Die FIU (Financial Intelligence Unit) weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland in Kraft getreten sind oder demnächst in Kraft treten werden. In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben, insbesondere auch bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen im Sinne des GwG, zu beachten.

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von Rechtsanwältin Lena Koch, juristische Referentin der Rechtsanwaltskammer Hamm

Gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 und Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) ist die Rechtsanwaltskammer die zuständige Aufsichtsbehörde für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe kann die Rechtsanwaltskammer die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG und der aufgrund des GwG ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten

Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sein, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten durchführen. In diesem Fall - bereits bei der ersten Durchführung einer Katalogtätigkeit - müssen die Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG beachtet und eingehalten werden. In ihren Aufsichtsprüfungen im Rahmen der Geldwäscheprävention bemerkt die Rechtsanwaltskammer Hamm immer wieder die gleichen bußgeldbewehrten und leicht vermeidbaren Verstöße. Daher legen wir Ihnen die Beachtung der folgenden Praxishinweise nahe:

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