Die Änderungen des Geldwäschegesetzes in Umsetzung der Fünften EU-Geldwäsche-Richtlinie in den einzelnen Bestimmungen können Sie der nachfolgenden Synopse entnehmen, die uns die Rechtsanwaltskammer München freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat.

Das Gesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten (G. v. 12.12.2019, BGBl. I, S. 2602 ff.).

Im Vergleich zu der vorhergehenden Fassung enthält das Gesetz eine ganze Reihe von neuen Regelungen. Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind dies u.a. folgende:

  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind jetzt auch dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10 c GwG); Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10 d GwG) oder geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10 e) GwG);
  • Syndikusrechtsanwälte und Rechtsanwälte, die bei Unternehmen tätig sind, die selbst Verpflichtete sind, müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 10 Abs. 1 GwG nicht mehr selbst erfüllen; die Pflichten obliegen nun dem Unternehmen (§ 10 Abs. 8a GwG). Dies bezieht sich aber allein auf ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwälte.

 

  • Die Bußgeldvorschriften sehen bei den Fahrlässigkeitsdelikten - neu – auch die leichtfertige Begehungsweise vor, die im Verhältnis zur einfachen Fahrlässigkeit mit einem höheren Bußgeldrahmen belegt ist (§ 56 Abs. 2 und 3 GwG).

 

  • Die „name&shame“-Veröffentlichungen können auch auf einer gemeinsamen Internetseite von Aufsichtsbehörden erfolgen (§ 57 Abs. 1 GwG).

 

  • Alle Verpflichte müssen sich mit der Inbetriebnahme des (neu zu gründenden) Informationsverbunds der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen spätestens ab dem 01.01.2024 registrieren. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des Informationsverbundes im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG).

 

  • Die Rechtsanwaltskammern werden (ebenso die Steuerberaterkammer und die Patentanwaltskammer) Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten (§ 73b BRAO).

 

Die Änderungen des neuen Gesetzes werden in absehbarer Zeit in die Neufassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise eingearbeitet.

Die Synopse finden Sie hier