesrepublik mit der Folge unterschieden, dass Anwälte in den Beitrittsländern ganz überwiegend Mandanten aus diesem Gebiet betreuten und Anwälte aus dem übrigen Bundesgebiet davon weitgehend ausgeschlossen waren. Das war auf dem wichtigsten anwaltlichen Betätigungsfeld, dem Gebiet zivilrechtlicher Streitigkeiten, anfänglich der Fall.

In den alten Bundesländern konnten in Zivilprozessen vor den Land- und den Familiengerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszugs nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland zunächst weiter nur Rechtsanwälte auftreten, die bei dem Prozessgericht oder - in Familiensachen - bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen waren. Hingegen konnte in den fünf neuen Ländern – entsprechend dem vorerst fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik – jeder Rechtsanwalt vor jedem dort bestehenden Gericht auftreten, war dort also postulationsfähig; eine örtliche Zuordnung zu einem bestimmten Gericht im Sinne einer Lokalisierung gab es nicht. Dieser Rechtszustand blieb im Ergebnis bis zum 31. Dezember 1999 bestehen. Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 änderte zwar die Vorschriften über den Anwaltsprozess. Danach können sich die Parteien vor den Land- und den Familiengerichten durch einen bei irgendeinem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Regelung, durch welche die Verknüpfung von Postulationsfähigkeit und berufsrechtlicher Lokalisierung für Zivilprozesse vor den Land- und den Familiengerichten aufgegeben wurde, ist aber erst zum 1. Januar 2000 bundesweit in Kraft gesetzt worden.Seither können Rechtsanwälte in Rechtsstreitigkeiten vor den Land- und den Familiengerichten im Osten wie im Westen des Bundesgebiets beruflich tätig werden. Das ursprüngliche Nebeneinander zweier räumlich getrennter Bereiche, in denen Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern nicht in den neuen Bundesländern und umgekehrt beruflich auftreten konnten, gibt es also nicht mehr. Damit ist zugleich die anfängliche Rechtfertigung für die angegriffene Gebührenermäßigungsregelung entfallen.

Die Gebührenregelung über den Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte mit Sitz in den neuen Bundesländern ist nach der Entscheidung zwar verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Für den Erlass der notwendig gewordenen Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zur Verfügung. In dieser Übergangszeit ist die bisherige Gebührenregelung noch anwendbar. Deshalb kann die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin weiter angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, die auf der angegriffenen Gebührenregelung beruht, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die Vb wurde daher insoweit zurückgewiesen.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 6/2003 v. 28. Januar 2003)

1. Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO können auch die als Syndikus bearbeiteten Fälle berücksichtigt werden, wenn die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. ...

BGH, B. v. 13. Januar 2003 – AnwZ (B) 22/021.
Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO können auch die als Syndikus bearbeiteten Fälle berücksichtigt werden, wenn die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. Voraussetzung bleibt, daß eine selbständige, d. h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikus, gewährleistet war.

2.
Der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO kann nicht allein mit Fällen geführt werden, in denen der Antragsteller als Syndikusanwalt tätig war. Es muß jedenfalls (auch) eine Anzahl von Fällen nachgewiesen werden, die der Antragsteller in anwaltlicher Tätigkeit bearbeitet hat.

  Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Januar 2003 einem Syndikusanwalt zur Berechtigung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung Arbeitsrecht verholfen. Der Antragsteller war als Syndikus verpflichtet, Mitglieder des ihn anstellenden Verbandes weisungsungebunden arbeitsrechtlich zu beraten. Er hatte bei Antragstellung gegenüber der Rechtsanwaltskammer die Bearbeitung von 144 Fällen nachgewiesen. Von diesen 144 Fällen waren 137 als Syndikus und 7 Fälle in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet worden. Im Laufe des Verfahrens vor dem AGH hat er weitere 22 Fälle aus der anwaltlichen Tätigkeit in den Jahren 2000 und 2001 nachbenannt. Bei dieser Sachlage sieht der BGH den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen gemäß § 5 FAO als geführt an.

Entscheidend stellt der BGH in der vorliegenden Entscheidung auf die Selbständigkeit in der Ausübung der Syndikustätigkeit ab. Die Anerkennung der Syndikusfälle setzt hiernach voraus, daß diese Tätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. Nur eine selbständige, d. h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikusanwalt ist zum Nachweis der Befähigung nach § 5 FAO geeignet.

Gleichzeitig weist der BGH darauf hin, daß die insofern notwendige fachliche Unabhängigkeit für einen Syndikusanwalt nicht typisch und nur im Einzelfall gegeben sei. Eine Weisungsgebundenheit liege beispielsweise dann nahe, wenn der Syndikus im Interesse seines Arbeitgebers dessen eigene Rechtsangelegenheiten bearbeite. Fehle jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Arbeitgeber dem Syndikus vorgeschrieben hätte, wie er in den Rechtsstreitigkeiten juristisch zu beraten und vor Gerichten zu vertreten habe, komme grundsätzlich eine Berücksichtigung auch von Syndikusanwaltsfällen in Betracht.

Gleichwohl reichen allein diese Fälle zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung nicht aus. Hierneben muß der Syndikus eine weitere Anzahl anwaltlich bearbeiteter Fälle nachweisen.

Versäumt ein Rechtsanwalt, seinen Klienten über die erheblichen Risiken einer fristlosen Kündigung zu belehren und verhindert er dadurch, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, so hat er den dem Klienten dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen).

BGH, B. vom 18. Dezember 2002 – 9 ZR 365/99 (Karlsruhe)(Fundstelle: NJW-RR 2003, 350)

Versäumt ein Rechtsanwalt, seinen Klienten über die erheblichen Risiken einer fristlosen Kündigung zu belehren und verhindert er dadurch, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, so hat er den dem Klienten dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen).

Verlegt ein Rechtsanwalt seine Praxis an einen anderen Ort, so kann er vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser nach Auszug des Anwalts aus den Praxisräumen einen Hinweis des ausgezogenen Anwalts auf seine neuen Praxisräume duldet ...

AG Essen, U. v. 28. November 2002 - 23 C 173/02

Verlegt ein Rechtsanwalt seine Praxis an einen anderen Ort, so kann er vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser nach Auszug des Anwalts aus den Praxisräumen einen Hinweis des ausgezogenen Anwalts auf seine neuen Praxisräume duldet. Vielmehr ist es üblich und ausreichend, auf dem Kanzleibriefbogen die Verlegung der Kanzleiräume anzuzeigen. Nach Ablauf des Mietverhältnisses ist der Anwalt auf den Umzugshinweis nicht mehr angewiesen.

Anmerkung, mitgeteilt von RAuN Dr. Helmut Lampel, Essen:

Seit langem ist, weil selbstverständlich, üblich und anerkannt, dass zum Beispiel der Vermieter verpflichtet ist, (§ 242 BGB) nach Beendigung des Mietverhältnisses bei Gewerbetreibenden oder freien Berufen ein Hinweisschild auf die neuen Geschäfts- oder Praxisräume für angemessene Zeit zu dulden (u. a. RGZ 161, 338; Palandt-Putzo, BGB, § 556 Anm. 1 b; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.1988 - 16 U 56188). Ein Anbringungszeitraum von sechs Monaten gilt in diesem Zusammenhang als durchaus üblich und angemessen angesehen (OLG Düsseldorf, NJW 1988, S. 2545, Urteil vom 27.05.1988 - 16 U 56188). Begründet wird die Duldungspflicht hinsichtlich des Hinweisschildes u.a. damit, dass ggf. die Gefahr bestehe, dass potentielle Alt- und / oder Neukunden verloren gehen könnten. Zwar könne die Gefahr eines Mandanten- bzw. Umsatzverlustes durch anderweitige Vorsorgemaßnahmen (u.a. Schreiben an Altkunden, Zeitungsannoncen, Schild an der Neupraxis) gemindert, jedoch nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Annoncen in Tageszeitungen würden in der Regel nur bei entsprechendem Interesse gelesen. Es bestehe deshalb die ernsthafte Gefahr, dass insbesondere Neukunden, die die neue Anschrift des Anwalts nicht kennen würden, dem Anwalt verloren gingen.

Das OLG Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob nach Auflösung einer Anwaltspraxis der in den alten Praxisräumen verbleibende Anwalt und der Vermieter der Räume verpflichtet seien, auf angemessene Zeit ein Hinweisschild zu dulden, welches auf die neue Praxis der ausgeschiedenen Anwälte hinweist. Insofern unterscheidet sich der vom Amtsgericht Essen entschiedene Fall zwar von dem Fall, den das OLG Düsseldorf seinerzeit zu beurteilen hatte, jedoch sind die vorstehend geschilderten Grundsätze, die das OLG Düsseldorf bewogen haben, bzgl. des Hinweisschildes eine Duldungspflicht anzunehmen, ohne weiteres in Hinblick auf den Sinngehalt auf den von Seiten des Amtsgerichts Essen entschiedenen Fall übertragbar.

Der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts Essen lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, nach Ablauf des Mietverhältnisses den bisherigen Vermieter über einen anderen Kollegen aufgefordert hatte, das nach Beendigung des Mietverhältnisses entfernte - mit dem Umzugshinweis versehene - Praxisschild wieder aufzustellen bzw. anzubringen und in diesem Zusammenhang den bisherigen Vermietern die aufgrund des Verfahrens entstandenen Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kollegen in Rechnung gestellt hatte.

Die Vermieter waren nicht bereit, diese Kosten zu begleichen. Das Amtsgericht Essen hat im Rahmen des streitbefangenen Urteils entschieden, dass dem umgezogenen Anwaltsnotar gegen die Vermieter keinerlei Schadensersatzforderungen zustünden. Das Mietverhältnis sei unstreitig am 31.12.2001 abgelaufen. Eine feststehende Zeitdauer für die Duldungspflicht für das streitbefangene Geschäftsschild sei nicht vereinbart worden. Auch sei eine solche nicht allgemein normiert. Sie dauere höchsten so lange, wie das Interesse des Mieters andauere, potentielle Kunden über die Verlegung des Geschäftssitzes informieren zu müssen.

Außerdem sei vorliegend zu beachten, dass der Anwaltsnotar nicht allein - sondern nur untergeordnet - potentielle Mandantschaft über das Schild bei den bisherigen Räumen auf die Verlegung seines Geschäftssitzes und seiner Kanzlei hinweisen könne. Vielmehr sei es gerade im Bereich von Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern pp. üblich, bei Schreiben an die bisherigen Mandanten (Rundschreiben) Anzeigen in der Zeitung und telefonische Hinweise auf den Umzug hinzuweisen.

Unabhängig davon sei es üblich und ausreichend, auf dem Kanzleibriefbogen die Verlegung der Kanzleiräume anzuzeigen. Nach Ablauf des Mietverhältnisses sei der Anwaltsnotar auf das streitgegenständliche Schild nicht mehr angewiesen gewesen. Die Klage sei daher abzuweisen gewesen.

Diese Entscheidung muss Kritik hervorrufen.

Abgesehen davon, dass sich das Amtsgericht Essen selbst widerspricht, wenn es einerseits betont, die Duldungspflicht für ein Geschäftsschild dauere höchstens so lange an, wie das Interesse des Mieters andauere, potentielle Kunden über die Verlegung des Geschäftssitzes informieren zu müssen und andererseits ausführt, es sei üblich und ausreichend, auf dem Kanzleibriefbogen über die Verlegung der Kanzleiräume hinzuweisen, missachtet das hier in Rede stehende Urteil in eklatanter Weise die nachvertraglichen Pflichten eines Vermieters, dem umgezogenen Freiberufler oder Gewerbetreibenden einen Hinweis auf die neuen Geschäfts- bzw. Praxisräume zu ermöglichen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein umgezogener Rechtsanwalt lediglich durch Hinweis auf dem Kanzleibriefbogen sowie Rundschreiben an die bisherige Mandantschaft das allgemeine Publikum in ausreichendem Maße erreicht. Insbesondere missachtet das hier in Rede stehende Urteil des Amtsgerichts Essen den Umstand, dass eine Vielzahl potentieller Mandanten, die noch nicht zum Kundenkreis des umgezogenen Rechtsanwalts gehören und daher auch nicht angeschrieben werden können, sich an das Praxisschild bzw. den bisherigen Aufenthalt des Rechtsanwalts gewöhnt haben und im Falle eines Praxisumzugs ohne Anbringung eines entsprechenden Hinweises auf dem Praxisschild nicht in der Lage sind, im Bedarfsfall den besagten Anwalt aufzusuchen. Durch einmalige Rundschreiben und auch durch eine kurze Zeitungsannonce wird ein Großteil des Publikums, welches die potentielle Mandantschaft des Rechtsanwalts bilden könnte, nicht erreicht. Der betroffene Anwaltsnotar hat die Erfahrung gemacht, dass selbst nach einem dreiviertel Jahr noch Mandanten bzw. neue Mandanten ihn unter seiner bisherigen Adresse aufsuchen wollten, durch den angebrachten Umzugshinweis auf seinem Praxisschild jedoch erst auf seine neue Adresse aufmerksam geworden sind.

Das streitbefangene Urteil des Amtsgerichts Essen stellt einen schweren Schlag gegen die berechtigten Interessen von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und sonstigen Freiberuflern, insbesondere Ärzten, dar, durch einen Praxisumzug bedingte erheblich erschwerte Kontaktaufnahmemöglichkeiten in angemessener Form zu lindern bzw. auszugleichen.

Die lapidare und durch nichts begründete Feststellung des Amtsgerichts Essen, der Anwaltsnotar sei nach Ablauf des Mietvertrages auf das streitgegenständliche Schild nicht mehr angewiesen gewesen, kann schwerwiegende wirtschaftliche bzw. existentielle Schäden zur Folge haben.

Es bleibt zu hoffen, dass dieses - nicht berufungsfähige - Urteil keine Schule macht und als einmaliger Ausrutscher in die Rechtsgeschichte eingeht, andernfalls dies bei dem vorgeschilderten Personenkreis zu Schäden führen könnte, deren Umfang nicht abzusehen wäre.

1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung verleiht dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
...

BGH, B. v. 25. November 2002, AnwZ (B) 8/02

1.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung verleiht dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

2.
Die Verwendung des Domainnamens „www.rechtsanwaelte-notar.de“ durch eine aus einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bestehende Kanzlei verstößt nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.

  Der Antragsteller betreibt zusammen mit einem anderen Rechtsanwalt eine Anwaltskanzlei und ist zugleich als Notar tätig. Im Internet unterhält er eine Homepage unter dem Domainnamen „www.rechtsanwaelte-notar.de“. Seitens der Antragsgegnerin wurde er aufgefordert, die Verwendung dieses Domainnamens „mit sofortiger Wirkung zu unterlassen“. Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gab der zuständige AGH statt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.

Grundsätzlich, so der BGH, sei es nicht zu beanstanden, einen Rechtsanwalt auf die Rechtsauffassung der Kammer hinzuweisen und dies mit der Mitteilung zu verbinden, dass er das beanstandete Verhalten zu unterlassen habe, da anderenfalls mit der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu rechnen sei. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer könne von einem kammerangehörigen Rechtsanwalt jedoch kraft Berufsrechts nicht die Vorname oder Unterlassung eine bestimmten Handlung verlangen. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliege es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Des Weiteren habe er nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Darüber hinaus sei in § 57 BRAO bestimmt, dass der Kammervorstand einen Rechtsanwalt zur Einhaltung der in § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO genannten besonderen Pflichten, insbesondere Auskunftspflichten, durch Festsetzung der eines Zwangsgeldes anhalten kann. Diesem Normgefüge sei insgesamt zu entnehmen, dass die BRAO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt gegenüber einem Mandanten oder dem sonstigen rechtssuchenden Publikum gegenüber begangen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch den Erlass mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen. Derart weitgehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden der Stellung des Rechtsanwalts nicht gerecht. Dieser sei unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und stehe als solches nicht in einem allgemeinen Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand.

Auch in der Sache selbst sei die in Form einer Untersagungsverfügung gekleidete Beanstandung der Antragsgängerin nicht gerechtfertigt. Die Verwendung des Domainnamens „www.rechtsanwaelte-notar.de“ durch eine aus einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bestehende Kanzlei sei zulässig. Dass sich der Antragssteller durch die Auswahl des seine beruflichen Tätigkeiten kennzeichnenden Domainnamens gegenüber anderen Rechtsanwälten und Notaren insoweit einen Vorteil verschafft hat, dass diese daran gehindert sind, den selben Domainnamen zu verwenden, sei unbedenklich. Die mit einem Bindestrich versehene Kombination der Begriffe sei zudem durchaus ungewöhnlich, so dass die Gefahr einer Kanalisierung von Kundenströmen durch die Verwendung des beanstandeten Domainnamens bei Direkteingabe der Gattungsbegriffe sehr gering sei. Die Verwendung des Domainnamens sei auch nicht irreführend unter dem Aspekt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung. Der durchschnittlich informierte und verständige Internetnutzer wisse von vornherein, dass die unter Verwendung der Gattungsbegriffe gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller Dienstleistungen repräsentiert. Letztlich werde auch nicht über die tatsächliche Bedeutung und Größe der Kanzlei des Antragsstellers durch die Verwendung des Begriffs „Rechtsanwalt“ in der Mehrzahl irregeführt. Durch die Pluralform werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die unter diesem Begriff am Internet-Verkehr teilnehmende Kanzlei mindestens zwei Mitglieder hat, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Dies sei der Fall. Der Ansicht, dass selbst derjenige, der weiß, dass es in einigen Bundesländern Anwaltsnotare gibt, mit mindestens drei Sozietätsmitgliedern – zwei Rechtsanwälten und einem Notar – rechne, könne nicht gefolgt werden.

(Fundstelle: NJW 2003, 504)  

§ 17 a GVG ist im Normenkontrollverfahren und bei Verweisungen an ein Berufsgericht anwendbar. Das Mitglied einer Rechtsanwaltskammer kann die Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsordnung in dem Verfahren des § 90 BRAO erreichen. Dieser spezielle Rechtsweg verdrängt das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.

OVG Weimer, B. v. 25. November 2002 – 2 N 359/02(Fundstelle: NJW 2003, 1339)

1. Ranglisten in Handbüchern, die auf Interviews beruhen, enthalten schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen.
2. ....>

BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), B. v. 7. November 2002 - 1 BvR 580/02

(Fundstelle: NJW 2003, 277 ff.) 1.
Ranglisten in Handbüchern, die auf Interviews beruhen, enthalten schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen.

2.
Eine auf § 1 UWG gestützte Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Veröffentlichung entsprechender Ranglisten setzt im Einzelfall Feststellungen zur Gefährdung des Leistungswettbewerbs durch sittenwidriges Verhalten voraus.

BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), B. v. 7. November 2002 - 1 BvR 580/02

(Fundstelle: NJW 2003, 277 ff.)

Wirbt eine Sozietät in einer Zeitungsanzeige mit der Angabe eines Rechtsgebiets, ohne es als Tätigkeitsschwerpunkt oder Interessenschwerpunkt zu kennzeichnen und jeweils einem einzelnen der Sozien zuzuordnen, verstößt dies, sollten die Sozien tatsächlich unterschiedliche Interessenschwerpunkte haben, gegen die Bestimmungen der §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 BORA, 3 UWG.>

AnwG Hamm, B. v. 6. November 2002 – AR 2/02

Die betroffenen Rechtsanwälte schalteten eine Zeitungsanzeige, die unter den in waagerechter Reihe genannten Namen der Sozien die Angabe „Baurecht“ enthielt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die auf Grund dieser Werbung erteilten Rüge der Rechtsanwaltskammer hat das Anwaltsgericht als unbegründet zurückgewiesen.

Zum einen hätten die Antragsteller, so das Gericht, die in § 7 BORA enthaltene Qualifikationsleiter „Interessenschwerpunkt / Tätigkeitsschwerpunkt / Fachanwalt“ unbeachtet gelassen, indem sie davon Abstand genommen haben, das beworbene Rechtsgebiet qualifikationsmäßig und persönlich zuzuordnen. Zum anderen würde bei einem neutralen Betrachter der Eindruck entstehen, die von den Antragstellern betriebene Kanzlei sei auf Baurecht spezialisiert, was nicht den Tatsachen entspricht. Alle drei Antragsteller hätten unstreitig unterschiedliche Interessenschwerpunkte.

Der Einwand, es liege eine kanzleibezogene Angabe vor, könne die Antragsteller nicht entlasten. § 7 Abs. 1 BORA kenne keine kanzleibezogenen Angaben. Darüber hinaus könne nur dann von einem kanzleibezogenen Schwerpunkt gesprochen werden, wenn sämtliche Sozietätsmitglieder denselben Interessenschwerpunkt hätten, was hier jedoch nicht der Fall sei. Demgemäß liege ein Fall irreführender Werbung vor. Derartige Werbung sei nicht nur unter berufsrechtlichen, sondern auch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten zu beanstanden.

UWG §§ 1, 3; BORA § 6 II; BRAO § 43 b

Irreführende Werbung in anwaltlichem Rundschreiben

OLG Braunschweig, U. v. 31. Oktober 2002 - 2 U 33/02 -

1.
Die Werbung eines Rechtsanwalts in einem Rundschreiben an verschiedene Autohäuser mit den Begriffen „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ und „Spezialisierungslehrgang“ ist irreführend nach § 3 UWG. Genauso wie das eigenmächtige Führen einer Fachanwaltsbezeichnung als irreführende Werbung anzusehen ist, so täuscht auch derjenige über seine Qualifikation, der einen Qualifikationsgrad vorgibt, den er nicht hat.

2.
Es ist mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar, wenn sich ein Rechtsanwalt in einem werbenden Rundschreiben nicht nur als Verkehrsanwalt oder verkehrsrechtlich spezialisierter Anwalt darstellt, sondern sich unmittelbar mit nicht spezialisierten Anwälten vergleicht und hierbei eine fast im­mer anzutreffende höhere Erfolgsquote für sich in Anspruch nimmt.

Der beklagte Rechtsanwalt, der der Arbeitsgemeinschaft „Verkehrsrecht im DAV“ angehört, versandte an verschiedene Autohäuser Rundschreiben folgenden Inhalts:

„Informationen über verkehrsrechtliche Spezialisierung. Sehr geehrte Damen und Herren, der Unterzeichner wendet sich heute an Sie in seiner Eigenschaft als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein. ... In Erwartung der Einführung der Berufsbezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ hatte die Arbeitsgemeinschaft „Verkehrsrecht“ in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwalt Akademie einen Spezialisierungslehrgang durchgeführt, an dem ich erfolgreich teilgenommen habe. Sie wissen ja, wer sich durch einen Verkehrsanwalt vertreten lässt, erhält fast immer höhere Entschädigungszahlungen als Geschädigte ohne spezialisierten Rechtsbeistand. Seit mehr als 20 Jahren bin ich als Rechtsanwalt in besonderem Umfang auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts tätig und würde mich freuen, wenn Sie Ihre Kunden darüber informieren könnten. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt“.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Darstellung des Beklagten über seine Qualifikation irreführend gem. § 3 UWG. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs ziehe aus dem Inhalt des Rundschreibens den unzutreffenden Schluss, die Einführung der streitigen Berufsbezeichnung „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ stehe unmittelbar bevor. Wenn in diesem Zusammenhang ausgeführt werde, man habe bereits einen Spezialisierungslehrgang erfolgreich absolviert, sei dies so zu verstehen, dass es sich hierbei um die zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen Fortbildung, also den Fachanwaltslehrgang, gehandelt habe. Hieran knüpfe der Verkehr die weitere Überlegung, der Beklagte habe den für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung notwendigen Qualifikationsstand erreicht habe, sei mithin „Quasi – Fachanwalt“, für den die Verleihung dieser Bezeichnung nur noch Formsache sei, nämlich von der in Kürze bevorstehenden Einführung der Fachanwaltsbezeichnung abhänge. Genauso wie aber das eigenmächtige Führen einer Fachanwaltsbezeichnung als irreführende Werbung anzusehen sei, täusche auch derjenige über seine Qualifikation, der einen Qualifikationsgrad vorgibt, den er nicht hat.

Des Weiteren sei es mit dem Sachlichkeitsgebot gem. §§ 43 b BRAO, 6 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BORA nicht zu vereinbaren, sich unmittelbar mit nichtspezialisierten Anwälten zu vergleichen und hierbei eine fast immer anzutreffende höhere Erfolgsquote für sich in Anspruch zu nehmen. Dies sei eine unzulässige pauschale Herabsetzung der nicht auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwälte. Das Sachlichkeitsgebot verlange, dass der Werbende dem unkundigen Publikum die wesentlichen, dem Vergleich zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände mitteilen müsse. Er dürfe nicht hiervon absehen und stattdessen eine Gesamtabwertung vornehmen, die der Verkehr nicht nachprüfen könne. Das Publikum dürfe auch nicht – wie vorliegend geschehen – mit einprägsamen Schlagworten verleitet werden, sich von einer als unterlegen dargestellten Art der Leistungserbringung abzuwenden. Der Beklagte könne für die von ihm beanspruchte Überlegenheit nicht allein auf die von ihm hervorgehobene Spezialisierung abstellen, da es jedenfalls in Fachkreisen allgemein bekannt sei, dass Spezialisierung allenfalls ein Baustein für anwaltlichen Erfolg sei. Dem angesprochenen Verkehr werde das unzutreffende Verständnis nahegelegt, nur der vom Beklagten herausgestellte Verkehrsanwalt verfüge über das notwendige Handwerkszeug zur optimalen Erledigung von Verkehrsunfallprozessen, während ein nicht spezialisierter Rechtsanwalts allenfalls eingeschränkt zur Interessenvertretung in der Lage sei.

Zugleich sie die Werbeaussage auch deshalb nach § 3 UWG zu beanstanden, weil sie eine irreführende Erfolgsaussage treffe. „Fast immer“ suggeriere dem angesprochenen Verkehr nämlich, Verkehrsanwälte würden mit einem Prozentsatz von nahe an 100 für ihre Mandanten mehr an Entschädigungszahlungen aus vergleichbaren Fallgestaltungen herausholen als nicht entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte.

Der letzte Absatz des Werbeschreibens („ ... würde mich freuen, wenn Sie Ihre Kunden darüber informieren könnten“) verstoße auch gegen § 6 Abs. 5 BORA, wonach der Rechtsanwalt nicht daran mitwirken darf, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist. Die Werbeaussage ziele ersichtlich auf eine dem Anwalt sonst nicht ohne Weiteres zugängliche Präsenz in einer Situation ab, die typischerweise durch das unabweisbare Bedürfnis nach einer Mandatserteilung im Einzelfall geprägt sei, nämlich dadurch, dass der Umworbene als Unfallgeschädigter einen konkreten Beratungs- und / oder Vertretungsbedarf hat und der Werber sich eines Autohauses als Mittler bedient, um den Umworbenen in dieser Situation seine Tätigkeit konkret anzubieten.

(Fundstelle: NJW-RR 2003, 686 ff.)

1. § 229 BRAO verweist ohne Einschränkung auf die ZPO, so dass auch die Zustellung der Widerrufsverfügung davon erfasst wird.

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Niedersächsischer AGH, B. v. 21. Oktober 2002 -AGH 22/02
1.
§ 229 BRAO verweist ohne Einschränkung auf die ZPO, so dass auch die Zustellung der Widerrufsverfügung davon erfasst wird.

2.
Die Spezialnorm des § 229 BRAO verdrängt die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungszustellungsgesetze der Länder, so dass eine RAK die öffentliche Zustellung nicht selbst bewirken kann.

3.
Ist der Aufenthaltsort eines RA unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich, kann die Zustellung i. S. d. § 185 Nr. 1 ZPO durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 281 f.)

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