BRAO § 43 c Abs. 1 S. 1; FAO §§ 14 a, 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 h, 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, Abs. 2

Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen – „Fachanwalt für Versicherungsrecht“

AnwGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.12.2008 – AnwGH 14/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 858 f.1.     Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen ist unter anderem die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von mindestens zehn gerichtlichen Verfahren erforderlich. Dabei genügt nicht die schlichte Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, die ausschließlich zum Bereich des Haftungsrechts gehört, sondern es muss eine spezifische versicherungsrechtliche Implikation und damit ein entsprechender Bearbeitungsschwerpunkt gegeben sein. Dies ist anzunehmen, wenn die privatversicherungsrechtliche Problematik den jeweiligen Streitgegenstand zumindest geprägt bzw. beeinflusst hat.

 

2.     Nicht gewonnene praktische Erfahrungen können nicht durch ein erfolgreiches Fachgespräch ersetzt werden. Dieses ist nur erforderlich, wenn die vorgelegten Unterlagen trotz ihrer Mangelhaftigkeit so viel an Nachweiskraft beinhalten, dass zu erwarten, jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, der Antragsteller könne durch Beantwortung diesbezüglicher Fragen die für den Ausschuss bestehenden Zweifel und Unklarheiten beheben.

 

Leitsatz des Gerichts