Aus der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten Vollzugsanordnung, daß § 25 BRAO, obwohl er mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht, für bestehende Zulassungen zum OLG bis zum 30.06.2002 fortgilt und § 226 Abs. 2 BRAO erst zum 01.07.2002 gegenstandslos wird, ergibt sich ein Verbot weiterer Singularzulassungen in der Übergangszeit.

AGH NW, B. v. 18.01.02 – 1 ZU 43/01

Der Antragsteller, ein erstinstanzlich zugelassener Rechtsanwalt, beantragte seine Singularzulassung beim OLG Hamm, die die zuständige Rechtsanwaltskammer mit Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.12.2000 (NJW 2001, S. 353 ff.) versagte. Die hiergegen erhobenen Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der AGH zurückgewiesen. Aus der Entscheidung des BVerfG ergebe sich, so der AGH in seiner Begründung, ein rechtsverbindliches Verbot weiterer Singularzulassungen in der Übergangszeit. Das BVerfG habe eine Sachentscheidung und eine Vollzugsanordnung gem. § 35 BVerfGG getroffen, wenn es im Tenor der Entscheidung heiße:

„§ 25 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen bis zum 30.06.2002 fort. Ab 01.01.2002 können bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassene Rechtsanwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amts- und Landgerichte zugelassen werden.

§ 226 Abs. 2 BRAO ist ab 01.07.2002 hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos.“

Die Vollzugsanordnung sei unanfechtbar und erlange Verbindlichkeit nach § 31 Abs. 1 BVerfGG. Es handele sich um eine normsetzende Interimsregelung. Teil dieser Regelung sei, wie sich aus den Gründen der BVerfG-Entscheidung ergebe, auch die Aussage, daß neue Singularzulassungen auf Grund der verfassungswidrigen Normen nicht in Betracht kommen. Die vom BVerfG für eine sehr kurz bemessene Zeit angeordnete Übergangsregelung solle insbesondere dem Schutz der im Zeitpunkt der Entscheidung singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte dienen, die gewissen Anpassungszeit bedürften. Das System der Übergangsregelung, zu dem auch ihre Kurzfristigkeit gehöre, würde unterlaufen, wenn es in der Übergangszeit weiterhin zu Singularzulassungen beim OLG kommen könnte mit der Folge, daß singular beim OLG zugelassene Rechtsanwälte bereits jetzt einem Konkurrenzdruck ausgesetzt würden. In dem Verbot der Singularzulassung während der Übergangszeit liege auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG. Gegenüber dem drohenden Existenzverlust für die singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte stelle der bloße zeitliche Aufschub der Neuzulassung beim OLG keinen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit dieser Bewerber dar, zumal sie ihren bislang ausgeübten Beruf uneingeschränkt weiter als beim AG und LG zugelassene Anwälte ausüben könnten. Die Vollzugsanordnung diene einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der bislang singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte und den Neubewerbern um Zulassung beim OLG.