1. Für die Gestaltung eines Briefbogens einer Partnerschaftsgesellschaft trifft gem. § 33 Abs. 2 BORA jeden RA die persönliche Verantwortung.

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Bayerischer AGH, B. v. 24. Juli 2002 - BayAGH 142/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 283 f.)
1.
Für die Gestaltung eines Briefbogens einer Partnerschaftsgesellschaft trifft gem. § 33 Abs. 2 BORA jeden RA die persönliche Verantwortung.

2.
Ein RA kann sich nicht darauf berufen, einer rechtswidrigen Mehrheitsauffassung der Partnerschaftsmitglieder nicht widersprechen zu können. Vielmehr ist jeder einzelne Partner der Gesellschaft verpflichtet, daran mitzuwirken, dass gesetzeskonform gehandelt wird.

3.
Notfalls ist es dem RA möglich und zumutbar, persönlich nur Briefbögen zu verwenden, die den gesetzlichen Anforderungen genügen und für die Mehrkosten bei völliger Uneinsichtigkeit der Partner Regress zu nehmen