BGB §§ 823, 1004; UWG §§ 7 II, III, 8 III

Eingriff in Gewerbebetrieb durch unverlangt zugesandte E-Mail

AG Dresden, Urt. v. 29.07.2005 – 114 C 2008/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 2561 f. 1.
Auch nach der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann der Verbraucher, der unverlangte zugesandte Werbung erhält und diese für wettbewerbswidrig erachtet, nicht selbst Unterlassungsansprüche nach § 7 UWG, mangels entsprechender Aktivlegitimation (§ 8 III UWG), geltend machen.

2.
Die Zusendung einer leicht als konkrete Werbung erkennbaren Einladung für ein anwaltsbezogenes Seminar an eine Anwaltskanzlei greift nicht ohne weiteres unzulässigerweise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, sondern es bedarf dazu einer festgestellten konkreten Belästigung im Einzelfall.

3.
Kann vom Empfänger der Werbung die deutlich erkennbare Werbung innerhalb weniger Sekunden gelöscht werden und hat der Werbende erkennbar die Möglichkeit eröffnet, die Werbung zukünftig abzubestellen, so liegt kein Eingriff in den Gewerbebetrieb und auch keine Wiederholungsgefahr vor.